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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
4P.32/2006 /ruo 
 
Urteil vom 21. April 2006 
I. Zivilabteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichterin Klett, präsidierendes Mitglied, 
Bundesrichterin Rottenberg Liatowitsch, 
Bundesrichter Nyffeler, 
Gerichtsschreiber Gelzer. 
 
Parteien 
A.________ AG, 
Beschwerdeführerin, 
vertreten durch die Rechtsanwälte Prof. Dr. Karl Spühler und Andreas Wildi, 
 
gegen 
 
B.A.________, 
Beschwerdegegner, 
vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. Hans Müller und Stefan Birrer, 
Obergericht des Kantons Luzern, 
I. Kammer als Rekursinstanz, Hirschengraben 16, 
6002 Luzern. 
 
Gegenstand 
Art. 9 und 29 Abs. 2 BV (Willkürliche Beweiswürdigung im Zivilprozess; rechtliches Gehör), 
 
Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Luzern, I. Kammer als Rekursinstanz, vom 29. November 2005. 
 
Sachverhalt: 
A. 
A.A.________ war Eigentümer verschiedener Grundstücke, welche landwirtschaftlich genutzt wurden und auf denen die A.________ AG Kies abbaute. Mit öffentlicher Urkunde vom 27. Oktober 1993 liess A.A.________ auf seinem über 18 Hektaren grossen Grundstück X.________ als Eigentümerdienstbarkeit ein dauerndes und selbständiges Recht zum Abbau von Sand, Kies und anderen verwertbaren Materialien errichten. Gemäss der Errichtungsurkunde umfasste die räumliche Ausdehnung des Abbaurechts das gesamte Grundstück X.________ (Ziff. 1.3). Alsdann wurde bestimmt, dass das Abbaurecht bis zum 31. Dezember 2092 dauert und es als Grundstück Y.________ im Grundbuch W.________ aufzunehmen sei (Ziff. 2.1). Der Grundeigentümer hatte für die Duldung des Abbaus sowie der damit verbundenen Werkanlagen Anspruch auf periodische Entschädigungen (Ziff. 3.1). Die noch nicht für den Abbau genutzten sowie die rekultivierten Bodenflächen sollten dem Grundeigentümer zur Nutzung zur Verfügung stehen (Ziff. 4.6). Das Abbaurecht schloss die Berechtigung des Abbauberechtigten ein, auf der vom Abbaurecht erfassten Grundstückfläche die zum Abbau, [zur] Materialdeponie und Rekultivierung/ [und zur] Terraingestaltung erforderlichen Werkanlagen - wie z.B. Fahrnisbauten, Leitungen, Strassen, Wege, Plätze, Wasserfassungen usw. - zu erstellen oder bestehende Werkanlagen auszubauen und zu benutzen (Ziff. 6.1). 
 
Am 27. Oktober 1993 verkaufte A.A.________ die mit dem Abbaurecht belastete Liegenschaft X.________ seinem Sohn B.A.________. 
 
Am 12. Mai 1994 schlossen die A.________ AG und B.A.________ betreffend "Rekultivierung der X.________" eine Vereinbarung. In der Präambel dieser Vereinbarung wurde ausgeführt, die A.________ AG habe seit 1981 auf der Parzelle X.________ Kies ausgebeutet. Über die Art und Weise der Rekultivierung bestünden verbindlich genehmigte Rekultivierungpläne. Diese Vereinbarung regle nur die zeitliche Abfolge sowie die Qualität der bevorstehenden Rekultivierungsarbeiten (...). Die Parzelle X.________ sei mit Ausnahme des Grenzabbaues zur Parzelle Z.________ abgebaut. Demzufolge sei das Land wieder zu rekultivieren. Alsdann werden in der Vereinbarung drei Rekultivierungsphasen aufgezeigt. Bezüglich der Phase 3 wurde ausgeführt, spätestens nach Beendigung des bewilligten Kiesabbaues auf den ganzen Parzellen Z.________, X.________ und Y.________ sowie der Einstellung des Kiesabbaues werde das Werkgelände (unterer Baren, gelb eingezeichnet) rekultiviert. Das Werkgelände werde durch die A.________ AG fest gemietet. 
 
