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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
5A_423/2007 /bnm 
 
Urteil vom 5. Dezember 2007 
II. zivilrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Raselli, Präsident, 
Bundesrichter Meyer, Bundesrichterin Hohl, 
Gerichtsschreiber von Roten. 
 
Parteien 
B.________ (Ehemann), 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
K.________ (Ehefrau), 
Beschwerdegegnerin, 
vertreten durch Fürsprecher Roman Manser, 
 
Gegenstand 
Eheschutz, 
 
Beschwerde in Zivilsachen gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, Appellationshof, 
2. Zivilkammer, vom 21. Mai 2007. 
 
Sachverhalt: 
A. 
B.________ (Ehemann), Jahrgang 1947, und K.________ (Ehefrau), Jahrgang 1965, heirateten am xxxx 1996 in Las Vegas. Aus ihrer Ehe ging die gemeinsame Tochter T.________ hervor, geboren am xxxx 1996. Der Ehemann ist seit 1985/86 Auslandschweizer und lebt heute in Spanien. Er ist auf Grund seines Gesundheitszustandes zu 50 % arbeitsunfähig und bezieht eine Rente. Ein Erwerbseinkommen erzielt er aus der Vermittlung von Reisen und aus der Vermietung seines Mehrfamilienhauses in Spanien und seiner Ferienwohnung in F.________. Die Ehefrau arbeitet selbstständig als Podologin. 
B. 
Am 18. Juli 2005 reichte die Ehefrau ein Gesuch um Eheschutz ein. An der Verhandlung vom 30. November 2005 schlossen die Ehegatten, beide anwaltlich vertreten, eine Teilvereinbarung über das Getrenntleben, die gerichtlich genehmigt wurde. Sie bestätigten darin die Aufhebung des gemeinsamen Haushalts ab 3. April 2005, stellten die gemeinsame Tochter unter die Obhut ihrer Mutter und regelten den persönlichen Verkehr zwischen dem Kind und seinem Vater. Der Ehemann blieb der zweiten Verhandlung vom 1. Mai 2006 fern. Der Gerichtspräsident im Kreis III Aarberg-Büren-Erlach verpflichtete den Ehemann, rückwirkend ab 3. April 2005 monatliche Unterhaltsbeiträge von Fr. 761.-- für das Kind und von Fr. 783.-- für die Ehefrau zu bezahlen. Er wies das Gesuch des Ehemannes um unentgeltliche Prozessführung ab (Entscheid vom 24. August 2006). Das Obergericht des Kantons Bern wies den Rekurs des Ehemannes gegen die Verweigerung der unentgeltlichen Prozessführung ab, hiess dessen Appellation teilweise gut und setze den Kindesunterhaltsbeitrag auf Fr. 600.-- monatlich herab (Entscheid vom 21. Mai 2007). 
C. 
Dem Bundesgericht beantragt B.________, den obergerichtlichen Entscheid aufzuheben. Er hat Belege eingereicht und ersucht um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren. Mit Rücksicht auf dieses Gesuch wurde auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet. Der Präsident der II. zivilrechtlichen Abteilung hat am 31. Juli 2007 angeordnet, dass das Verfahren in der Sprache des angefochtenen Entscheids, d.h. auf Deutsch geführt wird und dass der Beschwerdeführer innert einer einmaligen, nicht verlängerbaren Frist von fünfzehn Tagen ein Zustellungsdomizil in der Schweiz zu verzeigen hat. Für die Zustellung der Verfügung wurde der Rechtshilfeweg beschritten. Es sind die kantonalen Akten, aber keine Vernehmlassungen eingeholt worden. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG ist grundsätzlich zulässig. Gegenüber Entscheiden über Eheschutzmassnahmen betreffend Unterhalt kann nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden (Art. 98 BGG; BGE 133 III 393 E. 5 S. 396 f.). Auf weitere formelle Einzelfragen wird im Sachzusammenhang einzugehen sein. 
2. 
