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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
1F_15/2016  
   
   
 
 
 
Urteil vom 25. Juli 2017  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Merkli, Präsident, 
Bundesrichter Karlen, Eusebio, 
Gerichtsschreiber Pfäffli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Gesuchstellerin, 
 
gegen  
 
B._______, 
C.________, 
Gesuchsgegner, 
vertreten durch Rechtsanwalt Donatus Strebel, 
 
Einzelrichterin in Strafsachen des Bezirksgerichts Meilen, Untere Bruech 139, Postfach 881, 8706 Meilen, 
Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, Postfach 2401, 8021 Zürich. 
 
Gegenstand 
Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 1B_77/2013 vom 22. April 2013. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
B._______ und C.________ beschuldigen A.________ und D.________, in diversen Strafanzeigen und E-Mails ehrverletzende Äusserungen gegen sie getätigt zu haben. In Bezug auf diesen Gegenstand, der Teil von umfangreichen Verfahren zwischen den Parteien bildet, erkannte die Einzelrichterin in Strafsachen am Bezirksgericht Meilen am 15. August 2012, dass auf die Anklage nicht eingetreten werde, einerseits wegen Verletzung des Anklagegrundsatzes, andererseits mangels örtlicher Zuständigkeit. 
Gegen diesen Entscheid gelangten B._______ und C.________ an das Obergericht des Kantons Zürich. Mit Beschluss der III. Strafkammer vom 30. November 2012 wurde die Beschwerde gutgeheissen und die Verfügung der Einzelrichterin in Bezug auf die örtliche Zuständigkeit aufgehoben; die Sache wurde zur Durchführung des Hauptverfahrens an die Vorinstanz zurückgewiesen. Gegen diesen Beschluss des Obergerichts erhob A.________ beim Bundesgericht am 28. Januar 2013 Beschwerde in Strafsachen. Das Bundesgericht wies die Beschwerde mit Urteil vom 22. April 2013 (1B_77/2013) ab, soweit es darauf eintrat. 
 
2.  
Die Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich (See/Oberland) erhob am 18. Januar 2012 Anklage gegen D.________ und A.________ wegen falscher Anschuldigung und Nötigung. Das Bezirksgericht Meilen, Einzelgericht in Strafsachen, trat mit Verfügung vom 3. Februar 2015 auf die Anklage mangels örtlicher Zuständigkeit nicht ein. Die Strafanzeigerin B.________ erhob gegen die Nichteintretensverfügung Beschwerde, welche die III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich mit Beschluss vom 11. Juni 2015 abwies. Dagegen erhob B.________ am 11. August 2015 (Postaufgabe 19. August 2015) Beschwerde beim Bundesgericht. Dieses wies mit Urteil vom 9. März 2016 (1B_279/2015) die Beschwerde ab. 
 
3.  
A.________ ersucht um Revision des bundesgerichtlichen Urteils 1B_77/2013 vom 22. April 2013. Sie beruft sich auf die Revisionsgründe von Art. 123 Abs. 2 lit. a und b BGG. Der Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich vom 11. Juni 2015, bestätigt durch das Urteil des Bundesgerichts 1B_279/2015 vom 9. März 2016, beweise, dass das Obergericht des Kantons Zürich mit Beschluss vom 30. November 2012, bestätigt durch das Urteil des Bundesgerichts 1B_77/2013 vom 22. April 2013, keine korrekte Beurteilung der örtlichen Zuständigkeit des Bezirksgerichts Meilen im Ehrverletzungsverfahren vorgenommen habe. Das bundesgerichtliche Urteil 1B_77/2013 vom 22. April 2013 sei somit "unhaltbar". 
 
4.  
Gemäss Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG kann die Revision eines Entscheids des Bundesgerichts in Zivilsachen und öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wegen nachträglich entdeckter erheblicher Tatsachen verlangt werden. Vorliegend geht es indessen um eine Strafsache, weshalb dieser Revisionsgrund von vornherein ausser Betracht fällt. 
 
5.  
Gemäss Art. 123 Abs. 2 lit. b BGG kann in Strafsachen die Revision verlangt werden, wenn die Voraussetzungen von Art 410 Abs. 1 lit. a und b sowie 2 StPO erfüllt sind. 
 
5.1. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts kommt eine Revision eines Entscheids des Bundesgerichts wegen dem Revisionsgrund von Art. 123 Abs. 2 lit. b BGG i.V.m Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO nur in Betracht, wenn das Bundesgericht im vorangegangenen Verfahren gestützt auf Art. 105 Abs. 2 BGG die vorinstanzliche Feststellung des Sachverhalts abgeändert oder eigene Sachverhaltsabklärungen getroffen hat. Vorbehalten bleiben erhebliche Tatsachen betreffend die Zulässigkeit der Beschwerde, die von Amtes wegen abzuklären sind (vgl. BGE 134 IV 48). Solches trifft vorliegend offensichtlich nicht zu, weshalb auf diesen Revisionsgrund schon deshalb nicht einzutreten ist (vgl. ausserdem nachfolgende E. 5.2).  
 
5.2. Wer durch ein rechtskräftiges Urteil, einen Strafbefehl, einen nachträglichen richterlichen Entscheid oder einen Entscheid im selbständigen Massnahmeverfahren beschwert ist, kann nach Art. 410 Abs. 1 lit. b StPO die Revision verlangen, wenn der Entscheid mit einem späteren Strafentscheid, der den gleichen Sachverhalt betrifft, in unverträglichem Widerspruch steht. Der Revision nach Art. 410 Abs. 1 StPO unterliegen Urteile, mit denen über Sanktionen des Strafrechts befunden wurde. Nicht zulässig ist hingegen die Revision gegen prozessleitende Verfügungen und Beschlüsse (vgl. NIKLAUS SCHMID, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 2. Aufl., Zürich 2013, N 1587 und Praxiskommentar StPO, 2. Aufl., Zürich 2013, Art. 410 N 8; MARIANNE HEER, in: Basler Kommentar StPO, 2. Aufl., Basel 2014, Art. 410 N 27). Beim bundesgerichtlichen Urteil 1B_77/2013 handelt es sich nicht um ein strafrechtliches Sachurteil, sondern um einen prozessleitenden Beschwerdeentscheid, welcher folglich der Revision nach Art. 410 StPO nicht unterliegt.  
 
5.3. Von vornherein nicht in Betracht fällt der Revisionsgrund von Art. 410 Abs. 2 StPO wegen Verletzung der EMRK.  
 
6.  
Auf das Revisionsgesuch ist nicht einzutreten. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten der Gesuchstellerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Gesuchstellerin auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, der Einzelrichterin in Strafsachen des Bezirksgerichts Meilen und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 25. Juli 2017 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Merkli 
 
Der Gerichtsschreiber: Pfäffli