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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
2C_227/2007 /ble 
 
Urteil vom 24. Mai 2007 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Merkli, Präsident, 
Bundesrichter Müller, Karlen, 
Gerichtsschreiberin Dubs. 
 
Parteien 
X.________ (alias Y.________), 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Sicherheitsdepartement des Kantons Basel-Stadt, Bereich Bevölkerungsdienste und Migration 
als kantonale Fremdenpolizei, Spiegelgasse 6-12, 
4001 Basel, 
Verwaltungsgericht des Kantons Basel-Stadt, Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, Bäumleingasse 1, 4051 Basel. 
 
Gegenstand 
Verlängerung der Ausschaffungshaft gemäss Art. 13b Abs. 2 ANAG
 
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Basel-Stadt, Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, vom 11. April 2007. 
 
Das Bundesgericht stellt fest und zieht in Erwägung: 
 
1. 
Der nach behördlicher Erkenntnis aus Marokko stammende X.________, alias Y.________, angeblich geboren 1979, wurde am 15. Oktober 2006 bei der Autobahnzollanlage Basel-Weil aufgegriffen, nachdem er versucht hatte, versteckt in einem deutschen Reisecar, von Italien über die Schweiz nach Holland oder Belgien zu gelangen und von den deutschen Behörden an die Schweiz rücküberstellt worden war. 
X.________ befindet sich seit dem 17. Oktober 2006 in Ausschaffungshaft, welche die Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen des Verwaltungsgerichts des Kantons Basel-Stadt am 18. Oktober 2006 prüfte und bis zum 15. Januar 2007 genehmigte. Am 11. April 2007 bewilligte sie (ein weiteres Mal) die Verlängerung der Haft bis zum 13. Juli 2007. 
Mit als Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten entgegengenommenem, in französischer Sprache abgefasstem Schreiben vom 13. Mai 2007 (Postaufgabe 15. Mai 2007, Eingang beim Bundesgericht am 18. Mai 2007) beantragt X.________ sinngemäss die Aufhebung des Urteils der Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht und die Entlassung aus der Haft, damit er die Schweiz verlassen könne. 
Das Sicherheitsdepartement des Kantons Basel-Stadt hat dem Bundesgericht per Fax das Urteil vom 11. April 2007 sowie Akten übermittelt. 
2. 
2.1 Die gegen den Beschwerdeführer angeordnete Ausschaffungshaft dient der Sicherstellung des Vollzugs seiner am 16. Oktober 2006 (Art. 12 Abs. 1 ANAG [SR 142.20] in Verbindung mit Art. 17 Abs. 1 ANAV [SR 142.201]) verfügten Wegweisung und mithin einem vom Gesetz vorgesehenen Zweck (Art. 13b Abs. 1 ANAG). Der Beschwerdeführer weigert sich vehement, in seine Heimat zurückzukehren, hat in diesem Zusammenhang widersprüchliche Angaben über seine Identität und Herkunft gemacht und die Kontaktnahme mit der mutmasslichen Heimatvertretung abgelehnt. Er erfüllt damit den Haftgrund von Art. 13b Abs. 1 lit. c ANAG ("Untertauchensgefahr"; vgl. BGE 130 II 56 E. 3.1 S. 58 f. mit Hinweisen). Der Umstand allein, dass der Vollzug seiner Wegweisung nicht leicht fällt, lässt diesen nicht bereits als in absehbarer Zeit undurchführbar erscheinen (vgl. Art. 13c Abs. 5 lit. a ANAG; BGE 130 II 56 E. 4.1.3 S. 61 mit Hinweisen). Gerade wegen solcher Schwierigkeiten hat der Gesetzgeber die Haftdauer erhöht und die Möglichkeit der Haftverlängerung - inzwischen bis zu maximal achtzehn Monaten (vgl. Art. 13b Abs. 2 ANAG in der seit dem 1. Januar 2007 gültigen Fassung vom 16. Dezember 2005 [AS 2006 4745 ff.]) - geschaffen (Urteil 2C_1/2007 vom 5. Februar 2007 E. 4.3.1; BGE 130 II 56 E. 4.1.2 S. 60 mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer kann seine Haft verkürzen, indem er mit den Behörden kooperiert. Je schneller seine Papiere beschafft werden können, desto kürzer fällt die restliche Festhaltung aus. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass sich die Behörden nicht weiterhin mit Nachdruck darum bemühen werden, die Wegweisung auch gegen seinen Willen zu vollziehen (Art. 13b Abs. 3 ANAG; Beschleunigungsgebot; BGE 130 II 488 E. 4 S. 492 mit Hinweis). Die Haftverlängerung verletzt somit kein Bundesrecht. Für alles Weitere wird auf die Ausführungen im angefochtenen Urteil verwiesen (Art. 109 Abs. 3 BGG). 
2.2 Hinsichtlich des Angebots des Beschwerdeführers, er würde nach einer Freilassung die Schweiz sofort verlassen, ist festzuhalten, dass der Ausreisepflicht nur mit einer rechtmässigen Einreise in ein anderes Land Folge geleistet wird: Die Schweiz darf zwischenstaatlich nicht bewusst zu einer illegalen Einreise in einen Drittstaat Hand bieten; dies ergibt sich ohne Weiteres aus den mit den Nachbarstaaten unterzeichneten Rückübernahmeabkommen, welche die Schweiz regelmässig "im Bestreben, gegen die illegale Einwanderung vorzugehen", dazu verpflichten, widerrechtlich von ihrem Territorium in diese Staaten einreisende (Dritt-)Ausländer zurückzunehmen (vgl. etwa das Abkommen vom 10. September 1998 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Italienischen Republik über die Rücknahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt [SR 0.142.114.549]). Die Erfüllung der Zusage, illegal (d.h. ohne Papiere und Visum) in einen Drittstaat auszureisen, wäre im Übrigen durch die schweizerischen Behörden naturgemäss auch kaum überprüfbar; der Betroffene könnte sich damit begnügen, hier bloss unterzutauchen. Da der Beschwerdeführer über keine Papiere verfügt, hat er keine legale Möglichkeit, in ein Drittland auszureisen. Einzig sein Heimatstaat ist verpflichtet, ihn wieder zurückzunehmen (BGE 130 II 56 E. 4.1.2 S. 60 mit Hinweis). 
3. 
3.1 Die im Sinne von Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG offensichtlich unbegründete Beschwerde ist im vereinfachten Verfahren abzuweisen. Diesem Verfahrensausgang entsprechend würde der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG); es rechtfertigt sich indessen, keine Kosten zu erheben (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG). 
3.2 Das Sicherheitsdepartement des Kantons Basel-Stadt wird ersucht, dafür besorgt zu sein, dass das vorliegende Urteil dem Beschwerdeführer korrekt eröffnet und nötigenfalls verständlich gemacht wird. 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht 
im Verfahren nach Art. 109 BGG
1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Es werden keine Kosten erhoben. 
3. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Sicherheitsdepartement des Kantons Basel-Stadt und dem Verwaltungsgericht des Kantons Basel-Stadt, Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, sowie dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 24. Mai 2007 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: