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«AZA 7» 
U 73/00 Gb 
 
 
 
IV. Kammer 
Bundesrichter Borella, Rüedi und Bundesrichterin Leuzinger; Gerichtsschreiberin Bucher 
 
 
Urteil vom 21. Februar 2001 
 
in Sachen 
F.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Advokat Philippe Zogg, Henric Petri-Strasse 19, Basel, 
 
gegen 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt, Luzern, Beschwerdegegnerin, 
 
und 
Versicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt, Basel 
 
 
 
A.- Der 1940 geborene F.________ war seit 1. Mai 1992 als Taxichauffeur bei der Firma Z.________ AG tätig und in dieser Eigenschaft bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) obligatorisch gegen die Folgen von Unfall und Berufskrankheit versichert. Am 5. Mai 1992 zog er sich bei einem Verkehrsunfall gemäss Diagnose der erstbehandelnden Ärztin, Frau Dr. med. S.________, nebst Schürfwunden an Stirn und Knie ein Schleudertrauma der Halswirbelsäule (HWS) zu. Wenige Wochen später traten zudem lumbale Rückenschmerzen auf. Ausserdem fand eine depressive Entwicklung statt. 
Nachdem sie die Heilkosten- und Taggeldleistungen per 31. Januar 1996 eingestellt hatte, sprach die SUVA dem Versicherten mit Verfügung vom 11. März 1996, welche sie nach Vornahme zusätzlicher medizinischer Abklärungen mit Einspracheentscheid vom 27. Oktober 1998 im Ergebnis bestätigte, eine Invalidenrente aufgrund einer Erwerbsunfähigkeit von 30 % ab 1. Februar 1996 und eine Integritätsentschädigung von 10 % zu. Im Einspracheentscheid wurden die Beschwerden der Lendenwirbelsäule (LWS) und die psychische Störung als unfallfremd bezeichnet. 
 
B.- Das Versicherungsgericht Basel-Stadt wies die gegen den Einspracheentscheid erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 14. Januar 2000 ab. 
 
C.- Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt F.________ beantragen, der kantonale Entscheid und der Einspracheentscheid seien aufzuheben; es sei ihm ab 5. Mai 1992 eine Rente aufgrund einer Erwerbsunfähigkeit von 100 % zu gewähren und es sei ihm eine angemessen erhöhte Integritätsentschädigung zuzusprechen. Ferner ersucht er um unentgeltliche Verbeiständung. 
Die SUVA schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherung hat sich nicht vernehmen lassen. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
 
1.- Dass zwischen dem Unfall vom 5. Mai 1992 und der LWS-Problematik kein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, wird in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde in Anbetracht des diesbezüglich mit der SUVA-ärztlichen Beurteilung des Dr. med. B.________ vom 27. Februar 1997 übereinstimmenden Gutachtens des Dr. med. A.________, Oberarzt/Leiter der Wirbelsäulenchirurgie der Orthopädischen Universitätsklinik X.________, vom 4. August 1998 zu Recht nicht mehr in Zweifel gezogen. Aufgrund der gleichen medizinischen Unterlagen wird sodann das Bestehen eines natürlichen Kausalzusammenhangs zwischen dem Unfall und den von der HWS ausgehenden Beschwerden, soweit organisch erklärbar, von der SUVA zu Recht nicht bestritten. 
Streitig und zu prüfen ist zunächst, ob zwischen dem Unfall auf der einen und der die organisch erklärbaren Beschwerden überlagernden Depression sowie der gemäss neuropsychologischem Gutachten des lic. phil. H.________ am ehesten auf diese zurückzuführenden Einschränkung der kognitiven Leistungsfähigkeit auf der andern Seite ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Ob der Beschwerdeführer ein klassisches Schleudertrauma oder eine äquivalente Verletzung in Form eines Kopfanpralls mit Abknickung der HWS erlitt, spielt dabei schon aus dem Grunde keine Rolle, weil die zum Schleudertrauma entwickelte Rechtsprechung auch auf dem Schleudertrauma äquivalente Verletzungen anwendbar ist (RKUV 2000 Nr. U 395 S. 317). Auf den natürlichen Kausalzusammenhang braucht nicht eingegangen zu werden, sofern der adäquate Kausalzusammenhang zu verneinen ist (vgl. SVR 2000 UV Nr. 17 S. 58 Erw. 4b). 
 
2.- a) Für die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall mit Schleudertrauma der HWS oder diesem äquivalenter Verletzung und einem für solche Verletzungen typischen Beschwerdebild, das nicht auf organisch (hinreichend) nachweisbare Funktionsausfälle zurückzuführen ist, ist ebenso wie für die Beurteilung der Adäquanz psychischer Unfallfolgen zunächst entscheidend, ob es sich ausgehend vom augenfälligen Geschehensablauf um einen banalen oder leichten Unfall einerseits, um einen schweren Unfall andererseits oder um einen dem dazwischenliegenden mittleren Bereich zuzuordnenden Unfall handelt. Während der adäquate Kausalzusammenhang zwischen Unfall und derartigen Gesundheitsstörungen bei banalen und leichten Unfällen in der Regel ohne weiteres verneint werden kann, ist er bei schweren Unfällen in der Regel zu bejahen. Im mittleren Bereich sind weitere objektiv erfassbare Umstände, welche unmittelbar mit dem Unfall in Zusammenhang stehen oder als direkte bzw. indirekte Folgen davon erscheinen, in eine Gesamtwürdigung einzubeziehen. Wichtigste Kriterien bilden besonders dramatische Begleitumstände oder die besondere Eindrücklichkeit des Unfalls, die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen, eine ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen Behandlung, Dauerbeschwerden, eine ärztliche Fehlbehandlung, ein schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen sowie Grad und Dauer der Arbeitsunfähigkeit. Dabei sind je nach Schwere des Unfalls unterschiedliche Anforderungen an die weiteren Beurteilungskriterien zu stellen (für psychische Unfallfolgen: BGE 115 V 138 Erw. 6; SVR 2000 UV Nr. 17 S. 56 Erw. 2b, 1999 UV Nr. 10 S. 31 Erw. 2; für Schleudertrauma-Folgen: BGE 117 V 366 Erw. 6; RKUV 1997 Nr. U 272 S. 173 Erw. 4). 
 
b) Bei psychogenen Unfallfolgen sind bei der Prüfung der Kriterien der Dauer der ärztlichen Behandlung, der Dauerbeschwerden, der Schwierigkeit des Heilungsverlaufs und der erheblichen Komplikationen sowie der Dauer und des Grades der Arbeitsunfähigkeit nur die physischen Aspekte zu berücksichtigen, wohingegen bei einem HWS-Schleudertrauma oder einer einem solchen äquivalenten Verletzung auf eine Differenzierung zwischen physischen und psychischen Komponenten verzichtet wird (für psychische Unfallfolgen und Schleudertrauma-Folgen: BGE 117 V 367 Erw. 6a; RKUV 1997 Nr. U 272 S. 174 Erw. 4a). In Fällen, in welchen die zum typischen Beschwerdebild eines Schleudertraumas der HWS gehörenden Beeinträchtigungen zwar teilweise gegeben sind, im Vergleich zu einer ausgeprägten psychischen Problematik aber ganz in den Hintergrund treten, ist die Beurteilung praxisgemäss unter dem Gesichtspunkt einer psychischen Fehlentwicklung nach Unfall vorzunehmen (BGE 123 V 99 Erw. 2a; vgl. auch RKUV 1999 Nr. U 341 S. 409 und SVR 2000 UV Nr. 10 S. 35 Erw. 5). 
 
3.- a) Der Unfall vom 5. Mai 1992 kam dadurch zustande, dass ein Personenwagen, dessen Fahrer ein Rotlicht missachtete, mit dem vom Versicherten gelenkten Taxi kollidierte, wodurch gemäss Polizeirapport die hintere linke Seite (Wagentür) des Taxis eingedrückt, das hintere linke Rad beschädigt und eventuell die Hinterachse gebrochen wurde. Dabei zog sich der Versicherte Schürfwunden an Kinn und Knie und ein erhebliches Schleudertrauma der HWS bzw. eine erhebliche Distorsion der HWS durch einen Abknickmechanismus zu, worauf er unter starken Kopfschmerzen und Nackenbeschwerden litt. Dieser Unfall wurde von Verwaltung und Vorinstanz aufgrund des Geschehensablaufs und der zugezogenen Verletzungen zu Recht als Unfall im mittleren Bereich qualifiziert (welcher Qualifikation sich der Beschwerdeführer anschliesst), wobei er nicht den schwereren Unfällen im mittleren Bereich zugerechnet werden kann. 
 
b) Das typische Beschwerdebild eines Schleudertraumas der HWS besteht in einer Häufung von Beschwerden wie diffusen Kopfschmerzen, Schwindel, Konzentrations- und Gedächtnisstörungen, Übelkeit, rascher Ermüdbarkeit, Visusstörungen, Reizbarkeit, Affektlabilität, Depression, Wesensveränderung usw. (BGE 117 V 360 Erw. 4b). Solche Beschwerden sind vorliegend zwar teilweise gegeben (vgl. insbesondere Gutachten des Dr. med. A.________ vom 4. August 1998). Indessen leidet der Versicherte an einer ausgeprägten Depression, die zu einer vollen Arbeitsunfähigkeit führt (Bericht des Dr. med. C.________, FMH für Innere Medizin, vom 23. Dezember 1994; Gutachten des Prof. Dr. med. D.________, Psychiatrische Universitätspoliklinik des Kantonsspitals Y.________, vom 10. Januar 1995; Gutachten des Dr. med. A.________ vom 4. August 1998), wobei er bereits 1992 mit Antidepressiva behandelt wurde (Bericht der Frau Dr. med. S.________ vom 24. März 1997; vgl. auch Austrittsbericht der Rehabilitationsklinik E.________ vom 27. Oktober 1992) und die neuropsychologischen Ausfälle insbesondere als Folge der Depression gewertet werden (neuropsychologisches Gutachten des lic. phil. H.________ vom 25. April 1998). Die die Nacken- und Kopfschmerzen überlagernde psychische Problematik steht demnach derart im Vordergrund (vgl. Gutachten des Dr. med. A.________ vom 4. August 1998), dass die Adäquanzbeurteilung unter dem Gesichtspunkt einer psychischen Fehlentwicklung nach Unfall gemäss BGE 115 V 138 Erw. 6 zu erfolgen hat. 
 
c) Da es sich um einen Unfall im mittleren Bereich handelt, der jedoch nicht den schwereren Unfällen in diesem Bereich zuzurechnen ist, ist der adäquate Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und allfälligen psychogenen Unfallfolgen nur dann zu bejahen, wenn eines der massgebenden unfallbezogenen Kriterien in besonders ausgeprägter Weise erfüllt ist oder die zu berücksichtigenden Kriterien in gehäufter oder auffallender Weise gegeben sind (BGE 115 V 140 Erw. 6c/bb; SVR 2000 UV Nr. 17 S. 58 Erw. 4b, 1999 UV Nr. 10 S. 32 Erw. 2). Bei der Prüfung der massgebenden Kriterien sind sowohl die LWS-Beschwerden, die in keinem natürlichen Kausalzusammenhang zum Unfall stehen, als auch - infolge Anwendbarkeit der Rechtsprechung zu den psychischen Unfallfolgen - die psychischen Komponenten ausser Acht zu lassen. 
 
d) aa) Die in organisch erklärbarer Weise von der HWS ausgehenden Beschwerden machen nur einen relativ geringen Teil des gesamten Beschwerdebildes aus. Zum einen stehen die nicht zu berücksichtigenden lumbalen Beschwerden mit einem Anteil von 70 % im Vergleich zu den von der HWS ausgehenden Beschwerden (Schätzung gemäss Gutachten des Dr. med. A.________ vom 4. August 1998) klar im Vordergrund. Dabei ist zu beachten, dass die LWS-Problematik die HWSProblematik früher ausser in den ersten Wochen nach dem Unfall vom 5. Mai 1992 in noch stärkerem Ausmass überwog, was nicht nur daraus folgt, dass die Rückenschmerzen insgesamt gesehen in den fünf der Untersuchung durch Dr. med. A.________ vom 20. November 1997 vorangegangenen Jahren gemäss dessen Gutachten um etwa 30 % besser geworden sind, sondern auch durch die übrigen medizinischen Akten und die Aussagen des Versicherten bestätigt wird, die bald mehrheitlich die ganze oder teilweise Arbeitsunfähigkeit überwiegend, vor allem oder ausschliesslich mit den lumbalen Beschwerden begründen. Zum andern besteht eine bei der Adäquanzbeurteilung auszuscheidende ausgeprägte psychische Überlagerung, liessen sich doch in der von Dr. med. A.________ vorgenommenen klinischen und radiologischen Untersuchung nur wenig organische Veränderungen finden, welche die starken Nackenschmerzen des Versicherten erklären könnten. Dabei ist zu beachten, dass Dr. med. A.________, als er die unfallbedingte "Minderung der Erwerbsfähigkeit" auf 50 % schätzte, auch die vorliegend nicht zu berücksichtigende Depression, die er zur Hälfte den von der HWS ausgehenden Schmerzen zuschrieb, in Anschlag brachte. Unter diesen Umständen kann in Bezug auf die im vorliegenden Zusammenhang allein massgebenden organisch von der HWS ausgehenden Beschwerden weder von einer ungewöhnlich langen Dauer der ärztlichen Behandlung noch von einem schwierigen Heilungsverlauf und erheblichen Komplikationen noch von einer hinsichtlich Grad und Dauer ausgeprägten physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit gesprochen werden. Es ist nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, dass der Beschwerdeführer ohne die unfallfremden LWS-Beschwerden und die hier ebenfalls nicht zu berücksichtigende depressive Entwicklung längere Zeit in beträchtlichem Ausmass arbeitsunfähig und in ärztlicher Behandlung gewesen wäre. Besonders dramatische Begleitumstände oder eine besondere Eindrücklichkeit des Unfalls liegen unbestrittenermassen ebenso wenig vor wie eine ärztliche Fehlbehandlung. Schliesslich sind die vom Beschwerdeführer erlittenen Verletzungen nicht im Sinne der Rechtsprechung schwer oder besonders geartet, indem sie erfahrungsgemäss geeignet wären, psychische Fehlentwicklungen auszulösen (vgl. BGE 115 V 140 Erw. 6c/aa). Aufgrund der allein ausschlaggebenden HWS-Problematik ist schliesslich das Kriterium der körperlichen Dauerschmerzen in Anbetracht des relativ geringen Anteils der HWS-Symptomatik am gesamten Beschwerdebild nicht in besonders ausgeprägter Weise erfüllt. Nachdem keine anderen mit dem Unfall zusammenhängenden Gegebenheiten, die bei der Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs eine Rolle spielen könnten, ersichtlich sind, kein Kriterium in besonders ausgeprägter Weise erfüllt ist und die zu berücksichtigenden Kriterien auch nicht in gehäufter oder auffallender Weise gegeben sind, ist der adäquate Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und dem psychischen Leiden des Beschwerdeführers unter Einschluss der mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf dieses zurückzuführenden neuropsychologischen Ausfälle in Übereinstimmung mit Verwaltung und Vorinstanz zu verneinen. 
 
bb) Die Berufung des Beschwerdeführers auf BGE 117 V 368 Erw. 7b, wo das Eidgenössische Versicherungsgericht eine dauernde Arbeitsunfähigkeit von 30 % als Indiz für die Bejahung der Adäquanz wertete, ist unbehelflich. Im Gegensatz zum vorliegenden Rechtsstreit waren im vom Versicherten angerufenen Präjudiz die zu berücksichtigenden Kriterien in gehäufter Weise gegeben, indem die Kriterien des Ausmasses und der Dauer der Arbeitsunfähigkeit, des schwierigen Heilungsverlaufs, der Dauerbeschwerden sowie der besonderen Art der Verletzung bejaht wurden, wobei nicht die Rechtsprechung zu den psychischen Unfallfolgen, sondern die Schleudertrauma-Rechtsprechung (vgl. BGE 117 V 367) anwendbar war. Es fehlt demnach an der Vergleichbarkeit der beiden Fälle. 
 
4.- Nachdem es bezüglich der LWS-Beschwerden am natürlichen und bezüglich des psychischen Leidens und der damit zusammenhängenden neuropsychologischen Defizite am adäquaten Kausalzusammenhang mit dem Unfall vom 5. Mai 1992 fehlt, bleibt zu prüfen, ob Verwaltung und Vorinstanz den Invaliditätsgrad und den Integritätsschaden allein aufgrund der in organisch erklärbarer Weise von der HWS ausgehenden Beschwerden richtig bemessen und den Rentenbeginn richtig festgesetzt haben. 
 
a) Wird der Versicherte infolge eines Unfalles invalid, so hat er Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG). Als invalid gilt, wer voraussichtlich bleibend oder für längere Zeit in seiner Erwerbsfähigkeit beeinträchtigt ist (Art. 18 Abs. 2 Satz 1 UVG). Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das der Versicherte nach Eintritt der unfallbedingten Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihm zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das er erzielen könnte, wenn er nicht invalid geworden wäre (Art. 18 Abs. 2 Satz 2 UVG). 
Erleidet der Versicherte durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen oder geistigen Integrität, so hat er Anspruch auf eine angemessene, nach der Schwere des Integritätsschadens abgestufte, Integritätsentschädigung (Art. 24 Abs. 1 und 25 Abs. 1 UVG). Ein Integritätsschaden gilt als dauernd, wenn er voraussichtlich während des ganzen Lebens mindestens in gleichem Umfang besteht; er ist erheblich, wenn die körperliche oder geistige Integrität, unabhängig von der Erwerbsfähigkeit, augenfällig oder stark beeinträchtigt ist (Art. 36 Abs. 1 UVV). 
 
b) Gemäss Beurteilung des SUVA-Arztes Dr. med. B.________ vom 27. Februar 1997 ist dem Beschwerdeführer aufgrund der körperlichen Unfallfolgen an Nacken und Kopf eine ganztägige Tätigkeit als Taxichauffeur zumutbar, jedoch mit einer zeitlichen Schonung von einer Stunde täglich. Eine leichte und wechselbelastende Arbeit ist ihm ganztags ohne zeitliche Schonung zuzumuten. Nicht zumutbar sind langanhaltende Zwangshaltungen von Kopf und Nacken sowie das häufige Heben und Tragen von Gewichten über 10 kg. In Anbetracht der von Dr. med. A.________ festgestellten nur geringen organischen Veränderungen leuchtet diese SUVA-ärztliche Beurteilung mit der Einschränkung, dass auch bei der Tätigkeit als Taxifahrer die Unzumutbarkeit des häufigen Hebens und Tragens von Gewichten über 10 kg zu beachten ist, ein. Unter diesen Umständen ist der im Einspracheentscheid angenommene und vom kantonalen Gericht bestätigte Invaliditätsgrad von 30 % im Ergebnis nicht zu beanstanden, unabhängig davon, ob man auf die Leistungsverminderung im Taxifahrerberuf abstellt (so die Verwaltung im Einspracheentscheid vom 27. Oktober 1998 und die Vorinstanz) oder von einer Verweisungstätigkeit ausgeht (so die Verwaltung, deren Einkommensvergleich haltbar ist, in der Verfügung vom 11. März 1996, wenn auch unter Zugrundelegung der LWS-Beschwerden), was beides vertretbar erscheint. 
In Anbetracht des Gutachtens des Dr. med. A.________ vom 4. August 1998, der in Anhang 3 der UVV enthaltenen Richtwerte sowie von Tabelle 7 (Integritätsschaden bei Wirbelsäulenaffektionen) der von der SUVA in Ergänzung dazu herausgegebenen Tabellen ist unter Berücksichtigung von Schmerzen sowie Funktionsstörung und unter Ausscheidung der psychischen Überlagerung (einschliesslich der neuropsychologischen Störungen) auch die Schätzung des Integritätsschadens auf 10 % durch Verwaltung und Vorinstanz nicht zu beanstanden. 
Der Beschwerdeführer bringt bezüglich Invaliditätsgrad und Integritätsschaden denn auch keine Einwendungen vor für den hier gegebenen Fall, dass einzig die nachweisbar organisch von der HWS ausgehenden Beschwerden massgeblich sind. 
 
c) Die Verwaltung hat den Rentenbeginn zu Recht auf den 1. Februar 1996 (und nicht - wie vom Beschwerdeführer beantragt - schon auf den 5. Mai 1992) festgesetzt, nachdem der Versicherte bis am 31. Januar 1996 ein Taggeld der Unfallversicherung bezogen hatte und der Rentenanspruch nach der gesetzlichen Regelung den Taggeldanspruch ablöst (Art. 16 Abs. 2 und Art. 19 Abs. 1 UVG). 
 
5.- Die unentgeltliche Verbeiständung kann gewährt werden (Art. 152 in Verbindung mit Art. 135 OG), da die Bedürftigkeit aktenkundig ist, die Beschwerde nicht als aussichtslos zu bezeichnen und die Vertretung geboten war (BGE 125 V 202 Erw. 4a und 372 Erw. 5b, je mit Hinweisen). Es wird indessen ausdrücklich auf Art. 152 Abs. 3 OG aufmerksam gemacht, wonach die begünstigte Partei der Gerichtskasse Ersatz zu leisten haben wird, wenn sie später dazu im Stande ist. 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
 
I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
 
II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
III. Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung 
wird Rechtsanwalt Philippe Zogg, Basel, für das Ver- 
fahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht 
aus der Gerichtskasse eine Entschädigung (einschliess- 
lich Mehrwertsteuer) von Fr. 2'500.- ausgerichtet. 
 
IV. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsge- 
richt Basel-Stadt und dem Bundesamt für Sozialversi- 
cherung zugestellt. 
Luzern, 21. Februar 2001 
 
Im Namen des 
Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Der Präsident der IV. Kammer: 
 
 
 
 
 
Die Gerichtsschreiberin: