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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
6B_802/2008/sst 
 
Urteil vom 22. Oktober 2008 
Strafrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Schneider, Präsident, 
Gerichtsschreiber Monn. 
 
Parteien 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau, 
Frey-Herosé-Strasse 12, Wielandhaus, 
5001 Aarau, Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Mehrfache grobe Verletzung von Verkehrsregeln, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, Strafgericht, 3. Kammer, vom 25. August 2008. 
 
Der Präsident zieht in Erwägung: 
 
1. 
Dem Beschwerdeführer wird vorgeworfen, in einer unübersichtlichen Kurve überholt zu haben und links der Sicherheitslinie gefahren zu sein (angefochtener Entscheid S. 8 E. 2.4). Er wurde deswegen durch das Gerichtspräsidium Aarau mit Urteil vom 11. Dezember 2007 der mehrfachen groben Verletzung der Verkehrsregeln schuldig gesprochen und zu drei Tagessätzen Geldstrafe zu je Fr. 210.-- verurteilt, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von zwei Jahren. Im angefochtenen Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau vom 25. August 2008 wurde eine gegen den bezirksgerichtlichen Entscheid gerichtete Berufung abgewiesen. 
Soweit sich die Beschwerde gegen das Urteil des Bezirksgerichts sowie gegen eine Stellungnahme des Oberauditors vom 19. September 2006 richtet, ist darauf nicht einzutreten. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens kann nur der Entscheid der letzten kantonalen Instanz sein (Art. 80 Abs. 1 BGG). 
Soweit der Beschwerdeführer, der ein ziviler Angestellter des VBS ist, beantragt, es sei festzustellen, dass für den angeschuldigten Vorfall die militärische Zuständigkeit gegeben sei, ist darauf ebenfalls nicht einzutreten. Die Vorinstanz stellt unter anderem fest, der Vorfall habe sich auf dem Arbeitsweg des Beschwerdeführers ereignet (angefochtener Entscheid S. 5 E. 1.1.2). Dagegen bringt der Beschwerdeführer vor, er sei dienstlich für eine RS unterwegs gewesen (Beschwerde S. 9 Ziff. 3.4). Damit wendet er sich gegen die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz. Diese können im vorliegenden Verfahren nur bemängelt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG bzw. willkürlich im Sinne von Art. 9 BV sind. Dass diese qualifizierte Unrichtigkeit gegeben ist, muss in der Beschwerde dargelegt werden. Da der Beschwerdeführer dies unterlässt, ist auf seine Behauptung nicht einzutreten. 
Im Übrigen macht der Beschwerdeführer geltend, die Vorinstanz habe seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, neue Beweise nicht beachtet, parteiisch entschieden und den Grundsatz "in dubio pro reo" missachtet (Beschwerde S. 1). Seine Ausführungen dazu beschränken sich indessen auf appellatorische Kritik an der Beweiswürdigung, wie sie in einem Verfahren vor einer Instanz vorgebracht werden könnte, die volle Prüfungsbefugnis hat. Vor Bundesgericht ist solche Kritik unzulässig. So ergibt sich zum Beispiel aus den Umständen, dass der Anzeigeerstatter in der Zwischenzeit tot in seinem Büro aufgefunden worden und bei seiner Einvernahme sehr aufgebracht gewesen sein soll, entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers nicht, dass er zum Zeitpunkt des in Frage stehenden Vorfalls vermindert urteilsfähig gewesen sein könnte (Beschwerde S. 4). Die genannten Ausführungen der Beschwerde vermögen nicht darzulegen, inwieweit die Vorinstanz, als sie unter anderem auf die Angaben des Anzeigeerstatters abstellte (angefochtener Entscheid S. 6/7 E. 2.3.2), in Willkür verfallen sein könnte. Die Annahme des Beschwerdeführers, eine einzelne Zeugenaussage sei niemals hundertprozentig richtig (Beschwerde S. 5), geht schon deshalb fehl, weil sich die Vorinstanz auf die Aussagen zweier Personen stützte (a.a.O.). 
Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. 
 
2. 
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
Demnach erkennt der Präsident: 
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, 3. Kammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 22. Oktober 2008 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: 
 
Schneider Monn