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[AZA 0/2] 
5C.93/2001/min 
 
II. Z I V I L A B T E I L U N G ******************************** 
 
 
5. Juli 2001 
 
Es wirken mit: Bundesrichter Reeb, Präsident der II. Zivilabteilung, 
Bundesrichter Meyer, Ersatzrichter Riemer und 
Gerichtsschreiber Levante. 
 
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In Sachen 
Reiseversicherungs-Gesellschaft X.________, Beklagte und Berufungsklägerin, vertreten durch Rechtsanwalt Mario Bortoluzzi, Münchhaldenstrasse 24, Postfach, 8034 Zürich, 
 
gegen 
S.________, Kläger und Berufungsbeklagter, vertreten durch Advokat Dr. Claude Schnüriger, Aeschenvorstadt 77, Post-fach 538, 4010 Basel, 
 
betreffend 
Versicherungsvertrag, hat sich ergeben: 
 
A.- Am 12. April 1997 wurde S.________, Mitglied einer kleinen Reisegruppe, in der Ankunftshalle des Flughafens Ezeiza, Argentinien, seine Fotoausrüstung "Leica Traveller Set" im Wert von Fr. 10'000.-- gestohlen. Gestützt auf einen seit 1991 bestehenden Jahres-Reisegepäckversicherungsvertrag erhob S.________ Klage gegen die Reiseversicherungs-Gesellschaft X.________ auf Zahlung von Fr. 10'000.-- nebst Zins zu 5 % seit dem 12. April 1997. Der Bezirksgerichtspräsident Arlesheim/BL hiess die Klage mit Urteil vom 15. Juni 2000 gut. Auf Appellation der Reiseversicherungs-Gesellschaft X.________ hin bestätigte das Obergericht des Kantons Basel-Landschaft (Dreierkammer) mit Urteil vom 27. Februar 2001 das erstinstanzliche Urteil. 
 
B.- Mit eidgenössischer Berufung beantragt die Reiseversicherungs-Gesellschaft X.________ dem Bundesgericht, es sei das Urteil des Obergerichts des Kantons Basel-Landschaft (Dreierkammer) vom 27. Februar 2001 aufzuheben und die Klage von S.________ abzuweisen. 
 
Eine Berufungsantwort ist nicht eingeholt worden. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
 
1.- Es ist allseits anerkannt, dass zwischen den Parteien im Zeitpunkt des Schadenfalles eine Versicherung bestand, diese eine sog. Transportversicherung ist und in den anwendbaren Allgemeinen Vertragsbedingungen (AVB), Ausgabe 1994, gültig ein Ausschluss von der Versicherung auch im Falle leichter Fahrlässigkeit des Klägers vereinbart worden ist (vgl. Art. 98 Abs. 1 u. 2 i.V.m. Art. 14 Abs. 4 VVG sowie Fuhrer, in: Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag (VVG), N. 74 zu Art. 33 VVG). Anerkannt ist weiter, dass der Begriff der leichten und derjenige der groben Fahrlässigkeit gemäss Art. 14 VVG keine anderen sind als im übrigen Privatrecht (vgl. BGE 119 II 443 E. 2 S. 448; nicht amtl. publ. Urteil [5C. 146/2000] des Bundesgerichts vom 15. Februar 2001 i.S. 
C., E. 3c). Die kantonalen Instanzen haben die Klage gutgeheissen, weil sie jegliches fahrlässige Verhalten des Klägers verneinten; hingegen vertritt die Beklagte in ihrer Berufungsschrift im Ergebnis die Meinung, der Kläger habe grobfahrlässig gehandelt. 
 
2.- Gemäss den - für das Bundesgericht verbindlichen (Art. 63 Abs. 2 OG) - Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz haben im fraglichen Zeitpunkt die Reisenden ihr Gepäck zusammengestellt, und zwei Personen, der Kläger und der Fahrer, haben dieses beaufsichtigt. Das Gepäck, einschliesslich Fototasche, stand dauernd im direkten Einflussbereich des Klägers und des Fahrers. Diese beiden Personen haben in der Ankunftshalle des Flughafens, in der nur wenige Leute anwesend waren, 30 Sekunden bis eine Minute lang nicht auf das Gepäck, sondern in Richtung Ausgang bzw. Fahrzeug geschaut. 
Diese Zeit nutzte ein Dieb und stahl die Fototasche, wobei der Kläger und der Fahrer immer noch unmittelbar neben dem Gepäckhaufen standen. 
 
3.- a) Leichte Fahrlässigkeit liegt bei geringfügiger Verletzung der erforderlichen Sorgfalt vor (Rey, Ausservertragliches Haftpflichtrecht, 2. Aufl. 1998, Rz. 863; vgl. auch Maurer, Schweizerisches Privatversicherungsrecht, 
3. Aufl. 1995, S. 350 Anm. 885). Was als (leichte oder grobe) Fahrlässigkeit anzusehen ist, muss im Einzelfall nach richterlichem Ermessen verdeutlicht werden; die Beantwortung der Frage beruht auf einem Werturteil (BGE 103 Ia 501 E. 7 S. 502/503; 123 III 110 E. 3a S. 112, betreffend Adäquanz; Oftinger/Stark, Schweizerisches Haftpflichtrecht, Bd. I, 
5. Aufl. 1995, § 5 Rz. 95 f., § 14 Rz. 13-16.). 
 
b) Zunächst ist der Beklagten beizupflichten, dass es bei der Frage der leichten Fahrlässigkeit vorliegend nicht allein darauf ankommt, ob das Gepäck "dauernd im direkten Einflussbereich des Klägers und des Fahrers stand" und damit kein Grund für den Leistungsausschluss gemäss Lit. D Ziff. 6.4 der AVB vorliegt. Vielmehr muss auch massgebend sein, ob dauernd eine effektive Einflussbereitschaft gewährleistet war. Die Beachtung der fraglichen speziellen AVB-Bestimmung betreffend "Einflussbereich" durch den Kläger schliesst daher nicht aus, dass gegen eine der allgemeinen Bestimmungen, insbesondere die "Ausserachtlassung der allgemein gebotenen Sorgfaltspflicht der versicherten Person" (Lit. D Ziff. 6.2 der AVB), verstossen wurde. 
 
 
c) Die Argumente der Beklagten für die Auffassung, dass sich ein Reisender unsorgfältig verhält, wenn er in einer Flughafenhalle sein Gepäck aus den Augen lässt, ohne z.B. die Fototasche in die Hand zu nehmen, haben wohl einiges für sich. Vom Kläger zu verlangen, seine "visuelle Abwesenheit" vom Gepäck hätte ohne weitere Vorkehren nicht eine halbe bis eine Minute dauern dürfen, ist indessen aufgrund des massgebenden Sachverhalts kaum mehr realistisch. Dass der Kläger unmittelbar beim Gepäck geblieben ist und dieses bewacht hat, entspricht dem Verhalten des durchschnittlich sorgfältig Reisenden. Dabei ist es auch allgemein üblich und gerechtfertigt, dass dieser den Blick nicht dauernd auf das Gepäck gerichtet hat, sondern annimmt, dass ein möglicher Dieb sich wegen der unmittelbaren physischen Präsenz von einem Diebstahlversuch abhalten lassen wird. Bewachen - wie hier - in einer Flughafenhalle mit nur wenig anwesenden Leuten sogar zwei Personen das Gepäck, hat der Kläger annehmen dürfen, dass dies auf Diebe genügend abschreckend wirkt. Dass sich der Kläger während einer halben bis einer Minute nicht auf das Gepäck konzentriert, sondern in Richtung Ausgang bzw. 
Fahrzeug geschaut hat, kann ihm nicht als Ausserachtlassen der allgemein gebotenen Sorgfaltspflicht vorgeworfen werden. 
Vielmehr muss der vorliegende Diebstahl als derart dreist bezeichnet werden, dass der Kläger mit solcher Frechheit unter den konkreten Umständen nicht rechnen musste. Wenn die Vorinstanz zum Schluss gelangt ist, das Verhalten des Klägers, in einer Flughafenhalle mit nur wenig anwesenden Leuten zu zweit unmittelbar beim Gepäck zu stehen und während sehr kurzer, eine Minute nicht überschreitender Zeitdauer Richtung Ausgang bzw. Fahrzeug zu schauen, verstosse nicht gegen die allgemein gebotene Sorgfaltspflicht, stellt dies keine Verletzung von Bundesrecht dar, zumal ihr bei der Berücksichtigung der konkreten Verhältnisse ein gewisses Ermessen zuzubilligen ist. 
Bei diesem Ergebnis fehlt dem Vorwurf der Beklagten, die Vorinstanz habe die Grobfahrlässigkeit (vgl. BGE 119 II 443 E. 2a S. 448) des Verhaltens des Klägers verkannt, von vornherein die Grundlage. 
 
4.- Aus diesen Gründen erweist sich die Berufung als unbegründet. Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist die Gerichtsgebühr der Beklagten aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 OG). 
Eine Parteientschädigung schuldet sie jedoch nicht, da keine Berufungsantwort eingeholt worden ist und dem Kläger deshalb keine Aufwendungen entstanden sind (Art. 159 Abs. 2 OG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1.- Die Berufung wird abgewiesen, und das Urteil des Obergerichts (Dreierkammer) des Kantons Basel-Landschaft vom 27. Februar 2001 wird bestätigt. 
2.- Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'500.-- wird der Beklagten auferlegt. 
 
 
3.- Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons (Dreierkammer) des Kantons Basel-Landschaft schriftlich mitgeteilt. 
 
_____________ 
Lausanne, 5. Juli 2001 
 
Im Namen der II. Zivilabteilung 
des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS 
Der Präsident: 
 
Der Gerichtsschreiber: