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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
1G_4/2018  
 
 
Urteil vom 13. Juni 2018  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Merkli, Präsident, 
Bundesrichter Chaix, Kneubühler, 
Gerichtsschreiber Stohner. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.A.________, 
Gesuchsteller, 
vertreten durch Fürsprecher Dr. Michael Wicki, 
 
gegen  
 
1. B.________, c/o Zürcher Oberländer, Rapperswilerstrasse 1, 8620 Wetzikon, 
2. C.________, c/o Redaktion Tages-Anzeiger, Werdstrasse 15, Postfach, 8021 Zürich 1, 
3. D.________, c/o SonntagsZeitung, Werdstrasse 15, Postfach, 8021 Zürich 1, 
4. E.________, Schweizerische 
Depeschen-Agentur SDA, Sihlquai 253, 8005 Zürich, 
5. F.________, c/o Neue Zürcher Zeitung, Falkenstrasse 11, Postfach, 8021 Zürich 1, 
Gesuchsgegner, 
 
Staatsanwaltschaft See/Oberland, 
Weiherallee 15, Postfach, 8610 Uster, 
Bezirksgericht Hinwil, 
Gerichtshausstrasse 12, Postfach, 8340 Hinwil, 
Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, Hirschengraben 13/15, Postfach 2401, 8021 Zürich. 
 
Gegenstand 
Erläuterungsgesuch betreffend das Urteil des Bundesgerichts 1B_87/2018 vom 9. Mai 2018. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
Am Bezirksgericht Hinwil ist ein Strafverfahren gegen A.A.________, einen der Söhne von Bundesrat A.________, hängig. Am 29. November 2017 stellte der Beschuldigte beim Bezirksgericht unter anderem den Antrag, es seien die Öffentlichkeit und mit ihr auch die Gerichtsberichterstatter von der Hauptverhandlung auszuschliessen. Mit Beschluss vom 5. Dezember 2017 schloss das Bezirksgericht die Öffentlichkeit im Sinne von Art. 70 Abs. 1 StPO vom Prozess aus (Dispositiv-Ziffer 1). Den akkreditierten Gerichtsberichterstattern gestattete es den Zutritt zur Verhandlung und ordnete an, diesen werde die Anklageschrift zu Beginn der Verhandlung ausgehändigt (Dispositiv-Ziffer 2). 
Gegen diesen Entscheid erhob der Beschuldigte am 22. Dezember 2017 Beschwerde an das Obergericht des Kantons Zürich. Er beantragte, in Aufhebung von Dispositiv-Ziffer 2 des angefochtenen Beschlusses seien die Medien von der Hauptverhandlung und der Urteilseröffnung auszuschliessen und die Verhandlung sei im Sitzungskalender nicht zu veröffentlichen; nach Abschluss des Verfahrens sei der Presse eine Mitteilung vom Gericht zukommen zu lassen, welche keine konkreten Straftatbestände und kein Strafmass, sondern nur die Verfahrens- und die Strafart benenne; eventualiter sei auch das Strafmass bekanntzugeben, subeventualiter sei den zugelassenen Gerichtsberichterstattern die Anklageschrift nicht auszuhändigen und vorzuschreiben, dass über Sachverhalte und Tatbestände nicht mehr berichtet werden dürfe, als bereits bekannt sei. 
Mit Beschluss vom 11. Januar 2018 wies das Obergericht die Beschwerde ab. 
Mit Eingabe vom 12. Februar 2018 führte der Beschuldigte Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht und beantragte die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses. Im Weiteren stellte er die gleichen Anträge wie bereits im vorinstanzlichen Verfahren. 
Mit Urteil 1B_87/2018 vom 9. Mai 2018 erkannte das Bundesgericht Folgendes: 
 
1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 
2. Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 
4. [Mitteilungen]. 
 
 
B.   
Mit Eingabe vom 1. Juni 2018 stellt A.A.________ ein Gesuch um Erläuterung des bundesgerichtlichen Urteils 1B_87/2018 vom 9. Mai 2018. 
 
