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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
1C_230/2014  
   
   
 
 
 
Urteil vom 13. Mai 2014  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident, 
Gerichtsschreiber Bopp. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons Bern, Schermenweg 5, Postfach, 3001 Bern.  
 
Gegenstand 
Entzug des Führerausweises für Motorfahrzeuge, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid vom 16. Oktober 2013 der Rekurskommission des Kantons Bern für Massnahmen gegenüber Fahrzeugführerinnen und Fahrzeugführern. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Mit Verfügung vom 30. Mai 2013 entzog das Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons Bern A.________ den Führerausweis für Motorfahrzeuge in Anwendung von Art. 16b Abs. 1 lit. a und Abs. 2 lit. a SVG für die Dauer eines Monats. 
 
 Gegen diese Verfügung wandte sich A.________ mit einer Beschwerde an die Rekurskommission des Kantons Bern für Massnahmen gegenüber Fahrzeugführerinnen und Fahrzeugführern. Mit Entscheid vom 16. Oktober 2013 hat die Rekurskommission die Beschwerde abgewiesen. 
 
2.   
A.________ führt mit Eingabe vom 4. Mai (Postaufgabe: 5. Mai) 2014 Beschwerde ans Bundesgericht mit dem sinngemässen Begehren, die am 16. Oktober 2013 ergangene Verfügung der Rekurskommission sei aufzuheben. 
 
 Das Bundesgericht hat darauf verzichtet, Vernehmlassungen einzuholen. 
 
3.   
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht; insofern besteht eine qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen). Dabei prüft das Bundesgericht nur klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen. 
 
 Der Beschwerdeführer übt ganz allgemein Kritik am angefochtenen Entscheid und am zugrunde liegenden Entzugsverfahren. Er macht geltend, die Rekurskommission habe seine Beschwerde "nur oberflächlich und mit Vermutungen und Behauptungen beantwortet" (Beschwerde S. 1). Dabei stellt er der dem Entscheid der Rekurskommission zugrunde liegenden Begründung im Wesentlichen auf appellatorische Weise seine Sicht der Dinge gegenüber, ohne indes darzulegen, inwiefern die Entscheidbegründung bzw. der Entscheid selbst im Ergebnis rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll. Die Beschwerde vermag daher den gesetzlichen Formerfordernissen nicht zu genügen, weshalb auf sie schon aus diesem Grund nicht einzutreten ist. Entsprechend erübrigt es sich, auch noch die weiteren Eintretensvoraussetzungen zu erörtern. 
 
 Der Begründungsmangel ist offensichtlich, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG entschieden werden kann. 
 
4.   
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die bundesgerichtlichen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach wird erkannt:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons Bern sowie der Rekurskommission des Kantons Bern für Massnahmen gegenüber Fahrzeugführerinnen und Fahrzeugführern schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 13. Mai 2014 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Fonjallaz 
 
Der Gerichtsschreiber: Bopp