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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
1C_596/2020  
 
 
Verfügung vom 17. Februar 2021  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Kneubühler, Präsident, 
Gerichtsschreiber Störi. 
 
Verfahrensbeteiligte 
Helvetia Nostra, 
Beschwerdeführerin, 
vertreten durch Rechtsanwalt Rudolf Schaller, 
 
gegen  
 
A.________ AG, 
Beschwerdegegnerin, 
vertreten durch Rechtsanwalt Peder Cathomen, 
 
Gemeinde Albula/Alvra, 
Veia Baselgia 6, 7450 Tiefencastel, 
vertreten durch Rechtsanwalt Benno Burtscher, 
 
Gegenstand 
Frist Baubeginn (Verlängerung), 
 
Beschwerde gegen das Urteil 
des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden, 
5. Kammer, vom 15. April 2020 (R 19 16). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. Der Gemeindevorstand Albula/Alvra erteilte am 2. Februar 2016 der A.________ AG unter Auflagen die Baubewilligung für 4 Mehrfamilienhäuser im Quartier 5 in Vazerol; die Einsprachen - darunter die von Helvetia Nostra eingereichte - wies er ab.  
Dagegen erhoben sowohl Helvetia Nostra einerseits als auch verschiedene Private anderseits Beschwerde ans Verwaltungsgericht. Dieses vereinigte mit Urteil vom 14. Februar 2017 die Verfahren. Es hiess die Beschwerden teilweise gut, soweit es darauf eintrat. Es hob die Baubewilligung vom 2. Februar 2016 insoweit auf, als sie die Erstellung der geplanten Bauten als unbewirtschaftete Zweitwohnungen erlaubte. Im Übrigen wies es die Beschwerden ab. Das Urteil blieb unangefochten. 
 
A.b. Am 14. November 2017 ersuchte die A.________ AG die Gemeinde Albula/Alvra um Erstreckung der einjährigen Frist für den Baubeginn.  
Am 22. November 2017 verlängerte der Gemeindevorstand die Frist für den Baubeginn bis zum 17. Mai 2019. 
Am 4. Februar 2019 verlängerte der Gemeindevorstand die Frist für den Baubeginn auf Antrag der A.________ AG um weitere 2 Jahre bis zum 17. Mai 2021. 
Mit Beschwerde vom 25. Februar 2019 erhob Helvetia Nostra Beschwerde gegen diesen Entscheid der Gemeinde mit dem Antrag ihn - und damit die Fristverlängerung - aufzuheben. 
Mit Urteil vom 15. April 2020 wies das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat. 
 
B.   
Mit Beschwerde vom 26. Oktober 2020 beantragt Helvetia Nostra u.a., die beiden Urteile des Verwaltungsgerichts vom 15. April 2020 und vom 14. Februar 2017 aufzuheben. 
 
B.a. Mit Eingabe vom 11. Januar 2021 erklärt die A.________ AG ihren unwiderruflichen Verzicht auf die Ausübung der Baubewilligung vom 2. Februar 2016 und beantragt, das Verfahren als gegenstandslos geworden abzuschreiben. Zur Begründung führt sie an, mit dem Verzicht auf die Baubewilligung stelle sich die Frage nach deren Verlängerung, die Gegenstand des bundesgerichtlichen Verfahrens sei, nicht mehr.  
 
B.b. Mit Eingabe vom 1. Februar 2021 beantragt Helvetia Nostra, ihre Beschwerde sei zu beurteilen, da an der Beantwortung der aufgeworfenen Rechtsfragen ein öffentliches Interesse bestehe. Eventuell sei das Verfahren als gegenstandslos abzuschreiben und die A.________ AG zu verpflichten, die Gerichtskosten sowohl des Bundesgerichts als auch der Vorinstanzen zu bezahlen und sie für das bundesgerichtliche und die kantonalen Verfahren zu entschädigen.  
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Mit dem unwiderruflichen Verzicht der Beschwerdegegnerin auf die Baubewilligung vom 2. Februar 2016 fällt der Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens - die Zulässigkeit ihrer Verlängerung - dahin. Damit entfällt das aktuelle praktische Interesse an der Beurteilung der Beschwerde. Es stellen sich auch keine Fragen von grundsätzlicher Bedeutung, die sich jederzeit unter gleichen oder ähnlichen Umständen wieder stellen könnten, ohne dass im Einzelfall rechtzeitig eine höchstrichterliche Prüfung stattfinden könnte (vgl. BGE 125 I 394 E. 4b). Das Verfahren ist somit nach Art. 71 BGG in Verbindung mit Art. 72 BZP wegen des nachträglichen Wegfalls des Rechtsschutzinteresses als erledigt abzuschreiben. 
 
2.   
Bei Entfallen des Rechtsschutzinteresses bzw. Gegenstandslosigkeit des Verfahrens entscheidet das Bundesgericht mit summarischer Begründung über die Prozesskosten aufgrund der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrundes (Art. 71 BGG in Verbindung mit Art. 72 BZP). Bei der Beurteilung der Kosten- und Entschädigungsfolgen ist somit in erster Linie auf den mutmasslichen Ausgang des Prozesses abzustellen (vgl. BGE 125 V 373 E. 2a S. 374 zur Praxis zu Art. 135 des früheren Bundesgesetzes vom 16. Dezember 1943 über die Organisation der Bundesrechtspflege [OG] in Verbindung mit Art. 40 OG und Art. 72 BZP). Dabei wird in erster Linie jene Partei kosten- und entschädigungspflichtig, die das gegenstandslos gewordene Verfahren veranlasst oder bei der die Gründe eingetreten sind, die zur Gegenstandslosigkeit des Verfahrens geführt haben (Urteil des Bundesgerichts 2C_201/2008 vom 14. Juli 2008 E. 2.3 mit Hinweisen). 
Mit dem Verzicht auf die Baubewilligung, deren Verlängerung den Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet, hat die Beschwerdegegnerin dessen Gegenstandslosigkeit verursacht; sie wird damit für das bundesgerichtliche Verfahren kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 66 Abs. 1 und Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG). 
Die Beschwerdeführerin beantragt überdies, die Beschwerdegegnerin zur Bezahlung der Kosten und Entschädigungen des vorinstanzlichen Verfahrens zu verpflichten. Das Bundesgericht kann indessen den vorinstanzlichen Kostenentscheid nur ändern, wenn es das angefochtene Urteil, in dem er ergangen ist, in der Sache selber ändert (Art. 67 BGG; BGE 91 II 146 E. 3), was bei Gegenstandslosigkeit nicht der Fall ist. Dem Umstand, dass die Beschwerdeführerin mit Kosten des kantonalen Verfahrens belastet bleibt, von denen nicht feststeht, ob sie auch bei materieller Behandlung der Beschwerde noch von ihr zu tragen gewesen wären, kann allerdings im Rahmen der Billigkeit beim bundesgerichtlichen Kostenentscheid Rechnung getragen werden (vgl. Urteile 4A_364/2014 vom 18. September 2014 E. 2; 1P.702/2005 vom 22. Dezember 2005 E. 2; Beschluss 5P.467/2000 vom 13. März 2001 E. 2b; kritisch dazu: THOMAS GEISER, in: Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl. 2011, N. 4 zu Art. 67 BGG). Dem ist vorliegend bei der Festlegung der Parteientschädigung angemessen Rechnung zu tragen. 
 
 
 Demnach verfügt der Präsident:  
 
1.   
Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben. 
 
2.   
Die Kosten des Verfahrens von Fr. 1'000.- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. 
 
3.   
Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 8'000.- zu bezahlen. 
 
4.   
Diese Verfügung wird den Parteien, der Gemeinde Albula/Alvra, dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden, 5. Kammer, und dem Bundesamt für Raumentwicklung schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 17. Februar 2021 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Kneubühler 
 
Der Gerichtsschreiber: Störi