Es wurde kein Schriftenwechsel durchgeführt (Art. 127 und Art. 129 Abs. 3 BGG). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Ist das Dispositiv eines bundesgerichtlichen Entscheids unklar, unvollständig oder zweideutig, stehen seine Bestimmungen untereinander oder mit der Begründung im Widerspruch oder enthält es Redaktions- oder Rechnungsfehler, so nimmt das Bundesgericht auf schriftliches Gesuch einer Partei oder von Amtes wegen die Erläuterung oder Berichtigung vor (Art. 129 Abs. 1 BGG). 
Als unklar und zweideutig erweist sich ein Dispositiv, wenn es aus objektiver Sicht verschieden verstanden werden kann. Ein Widerspruch kann zwischen verschiedenen Ziffern des Dispositivs oder mit Blick auf die Urteilsmotive bestehen. Die Begründung des Entscheids allein ist der Erläuterung nicht zugänglich, es sei denn, das Dispositiv nehme ausdrücklich darauf Bezug. Dies trifft insbesondere auf Entscheide zu, mit denen eine Streitsache im Sinne der Erwägungen zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen wird. Ferner ist ein allfälliger Widerspruch zwischen Begründung und Dispositiv zu klären (ELISABETH ESCHER, Basler Kommentar BGG, 2. Aufl. 2011, N. 3 zu Art. 129). 
 
2.   
Der Gesuchsteller bringt vor, die Begründung in E. 3.5 des Urteils 1B_87/2018 vom 9. Mai 2018 sei nicht vollständig schlüssig. Es sei nicht klar, wie der Passus "keine weiteren persönlichen Daten" des Beschwerdeführers zu verstehen sei, weshalb eine klärende Erläuterung des Bundesgerichts angebracht sei. 
 
3.   
In E. 3.5 des Urteils 1B_87/2018 vom 9. Mai 2018 hat das Bundesgericht zusammenfassend erwogen, entgegen der Auffassung und den Anträgen des Beschwerdeführers (d.h. des Gesuchstellers) bestehe ein überwiegendes öffentliches Interesse daran, dass die akkreditierten Gerichtsberichterstatter über den Inhalt des gegen den Sohn eines Bundesrats geführten Strafverfahrens öffentlich berichteten. Dies erlaube es auch, die konkreten Straftatbestände und das Strafmass zu benennen, da nur so eine wirksame Justizkontrolle durch die Öffentlichkeit erreicht werden könne. Dem Persönlichkeitsschutz des Beschwerdeführers könne mittels Auflagen seitens des Bezirksgerichts an die zugelassenen akkreditierten Gerichtsberichterstatter Rechnung getragen werden (mit Hinweis auf BGE 137 I 209 E. 4.4 S. 213 und 143 I 194 E. 3.6.3 S. 208). Zwar könne eine Anonymisierung aufgrund der Bekanntgabe des Nachnamens des Beschwerdeführers in der bisherigen Presseberichterstattung nicht mehr vollumfänglich gewährleistet werden. Mittels klarstellender Auflagen zu Beginn der Hauptverhandlung könne aber das Bezirksgericht sicherstellen, dass keine weiteren persönlichen Daten wie insbesondere Vorname, Alter und Wohnort publiziert und keine Bildaufnahmen veröffentlicht würden. 
 
4.   
Die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Erläuterung sind vorliegend nicht erfüllt. Wenn der Gesuchsteller vorbringt, die Begründung sei nicht schlüssig respektive mehrdeutig, so verkennt er, dass die Begründung eines bundesgerichtlichen Urteils allein nicht Gegenstand einer Erläuterung bilden, sondern ein Urteil nur in Bezug auf das Dispositiv erläutert werden kann (vgl. E. 1 hiervor). Dass jedoch das Dispo-sitiv des Urteils 1B_87/2018 vom 9. Mai 2018 (vgl. Sachverhalt lit. A. hiervor) unklar, unvollständig oder zweideutig wäre oder dass es mit der Begründung im Widerspruch stünde, zeigt der Gesuchsteller nicht auf und ist auch nicht ersichtlich. 
 
5.   
Das Erläuterungsgesuch ist deshalb abzuweisen. Die Gerichtskosten sind dem unterliegenden Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Das Gesuch um Erläuterung wird abgewiesen. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Gesuchsteller auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft See/Oberland, dem Bezirksgericht Hinwil und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 13. Juni 2018 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Merkli 
 
Der Gerichtsschreiber: Stohner