Entsprechend dieser Vereinbarung schlossen B.A.________ (nachstehend: Vermieter) mit der A.________ AG (nachstehend: Mieterin) ebenfalls am 12. Mai 1994 einen Mietvertrag ab, welcher der Mieterin das Recht einräumte, auf dem Grundstück X.________ des Vermieters eine Fläche von 393.7 Aaren als Werkgelände für den Kiesgruben und Recyclingbetrieb zu verwenden. Der Vertrag sah vor, dass die Miete am 1. Januar 1994 beginne und fest bis "Ende Kiesabbau auf Parz. Z.________ und Waldkeil Etappe I und II von Parz. Y.________" dauere. Weiter sah der Vertrag vor, dass der Vermieter berechtigt sei, den Mietvertrag mit einer Frist von 6 Monaten jeweils auf Monatsende zu kündigen, falls die wirtschaftliche Verfügungsgewalt über die Mieterin nicht mehr durch ein Mitglied der Familie A.________ ausgeübt wird. 
 
Am 29. Januar 2001 verkaufte A.A.________ das auf dem Grundstück X.________ lastende Abbaurecht seinem Sohn C.A.________, der damals einzelzeichnungsberechtigter Verwaltungsrat der Mieterin war. 
 
Nachdem die Mieterin den Mietzins jahrelang bezahlt hatte, verweigerte sie die Bezahlung für das Jahr 2003. Zur Begründung führte die Mieterin an, der Mietvertrag sei ungültig, da dem Vermieter auf Grund des auf seinem Grundstück lastenden Abbaurechts die Befugnis zur Benützung des gemieteten Areals entzogen sei. 
 
Am 13. August 2003 klagte der Vermieter beim Amtsgericht Willisau gegen die Mieterin auf Bezahlung des Mietzinses für das Jahr 2003 in der Höhe von Fr. 14'173.20. Das Amtsgericht ging von einem gültigen Mietvertrag aus und hiess die Klage am 3. Februar 2004 gut. Dieses Urteil bestätigte das Obergericht des Kantons Luzern am 7. Februar 2005. 
 
Am 1. Dezember 2004 kündigte der Vermieter der Mieterin den Mietvertrag auf den 30. Juni 2005. Zur Begründung der Kündigung führte der Vermieter an, die wirtschaftliche und rechtliche Verfügungsgewalt über die Mieterin liege zumindest seit 1. Dezember 2004 nicht mehr bei einem Mitglied der Familie A.________. 
 
Am 21. Dezember 2004 erklärte C.A.________ schriftlich, er gestatte der M.________ AG Luzern und der Mieterin "die ganze Ausdehnung des Grundstücks Y.________" in Anspruch zu nehmen; Die bisherige Bewirtschaftung könne auf den von ihr beanspruchten Flächen weitergeführt werden. 
 
Mit Statutenänderung vom 18. Januar 2005 verlegte die Mieterin ihren Sitz von W.________ nach K.________ und änderte ihre Firma ab. 
B. 
Mit Gesuch vom 10. Juni 2005 stellte der Vermieter beim Amtsgericht Willisau gegenüber der Mieterin folgende Rechtsbegehren: 
 
"Der Gesuchgegnerin sei zu befehlen, die gemietete Teilfläche des Grundstücks X.________ vollständig geräumt und rekultiviert innert dreissig Tagen nach Rechtskraft des Entscheides dem Gesuchsteller zu übergeben. Der Gesuchsteller sei richterlich zu ermächtigen, bei unbenütztem Ablauf der Räumungsfrist die polizeiliche Vollstreckung des Entscheides auf Kosten des Gesuchsgegners zu verlangen." 
 
Mit Entscheid vom 2. September 2005 erkannte der Präsident des Amtsgerichts Willisau im Befehlsverfahren: 
 
"Die Gesuchsgegnerin hat innert 30 Tagen seit der Rechtskraft dieses Entscheids die gemietete Teilfläche des Grundstücks X.________ - Landparzelle von 393,7 a inkl. bestehende Grundwasserfassung: gelb eingefärbte Fläche gemäss angeheftetem Plan - innert 30 Tagen nach Rechtskraft dieses Entscheides vollständig zu räumen und zu rekultivieren. 
 
