Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
2A.162/2004 
2P.285/2003 /kil 
 
Urteil vom 10. August 2004 
II. Öffentlichrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Wurzburger, Präsident, 
Bundesrichter Hungerbühler, Merkli, 
Gerichtsschreiber Häberli. 
 
Parteien 
X.________, 
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt George Hunziker, 
 
gegen 
 
Aufsichtskommission über die Rechtsanwälte im Kanton Zürich, c/o Obergericht, 80023 Zürich, 
Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich. 
 
Gegenstand 
Disziplinaraufsicht über die Rechtsanwälte, 
 
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Beschluss der Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich vom 10. Februar 2004 und staatsrechtliche Beschwerde gegen den Beschluss der Aufsichtskommission über die Rechtsanwälte im Kanton Zürich vom 2. Oktober 2003. 
 
Sachverhalt: 
A. 
Der Zürcher Rechtsanwalt X.________ ist Verwaltungsratspräsident der "A.________ Aktiengesellschaft", welche insbesondere die "Bekämpfung und Beseitigung von Missbrauch von Recht, Amt und Macht in privaten und öffentlichen Chargen und Organisationen" bezweckt. In dieser Funktion ist er mehrmals schriftlich an die Privatadresse eines Zuger Untersuchungsrichters gelangt und hat diesem im Zusammenhang mit einer (abgeschlossenen) strafrechtlichen Voruntersuchung massive persönliche Vorwürfe gemacht. Am 12. Juli 2002 erstattete der betroffene Untersuchungsrichter deswegen Anzeige bei der Aufsichtskommission über die Rechtsanwälte im Kanton Zürich, welche ein Disziplinarverfahren betreffend "Sorgfalt und Geschäftstätigkeit" gemäss Art. 12 lit. a des Bundesgesetzes vom 23. Juni 2000 über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (Anwaltsgesetz, BGFA; SR 935.61) sowie gemäss § 7 Abs. 1 des zürcherischen Gesetzes vom 3. Juli 1938 über den Anwaltsberuf (AnwG/ZH) eröffnete. Mit Beschluss vom 2. Oktober 2003 disziplinierte sie X.________ wegen Verstosses gegen letztere Bestimmung mit einer Ordnungsbusse von 200 Franken. 
B. 
Am 10. November 2003 hat X.________ beim Bundesgericht staatsrechtliche Beschwerde eingereicht mit dem Antrag, den angefochtenen Entscheid aufzuheben. Das betreffende Verfahren (2P.285/2003) wurde antragsgemäss sistiert bis zum Vorliegen des Entscheids der in dieser Sache gleichzeitig angerufenen Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich (Präsidialverfügung vom 13. November 2003). Letztere ist mit Beschluss vom 10. Februar 2004 auf den Rekurs von X.________ nicht eingetreten, weil sie nach dem Grundsatz der "lex mitior" das bisherige kantonale Recht als anwendbar betrachtete, womit die eidgenössische Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht gegeben sei und damit auch die Zuständigkeit der Verwaltungskommission als Rechtsmittelinstanz entfalle. 
C. 
Am 15. März 2004 hat X.________ beim Bundesgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde (2A.162/2004) eingereicht mit dem Antrag, den Entscheid der Verwaltungskommission des Obergerichts aufzuheben; eventuell sei nur eine disziplinarische Verwarnung auszusprechen und subeventuell die Sache zur materiellen Behandlung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 
D. 
Mit Präsidialverfügung vom 17. März 2004 wurde das Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde (2P.285/2003) wieder aufgenommen und mit jenem der Verwaltungsgerichtsbeschwerde (2A.162/2004) vereinigt. 
E. 
Die Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich und die Aufsichtskommission über die Rechtsanwälte im Kanton Zürich haben auf Stellungnahme verzichtet. Das Untersuchungsrichteramt des Kantons Zug hat sich innert Frist nicht vernehmen lassen, während das Bundesamt für Justiz (ohne konkreten Antrag) Stellung genommen hat. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Bis anhin waren die Berufsregeln der Rechtsanwälte und die Disziplinarsanktionen, welche für Verstösse gegen diese Verhaltenspflichten verhängt werden können, ausschliesslich kantonalrechtlich geregelt. Als Rechtsmittel auf Bundesebene war in diesem Bereich deshalb einzig die staatsrechtliche Beschwerde gegeben. Inzwischen ist am 1. Juni 2002 das eidgenössische Anwaltsgesetz in Kraft getreten, welches neben den Berufsregeln (Art. 12 BGFA) insbesondere auch das Disziplinarrecht (Art. 17 ff. BGFA) abschliessend regelt. Gegen letztinstanzliche kantonale Disziplinarentscheide steht nunmehr gestützt auf Art. 97 ff. OG in Verbindung mit Art. 5 VwVG die eidgenössische Verwaltungsgerichtsbeschwerde offen (BGE 129 II 297 E. 1.1 S. 299). 
2. 
