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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
6B_534/2017  
 
 
Urteil vom 20. Februar 2018  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Rüedi, als Einzelrichter, 
Gerichtsschreiber Matt. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Einstellung; Verleumdung, evtl. üble Nachrede etc.; Willkür, rechtliches Gehör etc., 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Strafkammer, vom 16. Februar 2017 (SB160185-O/U/jv). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Rechtsanwalt X.________ wirft A.________ vor, sich in einem Verfahren betreffend Aufhebung der fürsorgerischen Unterbringung ihres Ehemannes, dessen Interessen er vertreten hatte, sowie in einem späteren Strafverfahren durch diverse Äusserungen der Verleumdung, eventuell üblen Nachrede oder Beschimpfung schuldig gemacht zu haben. 
Am 8. Januar 2016 stellte das Bezirksgericht Zürich das Verfahren in Bezug auf die Vorwürfe der Verleumdung, eventuell üblen Nachrede oder Beschimpfung gemäss Strafanzeigen vom 8. Juni 2012 und 23. Dezember 2013, soweit sie sich auf ein Schreiben vom 20. Oktober 2011 an die psychiatrische Universitätsklinik beziehen, infolge Verjährung ein. Von den Vorwürfen der Verleumdung eventuell üblen Nachrede, angeblich begangen mit Schreiben an die Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 17. Mai 2013 und 23. Februar 2015, sprach es A.________ frei. Die Schadenersatz- und Genugtuungsbegehren von X.________ wies das Gericht ab. Das Obergericht des Kantons Zürich bestätigte das erstinstanzliche Urteil am 16. Februar 2017. 
 
B.  
Mit Beschwerde in Strafsachen beantragt X.________, das Obergericht sei anzuweisen, das Strafverfahren auf Basis der Anklage vom 28. August 2015 wieder aufzunehmen und den Sachverhalt neu zu erstellen. Dabei seien insbesondere die Einvernahme des Zeugen Dr. med. B.________ nachzuholen und die weiteren Beweisanträge zu berücksichtigen. Die Verfahrenseinstellung und die Freisprüche seien aufzuheben und A.________ im Sinne der Anklage schuldig zu sprechen unter Auferlegung der zweitinstanzlichen Gerichtsgebühr und einer Parteientschädigung an X.________. Ausserdem sei diesem der im obergerichtlichen Verfahren geleistete Kostenvorschuss zurück zu erstatten. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Die Privatklägerschaft ist nach Art. 81 Abs. 1 lit. a und b Ziff. 5 BGG zur Beschwerde in Strafsachen berechtigt, wenn sie vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat und wenn sich der angefochtene Entscheid auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann. Sie hat vor Bundesgericht darzulegen, dass die Legitimationsvoraussetzungen erfüllt sind und unter Vorbehalt klarer, zweifelsfreier Fälle insbesondere zu erläutern, weshalb und inwiefern sich der angefochtene Entscheid im Ergebnis und aufgrund der Begründung negativ auf ihre Zivilansprüche auswirken kann (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG). Das Bundesgericht stellt an die Begründung strenge Anforderungen. Fehlt es daran, tritt das Bundesgericht auf die Beschwerde nicht ein (BGE 141 IV 1 E. 1.1 mit Hinweisen).  
Unbekümmert um die fehlende Legitimation in der Sache selbst kann die Privatklägerschaft eine Verletzung von Verfahrensrechten geltend machen, deren Missachtung eine formelle Rechtsverweigerung darstellt. Zulässig sind Rügen formeller Natur, die von der Prüfung der Sache getrennt werden können. Nicht zu hören sind Rügen, die im Ergebnis auf eine materielle Überprüfung des angefochtenen Entscheids abzielen (BGE 141 IV 1 E. 1.1; 138 IV 248 E. 2; je mit Hinweisen). Ein in der Sache nicht legitimierter Beschwerdeführer kann deshalb weder die Beweiswürdigung kritisieren, noch geltend machen, die Begründung sei materiell unzutreffend. Er kann hingegen vorbringen, auf ein Rechtsmittel sei zu Unrecht nicht eingetreten worden, er sei nicht angehört worden, er habe keine Gelegenheit erhalten, Beweisanträge zu stellen, oder er habe keine Einsicht in die Akten nehmen können (sog. "Star-Praxis"; BGE 141 IV 1 E. 1.1 mit Hinweisen). 
 
1.2. Der Beschwerdeführer begründet nicht, ob und welche Zivilansprüche er aus den inkriminierten Vorfällen gegen die Beschuldigte stellen könnte. Ehrverletzungsdelikte sind zwar grundsätzlich geeignet, einen Anspruch auf Genugtuung und damit einen Zivilanspruch im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG zu begründen. Nach Art. 49 OR ist eine Genugtuung jedoch nur geschuldet, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt. Der Eingriff muss aussergewöhnlich schwer sein und in seinen Auswirkungen das Mass einer Aufregung oder einer alltäglichen Sorge klar übersteigen (Urteil 6B_94/2013 vom 3. Oktober 2013 E. 1.1 mit Hinweisen). Dass dies vorliegend der Fall wäre, zeigt der Beschwerdeführer nicht ansatzweise auf (Art. 42 Abs. 2 BGG), wobei diesbezügliche Verweisungen in der Beschwerde als Begründung unbehelflich sind, und liegt aufgrund der Akten nicht nahe (BGE 140 III 115 E. 2). Es bleibt für das Bundesgericht unklar, welcherlei Vorwürfe angeblich fortgesetzter, systematischer Ehrverletzungen er gegen die Beschuldigte überhaupt erhebt. Der Beschwerdeführer ist daher unter Vorbehalt formeller Rügen nicht zur Beschwerde legitimiert. Solche erhebt er nicht. Er ist insbesondere nicht zu hören, soweit er geltend macht, er sei von der Vorinstanz mit diversen Beweisanträgen zum Nachweis der Strafbarkeit der Beschuldigten nicht gehört und ihm sei in diesem Zusammenhang mehrmals keine Fragemöglichkeit gewährt worden. Diese Rüge zielt auf die Überprüfung der Sache selbst ab und ist unzulässig (Urteil 6B_927/2015 vom 2. Mai 2016 E. 2.2). Die Vorbringen der Verletzung des Beschleunigungsgebots und des rechtlichen Gehörs betreffen das Verhalten der Staatsanwaltschaft und richten sich nicht gegen die Vorinstanz. Sie bilden daher nicht Gegenstand des angefochtenen Entscheids. Da nach dem Gesagten auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, ist schliesslich über die Rückforderung des vorinstanzlichen Kostenvorschusses zulasten des Beschwerdeführers nicht zu entscheiden.  
 
2.  
Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Bei diesem Ausgang hat der Beschwerdeführer die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
 Demnach erkennt der Einzelrichter:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 20. Februar 2018 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Einzelrichter: Rüedi 
 
Der Gerichtsschreiber: Matt