Bei unbenütztem Ablauf der Frist ist der Gesuchsteller berechtigt, unter Vorlage dieses Entscheides, versehen mit der Rechtskraftbescheinigung, bei der Kantonspolizei Luzern die polizeiliche Vollstreckung dieses Entscheids auf Kosten der Gesuchsgegnerin zu verlangen. Der Gesuchsgegner ist für die entsprechenden Kosten vorschusspflichtig." 
 
Einen gegen diesen Entscheid gerichteten Rekurs der Mieterin wies das Obergericht des Kantons Luzern mit Entscheid vom 29. November 2005 ab. Zur Begründung führte das Obergericht zusammengefasst aus, gemäss § 260 ZPO sei der Rekurs innert zehn Tagen seit Zustellung des Entscheides mit Anträgen und Begründung schriftlich beim Obergericht einzureichen. Zur richtigen Begründung des Rekurses gehöre, dass sich der Rekurrent mindestens summarisch mit dem angefochtenen Entscheid auseinandersetze. Es müsse also entweder dargetan werden, dass nach der Aktenlage, wie sie der Vorinstanz vorlag, anders zu entscheiden sei, oder es müssten neue Tatsachen oder Beweismittel angerufen werden, die zu einer andern Entscheidung führen sollten (Studer/Rüegg/Eiholzer, Der Luzerner Zivilprozess, Kriens 1994, N 2 zu § 260 ZPO). Diesen Anforderungen genügten die in Ziff. 1-40 des Rekurses enthaltenen Ausführungen nicht. Sie könnten wohl für eine mit dem Streitverhältnis nicht vertraute Person nützlich sein, stellten jedoch keine Auseinandersetzung mit dem erstinstanzlichen Entscheid dar, weshalb auf diese Ausführungen nicht einzutreten sei. Bereits im Verfahren bezüglich der vom Vermieter eingeklagten Mietzinsforderung habe die Mieterin eingewendet, es liege kein gültiger Mietvertrag vor, da ihr auf Grund des als Grundstück X.________ eingetragenen Abbaurechts ein umfassendes Nutzungsrecht am Grundstück X.________, zustehe. Im damaligen Verfahren habe das Obergericht diesen Einwand als unbegründet erachtet und mit Urteil vom 7. Februar 2005 festgestellt, dass ein gültiger Mietvertrag vorliege. An diese Feststellung - welche Grundlage der Gutheissung der Mietzinsforderung gebildet habe - sei das Gericht gebunden, weil schon im damaligen Prozess zwischen den Parteien über die heutigen Einwendungen gegen die Gültigkeit des Mietvertrages befunden worden sei. Aber auch wenn eine solche Bindungswirkung verneint würde, wäre auf Grund der Vorbringen der Parteien und der Akten gleich zu entscheiden wie im Urteil des Obergerichts vom 7. Februar 2005. Die Dienstbarkeit berechtige zum Abbau von Kies, Sand und anderen verwertbaren Materialien. Auf der vom Abbaurecht erfassten Grundstücksfläche dürfe der Dienstbarkeitsberechtigte auch die erforderlichen Werkanlagen erstellen, ausbauen oder benützen. Die noch nicht für den Abbau genützten sowie die rekultivierten Bodenflächen seien dem Grunddienstbarkeitsbelasteten zur Nutzung zur Verfügung zu stellen. Aus diesen Bestimmungen der Dienstbarkeit ergebe sich, dass das Abbaurecht zwar das gesamte Grundstück X.________ umfasse, dass aber der Abbau nicht gleichzeitig auf dem gesamten Grundstück, sondern in einzelnen - nur je einen Teil des Grundstücks umfassenden - Etappen vorgenommen werden dürfe. Der nicht für die laufende Abbauetappe benötigte Grundstücksteil stehe dem Beschwerdegegner zur landwirtschaftlichen Nutzung zur Verfügung. Die dienstbarkeitsrechtliche Belastung des Grundstücks X.________, beschränke sich auf den jeweiligen Abbaubereich. Diese Regelung entspreche auch dem Gebot der schonenden Ausübung der Dienstbarkeit gemäss Art. 737 Abs. 2 ZGB. Damit sei klar, dass die Werkanlagen, die nicht mehr auf der Fläche der jeweiligen Abbauetappe stehen, vom Dienstbarkeitsberechtigten umgehend abzubauen seien. Der Mietvertrag räume der Beschwerdeführerin dagegen ein Recht ein, auf einer vereinbarten Fläche ein Werkgelände für den Kiesgruben- sowie den Recyclingbetrieb fest während der Mietdauer zu erstellen. Der Mietvertrag ermögliche somit die Nutzung einer Grundstückfläche, die mit der damaligen und heutigen Abbaufläche nicht identisch und daher von der Eigentümerdienstbarkeit nicht mehr belastet sei. Das Grundstück X.________ sei - wie sich aus der Rekultivierungsvereinbarung der Parteien vom 12. Mai 1994 ergebe - mit Ausnahme des Grenzbereichs zu Grundstück V.________ abgebaut. Bezüglich der Mietfläche sei der Beschwerdegegner wieder unmittelbarer Besitzer geworden und habe daher der Beschwerdeführerin diese Fläche zum Gebrauch überlassen können. 
 
Der Vermieter könne den Mietvertrag vom 12. Mai 1994 kündigen, falls die wirtschaftliche Verfügungsgewalt über die Mieterin nicht mehr durch ein Mitglied der Familie A.________ ausgeübt werden. Wer als Familienmitglied gelte, sei unbestritten. Streitig sei dagegen, ob schon mit dem Verkauf der Aktien der Beschwerdeführerin an die O.________ Holding AG im Jahr 1994 alle Mitglieder der Familie A.________ die wirtschaftliche Verfügungsgewalt über die Beschwerdeführerin verloren hätten, wie dies die Mieterin annehme. Dies sei zu verneinen, weil C.A.________ bis Sommer 2004 die O.________ Holding AG beherrscht habe und er daher die faktische Verfügungsmacht über die Beschwerdeführerin damals nicht aufgegeben habe. Dagegen habe C.A.________ mit dem Verkauf der Aktien der O.________ Holding AG an die M.________ AG Bern die wirtschaftliche Verfügungsmacht über die Beschwerdeführerin an einen familienexternen Dritten abgegeben. So sei C.A.________ ab dem 18. Juli 2004 nur noch kollektivzeichnungsberechtigt und seit dem 4. Oktober 2004 aus dem Verwaltungsrat der O.________ Holding AG ausgeschieden. Damit sei die Voraussetzung für eine Kündigung des Mietvertrages vor Ablauf der festen Vertragsdauer gegeben. 
 
Mangels glaubhafter Einwendungen gegen die Gültigkeit des aufgelegten Mietvertrages und der Kündigung sei die Sach- und Rechtslage klar. Entgegen der Annahme der Beschwerdeführerin sei auch die Art der Rekultivierung klar, da der Mietvertrag insoweit auf die Rekultivierungsvereinbarung vom 12. Mai 1994 verweise. Die Angemessenheit der angesetzten Räumungs- und Rekultivierungsfrist sei nicht bestritten. Demnach sei das Gesuch des Beschwerdegegners gutzuheissen. 
C. 
Die Mieterin focht den Entscheid des Obergerichts des Kantons Luzern vom 29. November 2005 sowohl mit eidgenössischer Berufung als auch mit staatsrechtlicher Beschwerde an. Mit letzterer stellte die Mieterin die Begehren, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben, eventuell sei die Streitsache an das Obergericht zurückzuweisen mit der Auflage, es sei auf das Begehren des Vermieters nicht einzutreten, bzw. die Streitsache sei ins ordentliche Verfahren zu verweisen. Zudem ersucht die Mieterin darum, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu gewähren. 
 
Mit Schreiben vom 14. Februar 2006 liess der Präsident der I. Zivilabteilung der Mieterin mitteilen, das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos sei, weil diese Wirkung bereits durch die konnexen Berufung bewirkt werde. 
 
