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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
5A_1024/2017  
 
 
Urteil vom 10. Januar 2018  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter von Werdt, Präsident, 
Gerichtsschreiber Möckli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Ausserschwyz. 
 
Gegenstand 
Fürsorgerische Unterbringung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz, 
Kammer IV, vom 11. Dezember 2017 (IV 2017 39). 
 
 
Sachverhalt:  
Mit Beschluss vom 2. Dezember 2015 errichtete die KESB Ausserschwyz für A.________ eine Beistandschaft. 
Am 24. Oktober 2017 ordnete med. pract. B.________ für sie eine fürsorgerische Unterbringung in der Klinik C.________ an. 
Nachdem die ärztliche Leitung der Klinik um Anordnung einer behördlichen fürsorgerischen Unterbringung nachgesucht hatte, wurde diese von der KESB Ausserschwyz nach einer Anhörung in der Klinik mit Beschluss vom 4. Dezember 2017 angeordnet. 
Die hiergegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz nach Anhörung von A.________ und Berichterstattung durch den Gutachter mit Entscheid vom 11. Dezember 2017 ab. 
Am 15. Dezember 2017 reichte A.________ beim Verwaltungsgericht ein Schreiben ein mit dem zentralen Text, "auch mit Ihnen werde ich vors Bundesgericht gehen" und weiteren Bemerkungen wie "Sie sonnen sich in meinem Schatten" u.ä.m. Das Verwaltungsgericht leitete dieses Schreiben im Sinn einer Beschwerde an das Bundesgericht weiter. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Ob aus dem Schreiben ein genügender Beschwerdewille hervorgeht und nicht bloss eine Beschwerdeabsicht geäussert wird, zumal es beim Verwaltungsgericht eingereicht und das verfahrensleitende Gerichtsmitglied persönlich angesprochen wurde, kann offen bleiben: Jedenfalls bedürfte eine Beschwerde eines Rechtsbegehrens und einer Begründung (Art. 42 Abs. 1 BGG), in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine Auseinandersetzung mit der Begründung des angefochtenen Entscheides erfordert (BGE 140 III 115 E. 2 S. 116). Das Schreiben enthält weder ein Rechtsbegehren noch eine auch nur ansatzweise Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid, in welchem der Schwächezustand, die Erforderlichkeit der Unterbringung und die Eignung der Klinik ausführlich behandelt wird. 
 
2.   
Nach dem Gesagten wäre auf eine allfällig erhobene Beschwerde, die offensichtlich nicht hinreichend begründet wäre, im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG durch Entscheid des Abteilungspräsidenten nicht einzutreten. 
 
3.   
Angesichts der konkreten Umstände wird auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.   
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der KESB Ausserschwyz und dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz, Kammer IV, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 10. Januar 2018 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: von Werdt 
 
Der Gerichtsschreiber: Möckli