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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
9C_372/2007 
 
Urteil vom 3. Januar 2008 
II. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter U. Meyer, Präsident, 
Bundesrichter Lustenberger, Seiler, 
Gerichtsschreiber Attinger. 
 
Parteien 
IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Brauerstrasse 54, 9016 St. Gallen, Beschwerdeführerin, 
 
gegen 
 
R.________, 1999, Beschwerdegegnerin, vertreten durch ihre Mutter J.________, und diese vertreten durch Procap, Schweizerischer Invaliden-Verband, Froburgstrasse 4, 4600 Olten. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 16. Mai 2007. 
 
Sachverhalt: 
A. 
Die am 22. Oktober 1999 geborene R.________ leidet an Epilepsie (aus dem idiopathisch-generalisierten Formenkreis), einer leichten geistigen Behinderung, einer leichten Makrozephalie sowie an leichteren neuromotorischen Auffälligkeiten im Bereich der Grob- und Feinmotorik (insbesondere im Bereich zusammengesetzter Bewegungsabläufe). Mit Verfügungen vom 5. Juli 2005 und 12. Mai 2006 sprach die IV-Stelle des Kantons St. Gallen dem versicherten Mädchen Kostenübernahme für die heilpädagogische Früherziehung sowie medizinische Massnahmen zur Behandlung der angeborenen Epilepsie (Geburtsgebrechen Ziff. 387 GgV Anhang) zu. Hingegen verneinte sie mit Verfügung vom 15. Mai 2006 und Einspracheentscheid vom 6. November 2006 einen Anspruch auf Ergotherapie zur Behandlung der neuromotorischen Beeinträchtigungen. 
B. 
Das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen hiess die gegen den Einspracheentscheid erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 16. Mai 2007 gut und sprach R.________ medizinische Massnahmen "in Form einer Ergotherapie für einen Zeitraum von zwei Jahren" zu, wobei das Gericht die Sache "zur Festsetzung des Leistungsbeginns und -umfangs und zu entsprechender neuer Verfügung" an die Verwaltung zurückwies (Dispositiv-Ziffern 1 und 2 des vorinstanzlichen Entscheids mit Verweis auf die Erwägungen). 
C. 
Die IV-Stelle führt Beschwerde ans Bundesgericht mit dem Antrag auf Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids. 
 
Während die Mutter von R.________ auf Abweisung der Beschwerde schliessen lässt, verzichtet das Bundesamt für Sozialversicherungen auf eine Vernehmlassung. 
 
Erwägungen: 
1. 
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und kann deren Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG; vgl. auch Art. 97 Abs. 1 BGG). Mit Blick auf diese Kognitionsregelung ist aufgrund der Vorbringen in der Beschwerde ans Bundesgericht zu prüfen, ob der angefochtene Gerichtsentscheid in der Anwendung der massgeblichen materiell- und beweisrechtlichen Grundlagen (u.a.) Bundesrecht, Völkerrecht oder kantonale verfassungsmässige Rechte verletzt (Art. 95 lit. a-c BGG), einschliesslich einer allfälligen rechtsfehlerhaften Tatsachenfeststellung (Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 2 BGG). 
2. 
Letztinstanzlich kann unter sämtlichen Verfahrensbeteiligten zu Recht als unbestritten gelten, dass die beantragte Ergotherapie dem versicherten Mädchen nicht unter dem Titel von Art. 13 IVG, d.h. nicht im Rahmen der ihm zugesprochenen medizinischen Massnahmen zur Behandlung der angeborenen Epilepsie (Geburtsgebrechen Ziff. 387 GgV Anhang) gewährt werden kann. Der nach der Gerichtspraxis (BGE 129 V 207 E. 3.3 S. 209, 100 V 41 E. 1a mit Hinweisen; SVR 2005 IV Nr. 22 S. 87 E. 1.3) für eine entsprechende Leistungspflicht der Invalidenversicherung vorausgesetzte qualifizierte adäquate Kausalzusammenhang zwischen Geburtsgebrechen (Epilepsie) und geltend gemachtem sekundären Gesundheitsschaden (neuromotorische Auffälligkeiten im Bereich Grob- und Feinmotorik) muss aufgrund der vorliegenden Gegebenheiten jedenfalls verneint werden. Es kann diesbezüglich auf die zutreffenden Schlussfolgerungen im vorinstanzlichen Entscheid verwiesen werden. 
3. 
Hingegen ist ein auf Art. 12 IVG (in der hier anwendbaren, bis Ende 2007 gültig gewesenen Fassung) gestützter Anspruch der Beschwerdegegnerin auf Ergotherapie zu prüfen. 
3.1 Nach dieser Gesetzesbestimmung und Art. 2 Abs. 1 IVV besteht ein Anspruch auf Übernahme medizinischer Massnahmen durch die Invalidenversicherung, wenn durch diese Vorkehr stabile oder wenigstens relativ stabilisierte Folgezustände von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall - im Einzelnen: Beeinträchtigungen der Körperbewegung, der Sinneswahrnehmung oder der Kontaktfähigkeit - behoben oder gemildert werden, um die Erwerbsfähigkeit dauernd und wesentlich zu verbessern oder vor wesentlicher Beeinträchtigung zu bewahren (BGE 131 V 9 E. 4.2 S. 21 mit Hinweisen). 
3.2 Vom strikten Erfordernis der Korrektur stabiler Funktionsausfälle oder Defekte ist im Falle von nicht erwerbstätigen Personen vor dem vollendeten 20. Altersjahr gegebenenfalls abzusehen (vgl. Art. 5 Abs. 2 IVG und Art. 8 Abs. 2 ATSG). Hier können medizinische Vorkehren schon dann überwiegend der beruflichen Eingliederung dienen und trotz des einstweilen noch labilen Charakters des Leidens von der Invalidenversicherung übernommen werden, wenn ohne diese Vorkehren eine Heilung mit Defekt oder ein anderer stabilisierter Zustand einträte, welcher die Berufsbildung oder die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich beeinträchtigen würde. Die entsprechenden Kosten werden bei Minderjährigen also von der Invalidenversicherung getragen, wenn das Leiden mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu einem schwer korrigierbaren, die spätere Ausbildung und Erwerbsfähigkeit erheblich behindernden stabilen pathologischen Zustand führen würde (BGE 131 V 9 E. 4.2 S. 21 mit Hinweisen). 
3.3 Dabei muss prognostisch erstellt sein, dass ohne die vorbeugende Behandlung in naher Zukunft eine bleibende Beeinträchtigung eintreten würde. Gleichzeitig muss ein ebenso stabiler Zustand herbeigeführt werden können, in welchem vergleichsweise erheblich verbesserte Voraussetzungen für die spätere Ausbildung und Erwerbsfähigkeit bestehen. Daraus folgt, dass eine therapeutische Vorkehr, deren Wirkung sich in der Unterdrückung von Symptomen erschöpft, nicht als medizinische Massnahme im Sinne des Art. 12 IVG gelten kann, selbst wenn sie im Hinblick auf die schulische und erwerbliche Eingliederung unabdingbar ist. Denn sie ändert am Fortdauern eines labilen Krankheitsgeschehens nichts und dient dementsprechend nicht der Verhinderung eines stabilen pathologischen Zustandes. Deswegen genügt auch eine günstige Beeinflussung der Krankheitsdynamik allein nicht, wenn eine spontane, nicht kausal auf die therapeutische Massnahme zurückzuführende Heilung zu erwarten ist, oder wenn die Entstehung eines stabilen Defekts mit Hilfe von Dauertherapie lediglich hinausgeschoben werden soll (Urteil I 501/06 vom 29. Juni 2007, E. 5.2 mit Hinweisen). 
4. 
Gemäss undatiertem (mit der vorinstanzlichen Beschwerdeergänzung vom 5. März 2007 eingereichtem) Bericht von Dr. K.________, Leitender Arzt der Neuropädiatrie am Spital C.________, wird das versicherte Mädchen künftig zwar Sonderschulung benötigen ("entweder in einer heilpädagogischen Schule oder integriert"). Weil jedoch keine Komorbiditäten (wie Verhaltensauffälligkeiten, erethisches oder aggressives Verhalten) vorlägen, sei trotz der leichten geistigen Behinderung mit berechtigter Hoffnung davon auszugehen, dass sich die Beschwerdegegnerin mit Unterstützung der Invalidenversicherung später ins Erwerbsleben der freien Wirtschaft werde integrieren können. Neben der Schwerpunkt bildenden Förderung im heil- bzw. sonderpädagogischen Bereich könnten durch die geltend gemachte Ergotherapie Verbesserungen bei der Handlungsplanung und der Selbständigkeit erzielt werden. Aus diesem Grunde sei während eines begrenzten Zeitraums (etwa von zwei Jahren) durchzuführende Ergotherapie als Eingliederungsvorkehr zu betrachten 
5. 
Es ist unbestritten, dass die neuromotorischen Beeinträchtigungen, welche mit der beantragten Ergotherapie angegangen werden sollen, das versicherte Mädchen im Alltag und in der Schule behindern. Ziel der Ergotherapie ist es, Patienten, die in ihrer Handlungsfähigkeit eingeschränkt oder von Einschränkungen bedroht sind, bei für sie bedeutungsvollen Betätigungen zu unterstützen und sie darin zu stärken. Es geht somit darum, die Auswirkungen des Leidens zu neutralisieren und in wesentlichen Lebensbereichen eine Handlungsfähigkeit zu erreichen (vgl. BGE 130 V 284 E. 5.1.3 S. 287 und 288 E. 3.3 S. 290). Insofern beeinflusst die Vorkehr die ausbildungsmässige und letztlich auch die erwerbliche Eingliederung (Urteil I 258/05 des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 10. November 2005, E. 3.2.2). Damit ist der überwiegende Eingliederungscharakter der hier streitigen Massnahme indessen noch nicht erstellt. Erklärtes Behandlungsziel der ins Auge gefassten Ergotherapie ist laut angeführtem ärztlichen Bericht von Dr. K.________ eine Verbesserung der Handlungsplanung und der Selbständigkeit. Anhaltspunkte dafür, dass Ergotherapie diesbezüglich zur Vermeidung eines stabilen Defektzustandes notwendig wäre, ergeben sich aufgrund der zur Verfügung stehenden Unterlagen jedoch nicht (vgl. Urteil I 501/06 vom 29. Juni 2007, E. 6). Anzumerken gilt, dass das Bundesgericht den rechtserheblichen Sachverhalt in diesem Punkt von Amtes wegen überprüft, weil die Vorinstanz dazu im angefochtenen Entscheid keine Tatsachenfeststellungen getroffen hat (vgl. E. 1 hievor). Nach dem Gesagten sind die Voraussetzungen für eine Übernahme der Ergotherapie gestützt auf Art. 12 IVG ebenfalls nicht erfüllt. 
6. 
Nicht zu prüfen in diesem Verfahren ist, ob das versicherte Mädchen gegenüber seinem Krankenversicherer die Vergütung der Ergotherapiekosten verlangen kann (Art. 6 KLV). 
7. 
Die Gerichtskosten werden der Beschwerdegegnerin als unterliegender Partei auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
1. 
Die Beschwerde wird gutgeheissen und der Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 16. Mai 2007 wird aufgehoben. 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
Luzern, 3. Januar 2008 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: 
 
Meyer Attinger