Der Vermieter schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Das Obergericht beantragt, die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Die Beschwerde ist gemäss der Regel in Art. 57 Abs. 5 OG vor der Berufung zu behandeln. 
2. 
2.1 Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör und der daraus abgeleiteten Begründungspflicht. 
2.2 Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Dieser Anspruch verlangt, dass die Behörde die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Daraus folgt die Pflicht der Behörden, ihren Entscheid zu begründen. Die Begründung eines Entscheids muss so abgefasst sein, dass der Betroffene ihn gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Dies ist nur möglich, wenn sowohl er wie auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können. Dazu müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt. Das bedeutet indessen nicht, dass sich diese ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 126 I 97 E. 2b S. 102). 
2.3 Im Einzelnen macht die Beschwerdeführerin dem Sinne nach geltend, das Obergericht habe die Begründungspficht verletzt, da es nicht auf das Argument eingegangen sei, das Abbaurecht gemäss der Dienstbarkeit vom 27. Oktober 1993 erfasse das gesamte Grundstück X.________ und nicht nur den jeweiligen Abbaubereich. Ebenso habe sich das Obergericht nicht mit dem Wortlaut des Mietvertrages und der Rekultivierungsvereinbarung auseinandergesetzt und sei nicht auf die Ausführungen der Beschwerdeführerin zur wirtschaftlichen Verfügungsmacht über die Beschwerdeführerin eingetreten. Auch habe das Obergericht nicht zur Frage der Rechtskraftwirkung (res judicata) des Urteils des Obergerichts im Verfahren bezüglich der Mietzinsforderung Stellung genommen. 
2.4 Die Rüge ist offensichtlich unbegründet, da das Obergericht in seiner Urteilsbegründung auf die von der Beschwerdeführerin genannten Fragen einging und angab, aus welchen Gründen es die Einwendungen der Beschwerdeführerin als unbegründet erachtete. Damit ist eine Verletzung der Begründungspflicht zu verneinen. 
3. 
3.1 Die Beschwerdeführerin rügt, das Obergericht habe gegen das Willkürverbot gemäss Art. 9 BV verstossen. 
3.2 Art. 9 BV gewährt den Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür behandelt zu werden. Nach der Rechtsprechung ist ein Entscheid nicht schon dann willkürlich, wenn eine andere Lösung ebenfalls vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen wäre, sondern erst dann, wenn er im Ergebnis offensichtlich unhaltbar ist. Dies trifft insbesondere zu, wenn er eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt (BGE 129 I 49 E. 4 S. 58; 129 I 8 E. 2.1; 127 I 54 E. 2b mit Hinweisen). Das Bundesgericht prüft im Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde nur klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen (BGE 125 I 492 E. 1b S. 495; 127 I 38 E. 3c S. 43). Das gilt auch für Beschwerden wegen Verletzung des Willkürverbots von Art. 9 BV. Es genügt nicht, wenn in der Beschwerde einfach behauptet wird, der angefochtene Entscheid sei willkürlich. Vielmehr ist aufzuzeigen, inwiefern der Entscheid offensichtlich unhaltbar ist (BGE 120 Ia 31 E. 4b S. 40; 130 I 258 E. 1.3 S. 262). 
3.3 Im Einzelnen macht die Beschwerdeführerin geltend, das Obergericht habe § 260 ZPO/LU offensichtlich falsch ausgelegt und sei in Willkür verfallen, indem es auf die Ausführungen in den Ziff. 1-40 des Rekurses nicht eingetreten sei. Das Obergericht verweise diesbezüglich auf den Kommentar von Studer/Rüesch/Eiholzer, verschweige aber den zentralen Satz, wonach ein Rekurrent sich mit dem angefochtenen Entscheid "zumindest summarisch auseinandersetzen" müsse. Dies habe das Obergericht übersehen, weshalb es eine weit darüber hinausgehende Rekursbegründung verlangt habe. Weiter sei zu beachten, dass der erstinstanzliche Entscheid von einem verkürzten Sachverhalt ausgegangen sei, weshalb dieser in Ziff. 1-40 der Rekursschrift korrigiert bzw. vertieft werden müssen, um eine Basis für die rechtliche Argumentation der Beschwerdeführerin zu schaffen. Ohne diese Basis sei die sachenrechtliche Argumentation der Beschwerdeführerin - auf welche das Amtsgericht praktisch nicht eingetreten sei - unverständlich. Zudem habe die Beschwerdeführerin in den Ziff. 1-40 Gegenpositionen zum erstinstanzlichen Urteil vertreten. Demnach habe das Obergericht willkürlich eine Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil verneint. 
 
