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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
1C_101/2019  
 
 
Urteil vom 21. Februar 2019  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Merkli, präsidierendes Mitglied, 
Gerichtsschreiber Pfäffli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
B.________, 
Beschwerdegegner, 
 
Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Untersuchungsamt Uznach.  
 
Gegenstand 
Ermächtigungsverfahren, 
 
Beschwerde gegen den Zirkulationsentscheid der Anklagekammer des Kantons St. Gallen vom 5. Februar 2019 (AK.2019.9-AK [ST.2018.43642]). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
A.________ erstattete am 4. Dezember 2018 Strafanzeige gegen seinen (Berufs-) Beistand wegen "Unterschlagung der Rente, gefälschter Buchhaltung, Herbeiführung der Existenzängste, Depressionskrankheit, Verzweiflung und dadurch Suizid-Nötigung/Erpressung (Geld oder Leben) ". Das Untersuchungsamt Uznach leitete die Strafanzeige am 8. Januar 2019 an die Anklagekammer des Kantons St. Gallen zur Durchführung des Ermächtigungsverfahrens weiter. Mit Entscheid vom 5. Februar 2019 erteilte die Anklagekammer keine Ermächtigung zur Eröffnung eines Strafverfahrens. Sie kam zusammenfassend zum Schluss, dass keine hinreichend konkreten Anhaltspunkte für ein strafbares Verhalten des Angezeigten ersichtlich seien. 
 
2.  
A.________ erhob gegen den Entscheid der Anklagekammer mit Eingabe vom 12. Februar 2019 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesverwaltungsgericht. Dieses überwies die Eingabe mit Schreiben vom 15. Februar 2019 zuständigkeitshalber dem Bundesgericht. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen. 
 
3.  
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. 
Der Beschwerdeführer begründet seine Beschwerde nicht. Er setzt sich mit der Begründung der Anklagekammer, die zur Verweigerung der Ermächtigung führte, nicht auseinander. Er vermag daher nicht aufzuzeigen, inwiefern die Begründung der Anklagekammer bzw. deren Entscheid selbst rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll. Die Beschwerde genügt den gesetzlichen Formerfordernissen offensichtlich nicht, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten ist. 
 
4.  
Auf eine Kostenauflage ist zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Untersuchungsamt Uznach, und der Anklagekammer des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 21. Februar 2019 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Merkli 
 
Der Gerichtsschreiber: Pfäffli