Der Beschwerdeführer hat den erstinstanzlichen Entscheid vom 24. August 2006 in Spanien zunächst in Kopie von seiner früheren Rechtsvertreterin und alsdann als eingeschriebene Postsendung vom Gericht zugestellt erhalten. Dass ihm der Entscheid mit beinahe viermonatiger Verspätung zugestellt wurde, rügt der Beschwerdeführer als Rechtsverweigerung im Sinne von Art. 94 BGG (S. 15 Ziff. 6 der Beschwerdeschrift). Das Obergericht hat die Zustellungsmängel ausdrücklich beanstandet und festgestellt, dass eine ordentliche Zustellung des erstinstanzlichen Entscheids auf dem Rechtshilfeweg bis heute nicht bestätigt sei und dass die tatsächlich erfolgte Zustellung mittels Einschreibebriefs nichtig sei (E. 3 S. 4 des angefochtenen Entscheids). Der Beschwerdeführer hat mit seinen Einwänden gegen die Zustellung bereits vor Obergericht Recht erhalten, so dass sich eine erneute Überprüfung der Zustellung des erstinstanzlichen Entscheids vor Bundesgericht erübrigt. Auf die daherigen Rügen ist deshalb nicht einzutreten. Dass die Nichtigkeit der Zustellung keine weiteren Folgen gehabt hat, ficht der Beschwerdeführer nicht an und könnte auch nicht beanstandet werden. Hat der Beschwerdeführer trotz fehlerhafter Zustellung vom erstinstanzlichen Entscheid vollständige Kenntnis erhalten und dagegen seine Rechtsmittel einreichen können, ist ihm kein Nachteil entstanden und besteht kein Anlass, die Zustellung nochmals in ordentlicher Form vorzunehmen (BGE 132 I 249 E. 6 und 7 S. 253 ff.). 
3. 
Amts- und Gerichtssprache ist hier nach kantonalem Recht das Deutsche (Art. 6 Abs. 2 lit. c der Verfassung des Kantons Bern; Art. 121 ZPO/BE). Der Beschwerdeführer wendet ein, zumindest ab dem Zeitpunkt (Dezember 2005), da er nicht mehr durch eine zweisprachige Rechtsvertreterin verbeiständet gewesen sei, hätten die prozessleitenden Verfügungen und die Verfahrensakten übersetzt werden müssen (S. 15 Ziff. 4 der Beschwerdeschrift). Ein Recht auf Beizug eines Übersetzers im Zivilverfahren hat das Obergericht verneint (E. 5 S. 4 f. des angefochtenen Entscheids). Massgebend ist grundsätzlich die Sprache am Sitz des Zivilgerichts (vgl. BGE 106 Ia 299 E. 2a S. 302 f.). Ein Recht auf Übersetzung von Prozessakten in eine andere Sprache ergibt sich weder aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) oder dem angerufenen Fairnessprinzip im Allgemeinen (BGE 131 V 35 E. 3.3 S. 39) noch für den Zivilprozess im Besonderen (vgl. A. Koller, Der Gehörsanspruch im erstinstanzlichen Zivilprozess, ZSR NF 105/1986 I 229, S. 236 f.). Eine Übersetzung war aber auch in tatsächlicher Hinsicht nicht geboten. An der Verhandlung vom 30. November 2005 hat der Beschwerdeführer verlangt, für den nächsten Verhandlungstermin sei ein Übersetzer beizuziehen (act. 40). Die in deutscher Sprache abgefassten prozessleitenden Verfügungen hat der Beschwerdeführer vollständig und richtig verstanden, wie aus seinen Eingaben vom 9. Dezember 2005 (act. 49 ff.), vom 25. Dezember 2005 (act. 60), vom 25./27. Januar 2006 (act. 67), vom 2./6. Februar 2006 (act. 69 f.) und vom 9./15. Januar 2007 (act. 114 ff.) hervorgeht. Zur Sitzung vom 1. Mai 2006 wurde zudem eine "Französisch-Übersetzerin" aufgeboten (act. 48), die auf den Sitzungsbeginn eintraf und entlassen werden musste, als der Beschwerdeführer im Termin ausgeblieben war (act. 73 f.). Eine Verletzung verfassungsmässiger Garantien durfte nach dem Gesagten verneint werden. 
4. 
Der Beschwerdeführer rügt, er sei ab der Sitzung vom 30. November 2005 vollständig vom Verfahren ausgeschlossen worden. Das Amtsgericht habe es unterlassen, ihn zur zweiten Gerichtsverhandlung vom 1. Mai 2006 vorzuladen und ihm den Eingang seiner Rechtsschriften zu bestätigen (S. 12 ff. Ziff. 2 der Beschwerdeschrift). 
4.1 Der Beschwerdeführer hat am 9. August 2005 eine schriftliche Anwaltsvollmacht ("procuration") zu seiner Vertretung im Eheschutzverfahren unterzeichnet, die mit der Gesuchsantwort dem Amtsgericht eingereicht wurde (act. 23). Die Vollmacht hat keinerlei Vorbehalte enthalten, so dass gemäss Art. 108 ZPO/BE die Zustellung gerichtlicher Verfügungen an die zur Führung des Prozesses bevollmächtigte Anwältin erfolgen konnte. Der Beschwerdeführer wie auch seine Anwältin selbst mussten nicht mit einer Zustellung an die Partei persönlich statt an die bevollmächtigte Anwältin rechnen. Auch das Gericht durfte die Anwältin vor Bekanntgabe des Erlöschens der Vollmacht als zur Entgegennahme seiner Verfügungen legitimiert betrachten (Leuch/Marbach/Kellerhals/Sterchi, Die Zivilprozessordnung für den Kanton Bern, 5.A. Bern 2000, N. 3 zu Art. 108 und N. 1a zu Art. 88 ZPO/BE). 
4.2 In verfahrensrechtlicher Hinsicht steht fest, dass das Amtsgericht die Verfügung, mit der die zweite Gerichtsverhandlung auf den 1. Mai 2006 angesetzt wurde, am 7. Dezember 2005 ausgefertigt und der Post übergeben hat. Die Anwältin des Beschwerdeführers hat die Vorladung am 9. Dezember 2005 in Empfang genommen (act. 44 f. und 47). Mit Schreiben vom 9. Dezember 2005 hat der Beschwerdeführer dem Amtsgericht mitgeteilt, dass er mit sofortiger Wirkung auf seine Anwältin verzichte. Selbst wenn der Beschwerdeführer - seiner Darstellung gemäss - das Schreiben vom 9. Dezember 2005 dem Gericht bereits am 8. Dezember 2005 per Fax mitgeteilt haben sollte, bliebe es verfahrensmässig dabei, dass das Gericht im Zeitpunkt seiner Verfügung vom 7. Dezember 2005 die Anwältin des Beschwerdeführers noch als zur Entgegennahme gerichtlicher Verfügungen berechtigt ansehen durfte. 
 
Es stellt sich hingegen die Frage, ob das Amtsgericht nach Treu und Glauben (Art. 9 BV) verpflichtet war, die Verfügung vom 7. Dezember 2005 neu dem Beschwerdeführer persönlich zuzustellen, als es nachträglich vom Widerruf der Anwaltsvollmacht erfahren hatte. Die Frage durfte verneint werden. Wie der Beschwerdeführer hervorhebt, hat seine Anwältin dem Gericht mit Schreiben vom 21. Dezember 2005 ihre "Kostennote vom 16. August 2005 bis 19. Dezember 2005" eingereicht, um Entlassung aus ihrem amtlichen Mandat ab 20. Dezember 2005 ersucht und ihr Schreiben mit dem Vermerk "Kopie z.K. an Klient" versehen (act. 54 f.). Unter diesen Umständen liegt keine Verletzung des Grundsatzes von Treu und Glauben darin, dass das Amtsgericht die Zustellung der Verfügung vom 7. Dezember 2005 nicht an den Beschwerdeführer persönlich wiederholt hat und davon ausgegangen ist, die Anwältin habe die Verfügung gemäss ihren eigenen Angaben zur Mandatsdauer noch für den Beschwerdeführer entgegengenommen und auf Grund ihrer Aufklärungs- und Benachrichtigungspflichten weitergeleitet (vgl. Fellmann, in: Kommentar zum Anwaltsgesetz, Zürich 2005, N. 29 zu Art. 12 BGFA). Nach der Darstellung des Beschwerdeführers hat seine Anwältin ihm selbst nach Mandatsbeendigung noch den amtsgerichtlichen Entscheid zugestellt (E. 10 S. 3 des angefochtenen Entscheids). Zu weitergehender Information war das Amtsgericht deshalb verfassungsrechtlich nicht verpflichtet (vgl. BGE 124 II 265 E. 4a S. 270). Es wäre Sache des Beschwerdeführers gewesen, nach dem Widerruf der Vollmacht die zur Wahrung seiner Rechte notwendigen Schritte unverzüglich zu unternehmen (vgl. BGE 127 II 227 E. 1b S. 230) und sich nach dem Termin einer zweiten Gerichtsverhandlung zu erkundigen, von deren Stattfinden er gemäss Protokoll der ersten Verhandlung wusste (act. 40). Dazu hätte bis 1. Mai 2006 ausreichend Zeit, Anlass und Gelegenheit bestanden, hat doch der Beschwerdeführer mehrere Eingaben dem Gericht zugestellt und auf dessen Verlangen ergänzt (vgl. E. 3 hiervor). 
 
Ohne Verletzung verfassungsmässiger Rechte durfte das Obergericht aus den dargelegten Gründen annehmen, der Beschwerdeführer sei gehörig zum Termin vom 1. Mai 2006 vorgeladen worden (E. 6 S. 5 des angefochtenen Entscheids). Bis zu diesem Termin hat für das Amtsgericht kein Grund bestanden, dem Beschwerdeführer den Eingang seiner Rechtsschriften förmlich zu bestätigen. Darauf wäre an der Verhandlung vom 1. Mai 2006 umfassend einzugehen gewesen. 
4.3 Das unentschuldigte Ausbleiben des Beschwerdeführers an der Gerichtsverhandlung vom 1. Mai 2006 hatte prozessuale Folgen. Neue Vorbringen und neue Beweismittel blieben unbeachtet und konnten nur im Rahmen des Unterhalts für das unmündige Kind von Amtes wegen berücksichtigt werden. Die entsprechenden Ausführungen des Obergerichts (E. 7-9 S. 6 f.) ficht der Beschwerdeführer nicht an. Vor Bundesgericht dürfen neue Tatsachen und Beweismittel nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG). Was das Obergericht unangefochten als neu und deshalb unzulässig bezeichnet hat, ist es erst recht vor Bundesgericht. Im Weiteren fehlt die erforderliche Begründung in der Beschwerdeschrift, weshalb hier Noven zulässig sind. Die neu ins Recht gelegten Schriftstücke sind daher unbeachtlich (BGE 133 III 393 E. 3 S. 395). Dasselbe gilt grundsätzlich auch für neue rechtliche Vorbringen (BGE 5A_433/2007 vom 18. September 2007, E. 2). 
5. 
In materiell-rechtlicher Hinsicht geht der Beschwerdeführer teilweise von unzutreffenden Annahmen aus. Zu berichtigen ist Folgendes: 
5.1 Der angefochtene Entscheid betrifft Eheschutzmassnahmen im Sinne von Art. 176 ZGB und damit weder die Ehescheidung (Art. 111 ff. ZGB) noch die Ehetrennung (Art. 117 f. ZGB). Die Novenregelung im Scheidungsverfahren gemäss Art. 138 ZGB ist nicht - auch nicht sinngemäss (vgl. Art. 117 Abs. 2 ZGB) - anwendbar (BGE 133 III 114 Nr. 12). Soweit mit einer Wiederaufnahme des gemeinsamen Haushalts bereits im Eheschutzverfahren nicht mehr ernsthaft zu rechnen ist, darf auf die Kriterien für die Bemessung des Scheidungsunterhalts gemäss Art. 125 ZGB abgestellt und danach insbesondere die Frage der Wiederaufnahme oder Ausdehnung der Erwerbstätigkeit eines Ehegatten beurteilt werden (BGE 128 III 65 E. 4a S. 68). Auf den angeblichen Ehebruch der Beschwerdegegnerin kommt es dabei nicht an (BGE 127 III 65 E. 2b S. 67; 133 III 401 E. 3.1 S. 403). Eheschutz- und Scheidungsverfahren sind schliesslich zu unterscheiden, so dass es nicht als widersprüchlich beanstandet werden kann, wenn der Anwalt der Beschwerdegegnerin ein Eheschutzverfahren einleitet und dem Beschwerdeführer gleichzeitig Vorschläge zum Abschluss einer Scheidungsvereinbarung unterbreitet. Deren gerichtliche Genehmigung setzt die Hängigkeit des Scheidungsverfahrens voraus und kann nicht durch das Eheschutzgericht erfolgen. Die gegenteiligen Ausführungen des Beschwerdeführers treffen nicht zu (vorab S. 14 f. Ziff. 3 und S. 16 Ziff. IV der Beschwerdeschrift). 
5.2 Das Obergericht ist davon ausgegangen, Anfechtungsobjekt der Appellation sei der Ehegatten- und der Kindesunterhalt, während die gerichtlich genehmigte Teilvereinbarung in formelle Rechtskraft erwachsen sei (E. 1 und 2 S. 3 des angefochtenen Entscheids). Was der Beschwerdeführer dagegen einwendet (S. 12 Ziff. 1), beruht auf einem Missverständnis. Voraussetzung und Bemessungsgrundlage der Beitragspflicht bildet das tatsächliche Leistungsvermögen des Unterhaltsschuldners. Davon darf abgewichen und statt dessen von einem hypothetischen Einkommen ausgegangen werden, falls und soweit dem Unterhaltspflichtigen die Erzielung eines höheren als des wirklich erzielten Einkommens tatsächlich möglich und zumutbar ist (vgl. BGE 128 III 4 E. 4a S. 5 f.). Zur Ermittlung des hypothetischen Einkommens darf grundsätzlich auf Lohnstrukturerhebungen oder andere allgemein zugängliche Tatsachen abgestellt werden, doch ist dabei den konkreten Umständen Rechnung zu tragen (vgl. BGE 128 III 4 E. 4c/bb S. 7 f.). Die abweichende Darstellung des Beschwerdeführers, wonach nur das von ihm als tatsächlich erzielt behauptete und angeblich belegte Einkommen berücksichtigt werden dürfe, trifft nicht zu (S. 5 Ziff. II der Beschwerdeschrift). 
5.3 Art. 170 ZGB sieht eine umfassende Auskunftspflicht der Ehegatten in wirtschaftlichen Belangen vor. Die Auskunftspflicht umfasst alles, was nötig ist, um die finanziellen Verhältnisse des einen Ehegatten zu beurteilen, die als Grundlage für die Festlegung eines konkreten Anspruchs des anderen Ehegatten wichtig sind. Es besteht ein Anspruch, gegebenenfalls im Einzelnen und genau über das Einkommen (z.B. Mieterträge) und das Vermögen (z.B. Erbschaften) Auskunft zu erhalten. Auskunftsverweigerung oder Erteilung ungenügender oder unrichtiger Auskunft kann bei der Beweiswürdigung berücksichtigt werden mit der Folge, dass das Gericht zur Überzeugung gelangt, die Behauptungen des Ehegatten, der seiner Auskunftspflicht nicht oder nicht umfassend nachgekommen ist, seien ganz oder teilweise falsch, bzw. den Angaben des anderen Ehegatten sei zu glauben (vgl. BGE 118 II 27 E. 3a S. 29; Bräm, Zürcher Kommentar, 1998, N. 9 und N. 28 zu Art. 170 ZGB). Darauf hat das Obergericht abgestellt und unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten abstellen dürfen, zumal sich der Beschwerdeführer im Eheschutzverfahren vor erster Instanz und namentlich durch sein unverschuldetes Ausbleiben im Gerichtstermin (E. 4 hiervor) seiner Auskunftspflicht und dem gerichtlichen Parteiverhör entzogen hat. 
6. 
In tatsächlicher Hinsicht richtet der Beschwerdeführer seine Verfassungsrügen gegen die Festlegung von Einkommen und Bedarf (S. 5 ff. der Beschwerdeschrift). Er rügt Willkür (Art. 9 BV), Rechtsverweigerung (Art. 29 Abs. 1 und 2 BV) und eine Verletzung weiterer Verfassungsrechte (vorab Art. 8 und Art. 27 BV). 
6.1 Eine Sachverhaltsfeststellung ist willkürlich, wenn sie offensichtlich unhaltbar ist, zur tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht oder auf einem offenkundigen Versehen beruht (BGE 129 I 173 E. 3.1 S. 178). Willkür in der Beweiswürdigung liegt vor, wenn das Gericht Sinn und Tragweite eines Beweismittels offensichtlich verkannt hat, wenn es ohne sachlichen Grund ein wichtiges Beweismittel, das für den Entscheid wesentlich sein könnte, unberücksichtigt gelassen hat oder wenn es auf Grundlage der festgestellten Tatsachen unhaltbare Schlussfolgerungen getroffen hat (BGE 129 I 8 E. 2.1 S. 9). Dass die Ergebnisse des Beweisverfahrens auch Schlüsse gestatten, die nicht mit den vom Sachgericht gezogenen übereinstimmen, bedeutet hingegen nicht schon Willkür (BGE 116 Ia 85 E. 2b S. 88). Es obliegt gemäss Art. 106 Abs. 2 BGG dem Beschwerdeführer, Willkür klar und detailliert und, soweit möglich, belegt zu rügen und im Einzelnen darzulegen, inwiefern die Beweiswürdigung an einem qualifizierten und offensichtlichen Mangel leidet (BGE 130 I 258 E. 1.3 S. 261 f.) und sich deshalb im Ergebnis nicht mehr halten lässt (BGE 131 I 217 E. 2.1 S. 219). Die Anrufung anderer Verfassungsbestimmungen als Art. 9 BV ändert an der bundesgerichtlichen Prüfungsbefugnis gegenüber reinen Tatfragen nichts (BGE 132 I 21 E. 3.2.3 S. 24). 