Die Rüge ist unbegründet. Da das Obergericht ausdrücklich angab, der Rekurrent habe sich mindestens summarisch mit dem angefochtenen Entscheid auseinanderzusetzen, hat es diese Stelle des angerufenen Kommentars weder verschwiegen noch übersehen. Die Beschwerdeführerin legte in den Ziff. 1-40 ihrer Rekursschrift ihren Standpunkt in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht dar, ohne jedoch auf einzelne Erwägungen des Amtsgerichts Bezug zu nehmen. Damit ist das Obergericht nicht in Willkür verfallen, wenn es insoweit eine § 260 ZPO/LU entsprechende Auseinandersetzung mit dem erstinstanzlichen Entscheid verneinte. 
3.4 Weiter führt die Beschwerdeführerin an, das Obergericht habe angenommen, die Belastung des Grundstücks X.________ durch ein dienstbarkeitsrechtliches Abbaurecht beschränke sich auf den jeweiligen Abbaubereich. Diese Annahme sei aktenwidrig, da in Ziff. 1.3. der entsprechenden Dienstbarkeit vom 27. Oktober 1993 festgehalten werde, dass die räumliche Ausdehnung des Abbaurechts das gesamte Grundstück X.________ umfasse. Demnach habe das Obergericht eine offensichtlich unrichtige tatsächliche Feststellung getroffen, wenn es ausführte, der Mietvertrag habe die Nutzung einer Grundstückfläche betroffen, welche mit der Abbaufläche nicht identisch und daher von der Dienstbarkeit betreffend den Sand- und Kiesabbau nicht mehr belastet sei. 
 
Die Rüge ist unbegründet. Die Beschwerdeführerin lässt ausser Acht, dass Ziff. 1.3. der das Abbaurecht begründenden Dienstbarkeit nicht für sich allein, sondern unter Berücksichtigung der übrigen Bestimmungen und der gesamten Umstände auszulegen ist, wie dies das Obergericht getan hat. Inwiefern die Auslegung des Obergerichts unhaltbar sein soll, legt die Beschwerdeführerin nicht substanziiert dar und ist auch nicht ersichtlich. So kann aus Ziff. 6.1 der Dienstbarkeit ohne weiteres abgeleitet werden, dass das Abbaurecht nur soweit ein Recht zur Nutzung von Boden schafft, als diese Nutzung zum Materialabbau auf dem Grundstück X.________ oder dessen Rekultivierung erforderlich ist. Da der Materialabbau auf diesem Grundstück bereits bei Beginn des Mietvertrages praktisch abgeschlossen war und die Beschwerdeführerin auch nicht geltend macht, auf der Parzelle X.________ werde heute noch Kies abgebaut, konnte das Obergericht willkürfrei davon ausgehen, der Beschwerdeführerin stehe gestützt auf das dienstbarkeitsrechtliche Abbaurecht kein Recht zu, das gemietete Areal nutzen. Demnach ist nicht entscheiderheblich, ob ein solches dingliches Nutzungsrecht gegenüber einem Mietvertrag Vorrang haben könnte. Auf die Rüge der Beschwerdeführerin, das Obergericht habe einen solchen Vorrang willkürlich missachtet, ist daher mangels Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten. 
3.5 Alsdann rügt die Beschwerdeführerin, die Feststellung des Obergerichts, mit dem Verkauf der Aktien der O.________ Holding AG habe C.A.________ die indirekte wirtschaftliche Verfügungsgewalt über die Beschwerdeführerin einem familienexternen Dritten übertragen, sei aktenwidrig. Die Holding-Struktur bestehe heute noch und das Stimmrecht liege nach wie vor bei einem Familienmitglied. 
 
