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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
5A_638/2021  
 
 
Urteil vom 27. September 2021  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Herrmann, Präsident, 
Gerichtsschreiber Möckli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Winterthur-Andelfingen, Bahnhofplatz 17, 8402 Winterthur, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Kindesschutzmassnahmen, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 1. Juli 2021 (PQ210022-O/U). 
 
 
Nach Einsicht  
in den Entscheid des Bezirksrates vom 9. Februar 2021 betreffend Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, welcher zum Schluss kam, dass die KESB alle Anträge (Akteneinsicht, Einsetzung einer Kindesvertretung, Sistierung, Zusicherung einer speziell ausgebildeten Anhörungsperson, Zusicherung der Verfahrensvereinfachung) zeitnah behandelt habe, 
in das Urteil des Obergerichtes des Kantons Zürich vom 1. Juli 2021, welches die hiergegen erhobene Beschwerde abwies, soweit es darauf eintrat, 
in die beim Bundesgericht eingereichte 135-seitige Beschwerde vom 9. August 2021, mit welcher insbesondere zahlreiche Feststellungsbegehren, aber auch weitere Begehren gestellt werden, 
 
 
in Erwägung,  
dass der Beschwerdeführerin am 8. September 2021 ein Nachfrist bis zum 20. September 2021 zur Leistung des Kostenvorschusses angesetzt und darin die Nichteintretensfolge bei ausbleibender Leistung angedroht wurde, 
dass die betreffende Gerichtsurkunde der Beschwerdeführerin am 9. September 2021 avisiert wurde, sie dieser aber innerhalb der 7-tägigen Abholfrist nicht abgeholt hat und die Sendung an das Bundesgericht retourniert wurde, 
dass der Kostenvorschuss nicht innerhalb der gesetzten Nachfrist geleistet wurde, weshalb androhungsgemäss gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, dass die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG), 
 
 
erkennt der Präsident:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 27. September 2021 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Herrmann 
 
Der Gerichtsschreiber: Möckli