6.2 Der Beschwerdeführer schildert, wie die Beschwerdegegnerin während der Ehe vollzeitlich als Selbstständigerwerbende gearbeitet habe und er selber ab 2001 aus gesundheitlichen Gründen nur mehr teilzeitlich erwerbstätig gewesen sei und den Haushalt besorgt und das gemeinsame Kind betreut habe (S. 5 ff. der Beschwerdeschrift). Die Rollenteilung in der Ehe hat sich mit der Aufhebung des gemeinsamen Haushalts am 3. April 2005 und mit Abschluss der Teilvereinbarung vom 30. November 2005 insofern geändert, als nun beide Ehegatten ihren eigenen Haushalt führen müssen und die Beschwerdegegnerin zusätzlich das gemeinsame Kind betreut. Die kantonalen Gerichte haben der Beschwerdegegnerin ihr gesamtes Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit von Fr. 2'800.-- bei einem Bedarf von Fr. 3'530.-- monatlich angerechnet (E. 4 S. 3 f. des erstinstanzlichen und E. IV/B S. 11 des angefochtenen Entscheids). Der Beschwerdeführer wendet ein, die Beschwerdegegnerin sei zu 33 % an seiner Firma "G.________ GmbH" beteiligt und ihr daraus Aufwand und Ertrag anzurechnen (S. 8 der Beschwerdeschrift). Die gegenteilige Würdigung der kantonalen Gerichte ist indessen nicht willkürlich. Da die Beschwerdegegnerin ein volles Arbeitspensum leistet und zusätzlich die heute elfjährige Tochter betreut, ist ihr eine weitergehende Erwerbstätigkeit tatsächlich nicht möglich, geschweige denn zumutbar. Es kann deshalb nicht beanstandet werden, die Geschäftstätigkeit der G.________ GmbH ausschliesslich dem Beschwerdeführer anzurechnen. 
6.3 Das Einkommen des Beschwerdeführers setzt sich aus der bezogenen Rente, aus der Geschäftstätigkeit in der G.________ GmbH sowie aus der Vermietung mehrerer Wohnungen zusammen (E. IV/A S. 7 ff. des angefochtenen Entscheids). 
6.3.1 Das Renteneinkommen beträgt nach Angaben des Beschwerdeführers im kantonalen Verfahren Fr. 625.-- monatlich. Die entsprechende Feststellung im angefochtenen Entscheid (S. 8) wird formell nicht ausreichend als willkürlich gerügt, indem der Beschwerdeführer heute die Rentenzahlungen auf Fr. 623.-- beziffert (S. 11 der Beschwerdeschrift). 
6.3.2 Da der Beschwerdeführer seiner Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen ist, haben die kantonalen Gerichte das Einkommen aus der Geschäftstätigkeit in der G.________ GmbH anhand der Steuererklärung 2003 und der Einkäufe 2004 auf Fr. 500.-- monatlich festgelegt. Der Beschwerdeführer bringt dagegen nichts vor, was die Anrechnung dieses Erwerbseinkommens als willkürlich erscheinen lassen könnte. 
6.3.3 Das Obergericht hat das erstinstanzlich auf Fr. 2'700.-- festgelegte Nettoeinkommen aus der Vermietung des Hauses in Spanien auf Fr. 1'922.-- monatlich herabgesetzt. Mit den obergerichtlichen Feststellungen zu den Bruttomieterträgen und den zulässigen Abzügen setzt sich der Beschwerdeführer nicht auseinander. Er trägt dem Bundesgericht seine eigenen Zahlen vor in der unzutreffenden Annahme, das Bundesgericht werde selber Beweise würdigen. Auf Grund der gesetzlichen Aufgabenteilung muss sich das Bundesgericht indessen darauf beschränken, die kantonale Beweiswürdigung - im Rahmen der erhobenen und formell ausreichend begründeten Rügen - auf Willkür hin zu überprüfen. 