Da die Beschwerdeführerin nicht angibt, auf welche Akten sie diese Rüge stützt, ist darauf mangels hinreichender Substanziierrung nicht einzutreten. 
3.6 Schliesslich rügt die Beschwerdeführerin, das Obergericht sei in Willkür verfallen, indem es angenommen habe, die Voraussetzung der Liquidität der Sach- und Rechtslage für eine Erledigung der vorliegenden Streitsache im summarischen Verfahren gemäss § 226 ZPO/LU sei gegeben. So sei fraglich gewesen, ob überhaupt ein Mietvertrag vorgelegen und ob insoweit das Urteil des Obergericht des Kantons Luzern vom 7. Februar 2005 für das vorliegende Verfahren rechtsverbindlich sei. Wäre die Annahme des Obergerichts zutreffend, dass das dienstbarkeitsrechtliche Abbaurecht der Beschwerdeführerin nicht eine uneingeschränkte Abbau- und Werkbetreibungsberechtigung auf dem gesamten Grundstück X.________ einräume, so hätte ein aufwändiges Beweisverfahren darüber geführt werden müssen, was denn der Inhalt der Dienstbarkeit sei. Zudem sei der für die Zulässigkeit der Kündigung entscheidende Begriff der wirtschaftlichen Verfügungsgewalt für sich zu unklar, als dass diesbezüglich Liquidität der Rechtslage angenommen werden könne. Schliesslich sei unklar, ob die Rekultivierungsvereinbarung vom 12. Mai 1994 im vorliegenden Fall zur Anwendung komme, da bezüglich der Rekultivierung des gemieteten Areals die Einstellung und Beendigung des Kiesabbaus auf Parzelle Z.________ und Y.________ die Voraussetzung bilde. 
 
Die Rüge ist unbegründet. Im Verfahren betreffend die Mietzinsforderung hatte das Obergericht festgestellt, dass ein gültiger Mietvertrag vorliege. Dieses Urteil wurde von der Beschwerdeführerin nicht anfochten. Sie macht im Ausweisungsverfahren keine Noven geltend, welche das damalige Urteil in Frage stellen könnten. Damit konnte das Obergericht - selbst wenn nicht von einer rechtlichen Bindung an das damalige Urteil ausgegangen wird - willkürfrei annehmen, bezüglich der Gültigkeit des Mietvertrages bzw. des fehlenden dienstbarkeitsrechtlichen Rechts der Beschwerdeführerin zur Nutzung des gemieteten Areals liege eine liquide Sach- und Rechtslage vor. Inwiefern die vom Obergericht vorgenommene Auslegung des Begriffs der wirtschaftlichen Verfügungsgewalt unzutreffend sein soll, legt die Beschwerdeführerin nicht dar und ist auch nicht ersichtlich. Demnach konnte das Obergericht willkürfrei annehmen, dieser Begriff sei im vorliegenden Fall klar. Schliesslich sah die Rekultivierungsvereinbarung vor, das von der Mieterin gemietete Areal sei spätestens nach Beendigung des bewilligten Kiesabbaues auf den ganzen Parzellen Z.________, X.________ und Y.________ sowie der Einstellung des Kiesabbaues zu rekultivieren. Damit schliesst die Rekultivierungsvereinbarung eine Verpflichtung zu einer früheren Rekultivierung dieses Areals gemäss dem am gleichen Tag abgeschlossenen Mietvertrag klarerweise nicht aus. Das Obergericht verfiel daher nicht in Willkür wenn es annahm, bezüglich der Rekultivierungspflicht bestünden eindeutige Verhältnisse. Damit konnte das Obergericht insgesamt willkürfrei annehme, es habe eine liquide Sach- und Rechtslage vorgelegen. 
4. 
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 156 Abs. 1 und 159 Abs. 2 OG). Bei der Bemessung der Parteientschädigung wird die Mehrwertsteuer im Rahmen des geltenden Tarifs pauschal berücksichtigt (Urteil 2P.69/1996 vom 28. Februar 1996 E. 2, SJ 1996, S. 275). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
1. 
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 
2. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 5'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt. 
3. 
Die Beschwerdeführerin hat den Beschwerdegegner für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 6'000.-- zu entschädigen. 
4. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Luzern, I. Kammer als Rekursinstanz, schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 21. April 2006 
Im Namen der I. Zivilabteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Das präsidierende Mitglied: Der Gerichtsschreiber: