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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
5A_409/2011 
 
Urteil vom 21. Juni 2011 
II. zivilrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin, 
Gerichtsschreiber Füllemann. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Betreibungsamt A.________. 
 
Gegenstand 
Neuschätzung 
 
Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 24. Mai 2011 des Obergerichts des Kantons Aargau (Schuldbetreibungs- und Konkurskommission als oberer betreibungsrechtlicher Aufsichtsbehörde). 
 
Nach Einsicht 
in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 24. Mai 2011 des Obergerichts des Kantons Aargau, das (als obere SchK-Aufsichtsbehörde) auf eine Beschwerde des Beschwerdeführers gegen einen Nichteintretensentscheid der unteren Aufsichtsbehörde (androhungsgemässes Nichteintreten - mangels Leistung der Kostenvorschüsse von insgesamt 5'000 Franken - auf ein Begehren des Beschwerdeführers betreffend Neuschätzung von mehreren Liegenschaften in einer Grundpfandverwertung) nicht eingetreten ist, 
in das sinngemässe Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege, 
 
in Erwägung, 
dass das Obergericht erwog, nach Vorliegen der ersten Schätzung könne jeder Beteiligte bei der Aufsichtsbehörde gegen Vorschuss der Kosten innerhalb der Beschwerdefrist eine neue Sachverständigenschätzung verlangen (Art. 99 Abs. 2 und Art. 9 Abs. 2 VZG), dieser Weg sei immer dann zu beschreiten, wenn das Ergebnis der Schätzung in Frage gestellt werde, die betreibungsrechtliche Beschwerde sei in diesem Fall ausgeschlossen, es wäre denn, es würden Verfahrensfehler im Schätzungsverfahren gerügt (BGE 135 I 102 E. 3.1 S. 104), 
dass das Obergericht weiter erwog, in seiner Eingabe an die Vorinstanz habe der Beschwerdeführer einerseits eine falsche Flächenangabe eines Grundstücks und anderseits einen Fehler bei der Baulandbewertung gerügt, damit mache der Beschwerdeführer keine Verfahrensfehler geltend, sondern stelle einzig das Ergebnis der Schätzung in Frage, richtigerweise habe daher die Vorinstanz diese Eingabe als Antrag auf Neuschätzung entgegengenommen und dafür Kostenvorschüsse verlangt, zufolge Säumnis sei sodann die Vorinstanz - wiederum zu Recht - androhungsgemäss auf das Begehren nicht eingetreten, schliesslich könne auf die in der Beschwerde an das Obergericht gestellten Begehren auf Anpassung der ersten Verkehrswertschätzungen nicht eingetreten werden, weil das Ergebnis dieser Schätzungen - nach dem oben Ausgeführten - im Beschwerdeverfahren nicht korrigiert werden könne, 
dass die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95f. BGG) verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG), 
dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287), 
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind (Art. 106 Abs. 2 BGG), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind (BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287f.), 
dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht rechtsgenüglich auf die entscheidenden obergerichtlichen Erwägungen eingeht, 
dass es insbesondere nicht genügt zu behaupten, es handle sich nicht um einen Schätzungsfehler, sondern um einen "Abschreibfehler der Rebbergfläche", zumal auch falsche Flächenangaben eines Grundstücks das Ergebnis der Schätzung in Frage stellen, 
dass der Beschwerdeführer erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand der obergerichtlichen Erwägungen aufzeigt, inwiefern der Entscheid des Obergerichts vom 24. Mai 2011 rechts- oder verfassungswidrig sein soll, 
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist, 
dass dem Beschwerdeführer in Anbetracht der Aussichtslosigkeit der Beschwerde die unentgeltliche Rechtspflege nicht gewährt werden kann (Art. 64 Abs. 1 BGG), 
dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG), 
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist, 
erkennt die Präsidentin: 
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Das sinngemässe Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3. 
Die Gerichtskosten von Fr. 400.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Obergericht des Kantons Aargau und dem Betreibungsamt A.________ schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 21. Juni 2011 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: 
 
Hohl Füllemann