6.3.4 Seiner Mitwirkungspflicht im kantonalen Verfahren ist der Beschwerdeführer auch mit Bezug auf die Einnahmen aus der Vermietung der Ferienwohnung in F.________ nicht nachgekommen. Das Obergericht hat sich mit den geltend gemachten Auslagen befasst (S. 8 f. des angefochtenen Entscheids). Der Beschwerdeführer legt nicht dar, inwiefern die Bewertung willkürlich sein soll und beschränkt sich darauf, unter Einreichung teilweise neuer und unzulässiger Belege einen Verlust zu behaupten (S. 9 der Beschwerdeschrift). Willkür vermag er damit nicht darzutun. Aus der Vermietung der Ferienwohnung in F.________ durften dem Beschwerdeführer deshalb Nettoeinnnahmen von Fr. 485.-- angerechnet werden. Unhaltbar ist hingegen, dass das Obergericht diese Mieteinnahmen rückwirkend ab April 2005 angerechnet hat. Im kantonalen Verfahren ist unbestritten geblieben und aktenkundig gemacht worden, dass der Beschwerdeführer die Wohnung in F.________ seit dem 1. Januar 2006 vermietet und erst Ende 2005 mit Eigentumsantritt am 1. Januar 2006 gekauft hat (vgl. z.B. Beleg Nr. 9 des Beschwerdeführers: Kaufakt). 
6.3.5 Aus den dargelegten Gründen durfte das Einkommen des Beschwerdeführers willkürfrei auf Fr. 3'532.-- ab Januar 2006 festgelegt werden. Mit Bezug auf die Zeit davor muss ein offensichtliches Versehen der kantonalen Gerichte berichtigt werden und der Mietertrag von monatlich Fr. 485.-- abgezogen werden (E. 6.3.4 soeben). Das monatliche Einkommen beläuft sich deshalb auf Fr. 3'047.-- von April 2005 bis Ende 2005. 
6.4 Vor Obergericht hat der Beschwerdeführer mehrere Punkte der Bedarfsrechnung angefochten. Das Obergericht ist darauf eingegangen und hat sich zu den Positionen Hypothekarzins, Krankheitskosten, Arbeitsweg, Aufbau einer angemessenen Altersvorsorge und Steuern befasst (S. 9 f. des angefochtenen Entscheids). Dass das Obergericht die Berücksichtigung der geltend gemachten Fixkosten schlicht verweigert hätte, trifft nicht zu, und inwiefern das Obergericht willkürlich die eingegebenen Beträge nicht zugelassen oder davon abgewichen sein soll, legt der Beschwerdeführer nicht dar. Auf seine pauschalen Vorwürfe, umfassend je eine halbe Seite (S. 11 und S. 15 Ziff. 5 der Beschwerdeschrift), kann deshalb nicht eingetreten werden. 
 
Die kantonalen Gerichte haben dem Beschwerdeführer einen monatlichen Grundbetrag von Fr. 1'100.-- angerechnet und - entgegen dem Antrag der Beschwerdegegnerin - die erheblich tieferen Lebenskosten in Spanien nicht berücksichtigt, damit der Beschwerdeführer seine Kontaktrechte zu seiner Tochter (Auslagen der Reise in die Schweiz) ausüben könne (vgl. E. 5e S. 5 des amtsgerichtlichen Entscheids). Derartige Auslagen sind im Notbedarf nur zu berücksichtigen, soweit sie tatsächlich anfallen und belegt werden können (BGE 121 III 20 E. 3a S. 22). Diesbezüglich hat der Beschwerdeführer im kantonalen Verfahren mehrfach erklärt, dass er sein Besuchsrecht selten oder gar nicht wahrnehmen könne (Eingaben vom 2./6. Februar 2006, act. 69 f., und vom 8. Dezember 2006, act. 102). Im Kaufkraftvergleich mit der Schweiz (= 100 %) betragen die Lebenskosten für die Stadt S.________ 68.9 % (2005) und 75,8 % (2006; vgl. die von der UBS AG veröffentlichte Schrift "Preise und Löhne", Ausgabe Februar 2005 und Ausgabe 2006). Wird ein Durchschnittswert von 72 % angenommen, beträgt der Grundbetrag Fr. 790.-- statt Fr. 1'100.-- (Differenz: rund Fr. 310.-- monatlich). 
 
Aus den dargelegten Gründen erscheint es im Ergebnis nicht als willkürlich, das festgestellte Existenzminimum von insgesamt Fr. 1'969.-- um Fr. 310.-- zu kürzen und auf Fr. 1'659.-- festzusetzen. Die abweichende Berechnung von einzelnen Bedarfspositionen bedeutet keine Verletzung des Verschlechterungsverbots, soweit sie sich nicht zu Lasten des Rechtsmittelklägers auf das Ergebnis auswirkt (vgl. BGE 119 II 396 Nr. 79). 
6.5 Einkünften von Fr. 3'047.-- ab April 2005 bis Ende 2005 (E. 6.3.5) steht ein Bedarf von Fr. 1'659.-- (E. 6.4) gegenüber, so dass mit der Differenz von Fr. 1'388.-- die Unterhaltsbeiträge von insgesamt Fr. 1'383.-- (Fr. 600.-- für das Kind und Fr. 783.-- für die Ehefrau) monatlich bezahlt werden können. Die wirtschaftlichen Möglichkeiten sind für die neun Monate des Jahres 2005 zwar äusserst knapp, aber im Ergebnis nicht willkürlich bemessen. Ab Januar 2006 steigt das Einkommen des Beschwerdeführers auf monatlich Fr. 3'532.-- (E. 6.3.5), so dass die Unterhaltsbeiträge von insgesamt Fr. 1'383.-- bezahlt werden können ungeachtet der Kürzung des Bedarfs (E. 6.4). Aus den dargelegten Gründen kann die Unterhaltsbemessung unter Willkürgesichtspunkten nicht beanstandet werden. 
7. 
Der Beschwerdeführer rügt schliesslich eine Verletzung seines Anspruchs auf unentgeltliche Rechtspflege im Verfahren vor Amtsgericht (S. 16 Ziff. V/1 der Beschwerdeschrift). Mit der Abweisung seines deswegen vor Obergericht erhobenen Rekurses setzte er sich nicht auseinander (E. V/1 S. 11 des angefochtenen Entscheids). Auf seine Rüge kann insoweit nicht eingetreten werden (Art. 106 Abs. 2 BGG). Anfechtbar vor Bundesgericht ist nur der Entscheid des Obergerichts als letzter kantonaler Instanz (Art. 75 Abs. 1 BGG). Mit Blick auf den - wenn auch kleinen - Überschuss (E. 6.5 hiervor) im Verhältnis zu den - ebenfalls bescheidenen - Prozesskosten könnte eine verfassungswidrige Beurteilung der Bedürftigkeit im Übrigen auch nicht bejaht werden (Art. 29 Abs. 3 BV; BGE 124 I 97 E. 3b S. 98). 
8. 
Der Beschwerdeführer unterliegt auf Grund einer substituierten Begründung. Dem Obergericht ist ein offensichtliches Versehen unterlaufen, das sich unter Willkürgesichtspunkten jedoch nicht auf den Entscheid ausgewirkt hat. Der Beschwerdeführer durfte sich insoweit in guten Treuen veranlasst sehen, das Bundesgericht anzurufen. Unter diesen Umständen rechtfertigt es sich, für das bundesgerichtliche Verfahren keine Kosten zu erheben (vgl. Art. 66 Abs. 1 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege - hier Befreiung von der Bezahlung der Gerichtskosten - wird damit gegenstandslos (Art. 64 Abs. 1 BGG). 
9. 
Die Präsidialverfügung, wonach das Verfahren in der Sprache des angefochtenen Entscheids, d.h. auf Deutsch geführt wird (Art. 54 Abs. 1 BGG) und dass der Beschwerdeführer innert einer einmaligen, nicht verlängerbaren Frist von fünfzehn Tagen in der Schweiz ein Zustellungsdomizil zu verzeigen hat (Art. 39 Abs. 3 BGG), wurde am 31. Juli 2007 auf dem Rechtshilfeweg der Zentralbehörde in Madrid zur Zustellung an den Beschwerdeführer übermittelt. Bis heute ist keine eindeutige Bestätigung erfolgter Zustellung eingetroffen. Ein Zuwarten rechtfertigt sich nicht. Das vorliegende Urteil wird - ohne vorgängige Mitteilung im Dispositiv - auf dem Rechtshilfeweg zugestellt, und zwar an den Beschwerdeführer als Schweizer Bürger direkt durch das Schweizerische Generalkonsulat in S.________ (vgl. Art. 8 des Haager Übereinkommens über die Zustellung gerichtlicher und aussergerichtlicher Schriftstücke im Ausland in Zivil- oder Handelssachen, HZÜ, SR 0.274.131). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
2. 
Es werden keine Kosten erhoben. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Appellationshof, 2. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 5. Dezember 2007 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: