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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
4P.182/2003 /rnd 
 
Urteil vom 14. Oktober 2003 
I. Zivilabteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Corboz, Präsident, 
Bundesrichter Walter, 
Bundesrichterin Rottenberg Liatowitsch, 
Gerichtsschreiber Huguenin. 
 
Parteien 
A.________, 
Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Paul Carlen, Bahnhofstrasse 14, 3900 Brig, 
 
gegen 
 
Erbengemeinschaft B.________, 
bestehend aus:, 
1. C.________, 
2. D.________, 
3. E.________, 
4. F.________, 
5. G.________, 
6. H.________, 
Beschwerdegegner, alle vertreten durch Advokat Anton Arnold, Bahnhofstrasse 9, Postfach 43, 3900 Brig, 
Kantonsgericht Wallis, Zivilgerichtshof I, 
 
Gegenstand 
Art. 8 und 9 BV (Zivilprozess), 
Staatsrechtliche Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Wallis, Zivilgerichtshof I, vom 9. Juli 2003. 
 
Sachverhalt: 
A. 
Mit Kaufvertrag vom 10. Februar 1971 erwarben I.________ und B.________ von den Erben des K.________ ein überbautes Grundstück in X.________ (Parzelle Nr. 329, Plan 6) zu Miteigentum, welches sie anschliessend zu Stockwerkeigentum ausgestalteten und unter sich aufteilten. Danach hielten I.________ 561/1000 und B.________ 439/1000 des gesamten Miteigentums. 
Ein gewerblich genutzter Anbau des Gebäudes ragte über die Parzelle in das ebenfalls im Eigentum der Verkäufer stehende Nachbargrundstück (Nr. 330) hinein. Darüber bestimmte der Kaufvertrag in Ziffer 2: 
"Die Käufer nehmen ausdrücklich Akt, dass der Hinterteil des Geschäftes L.________, soweit derselbe über die Grenze der Parzelle No. 329 in die Parzelle No. 330 übergreift (...) nicht verkauft wird und somit Eigentum der Verkäufer bleibt. Dieser Teil des Geschäftes wird, solange die Baute bestehen bleibt, den Käufern unentgeltlich zum Gebrauch überlassen (..)." 
Der Raum bildete eine funktionale und wirtschaftliche Einheit mit den Geschäftslokalen Nrn. 12 und 13, welche B.________ zu Sondernutzung zugeteilt wurden. Er und nach seinem Tode seine Erben vermieteten diese Lokale zusammen mit dem Anbau und bezogen den entsprechenden Mietpreis. Mitte August 1999 wurde der Anbau abgebrochen. 
B. 
Mit Klage vom 29. November 2000 belangte die Ehefrau von I.________ als dessen Zessionarin die Erben B.________ auf die halben Mieteinnahmen aus dem Anbau. Den Kapitalanspruch bezifferte sie in der Klage mit Fr. 74'085.60 und im Laufe des Verfahrens mit Fr. 88'323.70. 
Das Kantonsgericht Wallis wies die Klage mit Urteil vom 9. Juli 2003 vollumfänglich ab. Es erwog, nach dem übereinstimmenden Willen von I.________ und B.________ habe ausschliesslich diesem die von den Verkäufern prekaristisch überlassene Nutzung am Anbau zugestanden, mithin auch der daraus erzielte Mietertrag. Zudem hätten I.________ und die Erben B.________ im Zusammenhang mit einem Umbau des Gebäudes im Jahre 1987 einen Vergleich per Saldo aller gegenseitigen Ansprüche geschlossen, wovon ebenfalls der bereits damals von I.________ beanspruchte Anteil an den Mieteinnahmen aus dem Anbau erfasst worden sei. Schliesslich wären die eingeklagten Ansprüche auch quantitativ nicht hinreichend nachgewiesen. 
C. 
Mit staatsrechtlicher Beschwerde beantragt Frau A.________ dem Bundesgericht die Aufhebung des kantonsgerichtlichen Urteils. Sie rügt Verletzungen des Gleichbehandlungsgebots von Art. 8 BV sowie des Grundsatzes von Treu und Glauben und des Verbots von Willkür ge-mäss Art. 9 BV
Die Beschwerdegegner schliessen auf Abweisung der Beschwerde. Das Kantonsgericht hat auf Vernehmlassung verzichtet. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Weil die staatsrechtliche Beschwerde nicht einfach das vorangegangene kantonale Verfahren weiterführt, sondern als ausserordentliches Rechtsmittel ein selbständiges verfassungsgerichtliches Verfahren eröffnet, wendet das Bundesgericht hier das Recht nicht von Amtes wegen an, sondern beschränkt sich auf die Prüfung der rechtsgenüglich erhobenen und begründeten Rügen (BGE 129 I 113 E. 2.1 und 185 E. 1.6). Die Beschwerdeführerin hat die als verletzt behaupteten Verfassungsbestimmungen im Einzelnen zu nennen und überdies darzutun, inwiefern diese verletzt sein sollen (BGE 129 I 185 E. 1.6). 
Auf ungenügend begründete Rügen und eine rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht praxisgemäss nicht ein. Den Begründungsanforderungen an eine staatsrechtliche Beschwerde genügt namentlich nicht, wenn bloss mit pauschalen Vorwürfen behauptet wird, der angefochtene Entscheid verletze die Verfassung. Vielmehr ist substanziiert darzulegen, weshalb und inwiefern das kantonale Gericht verfassungsmässige Rechte der beschwerdeführenden Partei missachtet haben soll. 
2. 
Weshalb und inwiefern das Kantonsgericht das Gebot der rechtsgleichen Behandlung der Prozessparteien missachtet haben soll, wird in der Beschwerde nicht begründet. Jedenfalls wird das Gebot nicht bereits dadurch verletzt, dass ein Zivilprozess zu Gunsten der einen und zu Lasten der andern Partei entschieden wird. Auf die Rüge ist nicht einzutreten. 
3. 
Der in Art. 9 BV verankerte Verfassungsgrundsatz von Treu und Glauben verleiht einer Person Anspruch auf Schutz berechtigten Vertrauens in bestimmte Erwartungen erweckendes Verhalten der Behörden (BGE 126 II 377 E. 3a). Dass gegenüber der Beschwerdeführerin ein schutzwürdiges Vertrauen im kantonalen Verfahren begründet und enttäuscht worden wäre, ist weder dargetan noch ersichtlich. Auf die Rüge ist ebenfalls nicht einzutreten. 
4. 
Nach den Feststellungen des Kantonsgerichts entsprach dem Willen der beiden Miteigentümer, dass die Nutzungsbefugnisse am Anbau ausschliesslich B.________ zustehen sollten, weshalb dieser, beziehungsweise seine Erben, an den entsprechenden Mieteinnahmen allein berechtigt seien. Das Gericht zieht diesen Schluss im Wesentlichen aus dem Fehlen einer anderen Absprache unter den Miteigentümern und dem Umstand, dass der Anbau funktional stets zusammen mit zwei Stockwerkseinheiten von B.________ (Geschäftslokale Nr. 12 und 13) genutzt und vermietet wurde und mit diesen eine geschäftliche Einheit bildete. Zu Lebzeiten von B.________ hätten die Einnahmen aus der Vermietung des Anbaus denn auch nie Gegenstand von Meinungsverschiedenheiten unter den Miteigentümern gebildet. Die Beschwerdeführerin hält diese Feststellungen für willkürlich. 
4.1 Ein Entscheid ist nicht bereits willkürlich, wenn eine andere Lösung ebenfalls vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen wäre, sondern bloss, wenn er offensichtlich unhaltbar ist, zur tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder sonstwie in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Willkür liegt nur vor, wenn nicht bloss die Begründung, sondern auch das Ergebnis unhaltbar ist (BGE 127 I 54 E. 2b mit Hinweisen). 
Geht es um Beweiswürdigung und tatsächliche Feststellungen, steht dem Sachgericht nach der Rechtsprechung ein erheblicher Ermessensspielraum zu (BGE 120 Ia 31 E. 4b). Das Bundesgericht greift auf staatsrechtliche Beschwerde hin nur ein, wenn die Beweiswürdigung offensichtlich unhaltbar ist, wenn das Sachgericht in seinem Entscheid von Gegebenheiten ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen und auf einem offenkundigen Fehler beruhen oder wenn das Gericht erhebliche Beweise übersieht oder willkürlich ausser Acht lässt (BGE 129 I 49 E. 4; 120 Ia 31 E. 4b). Die den Willkürvorwurf begründenden Elemente sind dabei in der Beschwerde-schrift im Einzelnen aufzuzeigen (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG; BGE 125 I 71 E. 1c). Es genügt namentlich nicht, wenn bloss mit pauschalen Vorbringen behauptet wird, der angefochtene Entscheid sei willkürlich. Vielmehr ist aufzuzeigen, weshalb und inwiefern bestimmte Feststellungen im beschriebenen Sinne unhaltbar sind. 
4.2 Die Beschwerdeführerin stellt den Erwägungen des Kantonsgerichts im Wesentlich bloss die eigene abweichende Auffassung entgegen, womit sie ihrer Begründungsobliegenheit grundsätzlich nicht nachkommt. Die Feststellungen des Kantonsgerichts sodann sind durchaus nachvollziehbar, stehen mit der tatsächlichen Situation nicht in unvereinbarem Widerspruch und halten damit vor dem Willkürvorwurf stand. Was die Beschwerdeführerin dagegen vorbringt, ist offensichtlich ungeeignet, eine Verfassungsverletzung auszuweisen. Dass im Kaufvertrag die Verkäufer die Nutzung des Anbaus den Käufern auf Zusehen hin überliessen, beschlägt allein die Rechtsbeziehungen der Parteien des Kaufvertrages, nicht aber diejenigen zwischen den Käufern. Dass der Anbau nicht als Sonderrecht im Stockwerkeigentum ausgeschieden wurde, erklärt sich augenfällig aus dessen Lage ausserhalb der Miteigentumsparzelle und der fehlenden dinglichen Sicherung des Überbaus. Folgerichtig war der Raum auch in die Quotenberechnung nicht miteinzubeziehen. Dass der Anbau schliesslich funktional mit anderen, B.________ zugewiesenen Geschäftsräumlichkeiten zusammenhing, lässt sich willkürfrei bereits aus dem Kaufvertrag ableiten, in welchem er als "Hinterteil des Geschäftes L.________" bezeichnet wird. 
5. 
Halten aber die Feststellungen des Kantonsgerichts zum übereinstimmenden Willen der Miteigentümer vor der Verfassung stand, sind die zusätzlichen Begründungen, welche zur Abweisung der Klage angeführt werden, nicht mehr zu prüfen, weil die Beschwerde insoweit auf einen blossen Streit über Begründungen hinausläuft und die Verfassungskonformität des angefochtenen Entscheids im Ergebnis nicht zu beeinflussen vermag (BGE 121 IV 94 E. 1b). 
6. 
Die Beschwerde ist offensichtlich unbegründet und abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist die Gerichtsgebühr der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 OG). Diese hat die Beschwerdegegner für das bundesgerichtliche Verfahren zu entschädigen (Art. 159 Abs. 1 und 2 OG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht 
im Verfahren nach Art. 36a OG 
1. 
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
2. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 4'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt. 
3. 
Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerdegegner für das bundesgerichtliche Verfahren mit insgesamt Fr. 5'000.-- zu entschädigen. 
4. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Wallis, Zivilgerichtshof I, schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 14. Oktober 2003 
Im Namen der I. Zivilabteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: