Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
8C_116/2017  
   
   
 
 
 
Urteil vom 29. Mai 2017  
 
I. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Maillard, Präsident, 
Bundesrichterinnen Heine, Viscione, 
Gerichtsschreiberin Polla. 
 
Verfahrensbeteiligte 
 A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
 Unia Arbeitslosenkasse, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Arbeitslosenversicherung (Beitragszeit), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid 
des Kantonsgerichts Luzern vom 23. Dezember 2016. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
Der 1967 geborene A.________ meldete sich bei der Arbeitslosenversicherung zum Leistungsbezug mit Anspruchserhebung ab 6. Juli 2015 an. Mit Verfügung vom 7. September 2015 verneinte die Unia Arbeitslosenkasse einen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung mangels Erfüllung der Mindestbeitragszeit. Gründe für eine Befreiung von der Erfüllung der Beitragszeit seien nicht gegeben. Daran hielt sie mit Einspracheentscheid vom 23. Dezember 2015 fest. 
 
B.   
Die dagegen eingereichte Beschwerde wies das Kantonsgericht Luzern mit Entscheid vom 23. Dezember 2016 ab. 
 
C.   
A.________ beantragt mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten im Wesentlichen, in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids sei ihm ab 6. Juli 2015 Arbeitslosenentschädigung zuzusprechen. Es sei festzustellen, dass die Menschenrechte (Art. 1 Abs. 1, Art. 6 Abs. 1, Art. 14 und Art. 38 EMRK) und der Untersuchungsgrundsatz verletzt worden seien. Ferner stellt er Antrag auf eine polydisziplinäre Begutachtung hinsichtlich seiner gesundheitlichen Beeinträchtigungen. Sinngemäss beantragt er schliesslich eine Revision des Urteils 8C_458/2014. 
Ein Schriftenwechsel wurde nicht durchgeführt. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob ein Rechtsmittel zulässig ist (BGE 138 V 318 E. 6 S. 320 mit Hinweis.  
 
1.2. Soweit der Versicherte eine Revision des Urteils 8C_458/2014 vom 16. September 2014 gestützt auf Art. 122 BGG verlangt, ist darauf nicht einzutreten. Da kein endgültiges Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) vorliegt, sind die Voraussetzungen hierzu bereits aus diesem Grund nicht erfüllt (Art. 124 Abs. 1 lit. c BGG; vgl. Urteil 8C_458/2014 vom 16. September 2014 E. 1.1, worin dies dem Beschwerdeführer in Bezug auf frühere Urteile bereits dargelegt wurde).  
 
2.   
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen. Immerhin prüft das Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen Pflicht zur Begründung der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 141 V 234 E. 1 S. 236 mit Hinweisen). 
Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann eine für den Ausgang des Verfahrens entscheidende (Art. 97 Abs. 1 BGG) Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). 
 
3.   
Streitig ist, ob das kantonale Gericht Bundesrecht verletzte, indem es den Einspracheentscheid vom 23. Dezember 2015 bestätigte, worin die Arbeitslosenkasse den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung verneinte, da der Versicherte keine Beitragszeit vorweise und von der Erfüllung der Beitragszeit nicht befreit sei. 
 
4.  
 
4.1. Art. 8 Abs. 1 AVIG zählt die für die Arbeitslosenentschädigung massgeblichen Anspruchsvoraussetzungen auf. Danach ist unter anderem erforderlich, dass die versicherte Person die Beitragszeit erfüllt hat oder von der Erfüllung der Beitragszeit befreit ist (Art. 8 Abs. 1 lit. e AVIG). Nach Art. 13 Abs. 1 AVIG erfüllt die Beitragszeit, wer innerhalb der dafür vorgesehenen Rahmenfrist (Art. 9 Abs. 3 AVIG) während mindestens zwölf Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat. Die Rahmenfrist für die Beitragszeit beginnt zwei Jahre vor dem Tag, für den sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind (Art. 9 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 AVIG). Von der Erfüllung der Beitragszeit befreit sind gemäss Art. 14 Abs. 1 lit. b AVIG unter anderem Personen, die innerhalb der Rahmenfrist für die Beitragszeit während insgesamt mehr als zwölf Monaten wegen Krankheit, Unfall oder Mutterschaft nicht in einem Arbeitsverhältnis standen und deshalb die Beitragszeit nicht erfüllen konnten, sofern sie während dieser Zeit Wohnsitz in der Schweiz hatten.  
 
4.2. Nach dem klaren Wortlaut von Art. 14 Abs. 1 lit. b AVIG muss die versicherte Person durch einen der in dieser Bestimmung aufgeführten Gründe an der Ausübung einer beitragspflichtigen Beschäftigung gehindert worden sein. Zwischen dem Befreiungsgrund und der Nichterfüllung der Beitragszeit muss ein Kausalzusammenhang bestehen. Dabei muss das Hindernis während mehr als zwölf Monaten bestanden haben (BGE 131 V 279 E. 1.2 S. 280; 126 V 384 E. 2b S. 387). Denn bei kürzerer Verhinderung bleibt der versicherten Person während der zweijährigen Rahmenfrist genügend Zeit, um eine ausreichende beitragspflichtige Beschäftigung auszuüben. Da eine Teilzeitbeschäftigung mit Bezug auf die Erfüllung der Beitragszeit einer Vollzeitbeschäftigung gleichgestellt ist, liegt die erforderliche Kausalität zudem nur vor, wenn es der versicherten Person aus einem der in Art. 14 Abs. 1 lit. a bis c AVIG genannten Gründe auch nicht möglich und zumutbar war, ein Teilzeitarbeitsverhältnis einzugehen (BGE 126 V 384 E. 2b S. 387; vgl. auch BGE 130 V 229 E. 1.2.3 S. 232; Urteil 8C_516/2012 vom 28. Februar 2013 E. 3.2).  
 
5.  
 
5.1. Es ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer während der Rahmenfrist für die Beitragszeit vom 6. Juli 2013 bis 5. Juli 2015 nicht erwerbstätig gewesen war.  
 
5.2. Das kantonale Gericht erwog, dem Gutachten der Medizinischen Abklärungsstelle (MEDAS) Zentralschweiz vom 23. November 2010 komme volle Beweiskraft zu, was letztinstanzlich im Rahmen eines invalidenversicherungsrechtlichen Verfahrens mit Urteil 8C_366/2013 vom 18. Juni 2013 E. 3 entschieden worden sei. Gestützt hierauf sei der Beschwerdeführer in einer leidensangepassten Tätigkeit ab 9. November 2009 zu 70 % arbeitsfähig. Aus den seither eingereichten medizinischen Berichten gehe nicht hervor, dass er in der hier relevanten Zeitspanne vollständig arbeitsunfähig gewesen sei, weshalb er während der Beitragsrahmenfrist zumindest teilzeitlich hätte tätig sein können. Daher sei der von ihm angerufene Befreiungstatbestand nach Art. 14 Abs. 1 lit. b AVIG nicht erfüllt. Ein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung bestehe demzufolge nicht. Es machte den Beschwerdeführer ferner darauf aufmerksam, es sei zumindest fraglich, ob die Vermittlungsfähigkeit in subjektiver Hinsicht gegeben sei.  
 
5.3. Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, ist - soweit er nicht ohnehin unzulässige appellatorische Kritik übt - nicht stichhaltig. Bei den gerichtlichen Feststellungen zum Gesundheitszustand und zur Arbeitsfähigkeit handelt es sich grundsätzlich um Fragen tatsächlicher Natur (vgl. E. BGE 132 V 393 E. 3.2 S. 397 ff.). Aufgrund seiner Ausführungen ist nicht erkennbar, inwiefern die Vorinstanz den Sachverhalt willkürlich ermittelt oder in anderer Weise gegen Bundesrecht (Art. 95 lit. a BGG) verstossen haben sollte. Sie begründete mit Blick auf die medizinischen Unterlagen nachvollziehbar, weshalb die seit der Verfügung der IV-Stelle des Kantons Luzern vom 27. Juni 2012 eingereichten Berichte keine überwiegend wahrscheinliche vollständige Arbeitsunfähigkeit in der Zeitspanne vom 6. Juli 2013 bis 5. Juli 2015 zu belegen vermögen. Auf die entsprechenden Erwägungen wird vollumfänglich verwiesen. Ebenso wenig liegt eine Verletzung der EMRK vor. Bei der gegebenen Aktenlage verstösst es auch nicht gegen den Untersuchungsrundsatz (Art. 43 Abs. 1 ATSG), wenn das kantonale Gericht in antizipierter Beweiswürdigung auf weitere Beweismassnahmen im Sinne einer erneuten Begutachtung verzichtete. Liegt keine willkürliche Beweiswürdigung der Vorinstanz vor, hat es mit dem angefochtenen Entscheid sein Bewenden.  
 
6.   
Da das Revisionsgesuch offensichtlich unzulässig und die Beschwerde offensichtlich unbegründet ist, wird das Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a und Abs. 3 BGG angewendet. 
 
7.   
Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Gerichtskosten dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
3.   
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Luzern, 3. Abteilung, und dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 29. Mai 2017 
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Maillard 
 
Die Gerichtsschreiberin: Polla