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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
9C_477/2009 
 
Urteil vom 26. Juni 2009 
II. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter U. Meyer, Präsident, 
Gerichtsschreiberin Amstutz. 
 
Parteien 
Z.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen 
 
Unbekannten Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid einer unbekannten Vorinstanz vom 21. April 2009. 
 
Nach Einsicht 
in die Beschwerde vom 28. Mai 2009 (Poststempel) gegen einen Entscheid einer unbekannten Vorinstanz vom 21. April 2009 betreffend Invalidenversicherung 
in Erwägung, 
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung mit Angabe der Beweismittel zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, 
dass die (ohne Beilage des angefochtenen Entscheids eingereichte [Art. 43 Abs.3 BGG]) Eingabe vom 28. Mai 2009 weder einen Antrag noch ansatzweise eine Begründung enthält, sondern darin einzig die Nachreichung der "Begründung mit etwaigen Beweismitteln (...) innerhalb von 4 Wochen" in Aussicht gestellt wird, womit sie den genannten inhaltlichen Mindestanforderungen nicht genügt, 
dass das Bundesgericht der Beschwerdeführerin den Mangel der Rechtsschrift im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG mit Schreiben vom 29. Mai 2009 angezeigt hat mit dem Hinweis, dass eine Verbesserung nur innert der (gemäss Art. 47 Abs. 1 BGG nicht erstreckbaren) Beschwerdefrist möglich ist, 
dass innerhalb der dreissigtägigen Beschwerdefrist (Art. 100 Abs. 1 BGG), welche unter Anrechnung des Versandtages der Eingabe (28. Mai 2009) spätestens am 26. Juni 2009 endete, keine verbesserte Rechtsschrift eingegangen ist, 
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, 
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird, 
erkennt der Präsident: 
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3. 
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
Luzern, 26. Juni 2009 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: 
 
Meyer Amstutz