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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
1B_396/2014  
   
   
 
 
 
Urteil vom 4. Dezember 2014  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Merkli, präsidierendes Mitglied, 
Gerichtsschreiber Pfäffli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Remo Busslinger, 
 
gegen  
 
Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Schützengasse 1, 9001 St. Gallen,  
 
Bruno  Bauer.  
 
Gegenstand 
Ablehnung des Gesuchs um Verschiebung der Verhandlung vom 5. Dezember 2014, 
 
Beschwerde gegen die Verfügung vom 26. November 2014 des Kantonsgerichts St. Gallen, Strafkammer. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Das Kreisgericht Wil sprach A.________ mit Entscheid vom 11. Mai 2010 in mehreren Anklagepunkten vom Vorwurf des gewerbsmässigen Betrugs frei. Es sprach ihn ferner von der Anklage der mehrfachen Geldwäscherei, der Begünstigung sowie des Missbrauchs von Ausweisen frei. Das Kreisgericht sprach A.________ in zahlreichen Anklagepunkten des gewerbsmässigen Betrugs schuldig, ferner des versuchten Betrugs, der mehrfachen Urkundenfälschung, der mehrfachen Erschleichung einer falschen Beurkundung, des mehrfachen Steuerbetrugs sowie der Fälschung von Ausweisen. Es bestrafte ihn mit einer Freiheitsstrafe von 7 Jahren, unter Anrechnung der Untersuchungshaft von 23 Tagen. Es zog diverse Vermögenswerte zu Gunsten des Staates ein und verpflichtete A.________ zur Zahlung einer Ersatzforderung von Fr. 1'700'000.-- an den Staat. Die Zivilforderungen wurden auf den Zivilweg verwiesen. 
Auf Berufung von A.________ und Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen hin sprach das Kantonsgericht St. Gallen A.________ mit Entscheid vom 14. August 2013 in einigen weiteren Anklagepunkten vom Vorwurf des gewerbsmässigen Betrugs, der mehrfachen Urkundenfälschung und der mehrfachen Erschleichung einer falschen Beurkundung frei, sowie ferner von den Vorwürfen der Begünstigung und des Missbrauchs von Ausweisen. Es sprach ihn in zahlreichen Anklagepunkten des gewerbsmässigen Betrugs, der mehrfachen Urkundenfälschung, der mehrfachen Erschleichung einer falschen Beurkundung, des mehrfachen Steuerbetrugs, der mehrfachen Geldwäscherei sowie der Fälschung von Ausweisen schuldig. Es bestrafte ihn mit einer Freiheitsstrafe von 7 Jahren, unter Anrechnung der Untersuchungshaft von 23 Tagen. Es zog diverse Vermögenswerte ein und verpflichtete A.________, dem Staat eine Ersatzforderung von Fr. 1'700'000.-- zu zahlen. Die Zivilforderungen wurden auf den Zivilweg verwiesen. 
Auf Beschwerde in Strafsachen hin hiess das Bundesgericht mit Urteil vom 28. August 2014 (Verfahren 6B_1178/2013) die Beschwerde gut, soweit sie sich gegen die Verurteilung wegen Geldwäscherei richtete. Im Übrigen wies das Bundesgericht die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat. 
 
2.   
Am 3. Oktober 2014 beantragte der amtliche Verteidiger von A.________, Rechtsanwalt Bruno Bauer, "namens und im Auftrage von A.________" die Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Am 2. November 2014 setzte das Kantonsgericht die Verhandlung der Rückweisung vom Bundesgericht auf den 5. Dezember 2014 fest. Mit Eingabe vom 20. November 2014 zeigte Rechtsanwalt Remo Busslinger dem Kantonsgericht einen "Verteidigerwechsel" an, wonach A.________ "per sofort von Rechtsanwalt Alexander Rabian und/oder Rechtsanwalt Remo Busslinger" vertreten werde. Weiter wurde um Verschiebung der Verhandlung und um Akteneinsicht der Verteidigung ersucht. Mit Verfügung vom 26. November 2014 wies das Kantonsgericht das Gesuch der Wahlverteidigung des Beschuldigten um Verschiebung der Verhandlung vom 5. Dezember 2014 ab und hiess das Gesuch der Wahlverteidigung des Beschuldigten um Akteneinsicht gut. 
 
3.   
A.________ führt mit Eingabe vom 2. Dezember 2014 (eingegangen beim Bundesgericht am 4. Dezember 2014) Beschwerde in Strafsachen gegen die Verfügung der Strafkammer des Kantonsgerichts St. Gallen vom 26. November 2014. Dabei beantragt er u.a., dass die auf den 5. Dezember 2014 angesetzte Verhandlung mindestens bis zum 1. März 2015 zu verschieben sei. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen. 
 
4.   
Bei der angefochtenen Verfügung handelt es sich um einen selbstständig eröffneten Zwischenentscheid. Unter dem Vorbehalt der hier nicht gegebenen Fälle von Art. 92 BGG ist die Beschwerde gegen einen selbstständig eröffneten Zwischenentscheid nur zulässig, wenn dieser einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) oder, was hier von vornherein nicht zutrifft, die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beschwerdeverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG). Die Eintretensvoraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG sollen das Bundesgericht entlasten; dieses soll sich möglichst nur einmal mit einer Sache befassen müssen (BGE 135 II 30 E. 1.3.2 S. 34). Nach ständiger Praxis zu Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG ist ein Zwischenentscheid mit Beschwerde in Strafsachen nur ausnahmsweise anfechtbar, sofern ein konkreter rechtlicher Nachteil droht, der auch durch einen für die rechtsuchende Partei günstigen Endentscheid nachträglich nicht mehr behoben werden könnte (BGE 139 IV 113 E. 1 S. 115 mit Hinweisen). Gegen einstweilen nicht anfechtbare Zwischenentscheide steht die Beschwerde an das Bundesgericht daher erst im Anschluss an den Endentscheid offen. 
 
4.1. Nach konstanter Rechtsprechung hat der Beschwerdeführer im Einzelnen darzulegen, inwiefern die Beschwerdevoraussetzungen nach Art. 93 Abs. 1 BGG erfüllt sind, ansonsten auf die Beschwerde mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten ist (BGE 137 III 324 E. 1.1; 136 IV 92 E. 4 je mit Hinweisen).  
 
4.2. Der Beschwerdeführer macht geltend, seinem Wahlverteidiger fehle die erforderliche Zeit, sich angemessen auf die Verhandlung vorzubereiten. Ausserdem habe ihm der amtliche Verteidiger mitgeteilt, dass er sich erst auf die Verhandlung vorbereite, wenn er einen Kostenvorschuss von Fr. 20'000.-- erhalten habe. Daher werde er an der Verhandlung vom 5. Dezember 2014 nicht angemessen verteidigt.  
 
4.3. Gemäss der angefochtenen Verfügung der Strafkammer bleibt die amtliche Verteidigung trotz vorhandener Wahlverteidigung ausnahmsweise bis zum Verhandlungstermin vom 5. Dezember bestehen. Sofern die Wahlverteidigung an der Verhandlung teilnehme, werde über eine allfällige Entlassung des amtlichen Verteidigers bei gleichzeitiger Entschädigung seiner bis zu diesem Zeitpunkt erbrachten Leistungen zu befinden sein.  
Die Behauptung des Beschwerdeführers, der amtliche Verteidiger habe die Verhandlungsvorbereitung von Geldzahlungen abhängig gemacht, wird überhaupt nicht belegt und erscheint als unglaubwürdig. Die amtliche Verteidigung des Beschwerdeführers ist demzufolge gewährleistet, zumal sich aus der Beschwerde nicht ergibt, dass der amtliche Verteidiger bisher seine Pflichten erheblich vernachlässigt hätte. 
 
4.4. Der blosse Umstand, dass es sich bei einem amtlichen Verteidiger nicht (oder nicht mehr) um den Wunsch- bzw. Vertrauensanwalt des Beschuldigten handelt, schliesst eine wirksame und ausreichende Verteidigung nicht aus. Auch begründet nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung die Ablehnung eines Gesuchs des Beschuldigten um Auswechslung des Offizialverteidigers in der Regel keinen nicht wieder gutzumachenden Rechtsnachteil im Sinne des Gesetzes (vgl. BGE 139 IV 113 E. 1 S. 115 mit Hinweisen). Somit ist vorliegend ein nicht wieder gutzumachender Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG für den amtlich verteidigten Beschwerdeführer selbst dann zu verneinen, wenn sein Wahlverteidiger tatsächlich nicht angemessen vorbereitet zur Verhandlung vom 5. Dezember 2014 erscheinen sollte. Mangels eines anfechtbaren Zwischenentscheids im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG ist im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten.  
 
5.   
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
Mit dem Entscheid in der Sache selbst wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos. 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Rechtsanwalt Bruno Bauer und dem Kantonsgericht St. Gallen, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 4. Dezember 2014 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Merkli 
 
Der Gerichtsschreiber: Pfäffli