Die disziplinarisch beurteilten Handlungen des Beschwerdeführers fanden grösstenteils vor Inkrafttreten des eidgenössischen Anwaltsgesetzes statt. Mindestens ein Schreiben hat er aber noch im Juli 2002 verfasst und sowohl die Verfahrenseröffnung als auch die Entscheidfällung erfolgten bereits unter der Herrschaft des neuen Bundesrechts. Gemäss dem zur Publikation bestimmten Urteil 2A.459/2003 vom 18. Juni 2004 (BGE 130 II Nr. 31, E. 1.2.2) kann bei derartigen intertemporalen Konstellationen der letztinstanzliche kantonale Disziplinarentscheid mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht angefochten werden: Selbst wenn sich die ausgefällte Disziplinarsanktion letztlich nach dem (alten) kantonalen Recht richtet, muss gemäss dem Grundsatz der lex mitior zunächst auch das (neue) eidgenössische Anwaltsgesetz - und mithin Bundesverwaltungsrecht im Sinne von Art. 97 OG und Art. 5 VwVG - in die Beurteilung miteinbezogen werden. 
3. 
Die Regelung des Disziplinarverfahrens bleibt auch unter Herrschaft des eidgenössischen Anwaltsgesetzes Sache der Kantone (Art. 34 Abs. 1 BGFA). Allerdings verlangt das Bundesrecht, nachdem nunmehr die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht zulässig ist, dass als letzte kantonale Instanz eine richterliche Behörde entscheidet (Art. 98a OG; BGE 129 II 297 E. 1.1 S. 299). Vorliegend hat die Aufsichtskommission über die Rechtsanwälte im Kanton Zürich als letzte kantonale Instanz materiell über den Streit befunden. Wie das Bundesgericht in BGE 126 I 228 festgestellt hat, handelt es sich bei ihr nicht um ein unabhängiges Gericht im Sinne von Art. 6 Ziff. 1 EMRK (BGE 126 I 228 E. 2c S. 231 ff.). Dieser Umstand legt den Schluss nahe, dass die Aufsichtskommission über die Rechtsanwälte im Kanton Zürich auch keine "richterliche Behörde" gemäss Art. 98a OG darstellt. Insoweit müssten die von ihr gefällten Disziplinarentscheide schon von Bundesrechts wegen bei einer kantonalen Gerichtsbehörde anfechtbar sein. Wie es sich damit verhält, braucht indessen hier nicht weiter erörtert zu werden: Die Verwaltungskommission des Zürcher Obergerichts, welcher die Eigenschaft einer richterlichen Behörde nach Art. 98a OG ohne weiteres zukommt (vgl. Urteil 2A.295/2003 vom 3. Juni 2004, E. 1.2), ist schon aufgrund der kantonalen Verfahrensordnung als Rechtsmittelinstanz zuständig, wenn die Streitigkeit - wie hier - mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht weitergezogen werden kann (vgl. § 7 der Verordnung vom 15. Mai 2002 betreffend die Anpassung des kantonalen Rechts an das eidgenössische Anwaltsgesetz). Die Verwaltungskommission des Obergerichts hätte daher richtigerweise auf den vom Beschwerdeführer bei ihr eingereichten Rekurs eintreten und über den Streitfall materiell befinden müssen. Sie ist zwar zutreffend davon ausgegangen, dass die Generalklausel von Art. 12 lit. a BGFA (gleich wie jene gemäss § 7 Abs. 1 AnwG/ZH) die gesamte Berufstätigkeit des Rechtsanwalts erfasst (vgl. Urteil 2A.459/2003 vom 18. Juni 2004 [BGE 130 II Nr. 31], E. 3.2). In der Folge hat sie aber gestützt auf den Grundsatz der lex mitior im Wesentlichen nur die Sanktionskataloge des bisherigen kantonalen und des neuen Bundesrechts miteinander verglichen. Weil sie dabei zum Schluss kam, das (alte) kantonale Anwaltsgesetz sei das mildere Recht und damit allein anwendbar, trat sie auf den bei ihr erhobenen Rekurs wegen vermeintlicher Unzulässigkeit der eidgenössischen Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht ein. Der Entscheid der Verwaltungskommission des Zürcher Obergerichts ist daher in Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde (2A.162/2003) aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit sie über die Begründetheit der disziplinarrechtlichen Vorwürfe gegen den Beschwerdeführer und über die allenfalls auszufällende Sanktion materiell entscheidet. 
4. 
Nach dem Gesagten steht zugleich fest, dass es sich bei dem mit staatsrechtlicher Beschwerde (2P.285/2003) angefochtenen Entscheid der Aufsichtskommission über die Rechtsanwälte im Kanton Zürich nicht um einen letztinstanzlichen kantonalen Akt handelt, weshalb auf dieses Rechtsmittel schon wegen Nichterschöpfung des Instanzenzugs nicht einzutreten ist (vgl. Art. 86 Abs. 1 OG). 
5. 
Die eingangs dargelegte Rechtsprechung, welche vorliegend wegen Zulässigkeit der eidgenössischen Verwaltungsgerichtsbeschwerde zur Rückweisung der Streitigkeit an die Verwaltungskommission des Obergerichts führt, war im Zeitpunkt der angefochtenen Entscheide bzw. der Einreichung der Beschwerden weder den kantonalen Behörden noch dem Beschwerdeführer bekannt und auch nicht ohne weiteres voraussehbar. Es rechtfertigt es sich daher, für das bundesgerichtliche Verfahren auf die Erhebung von Gerichtskosten wie auch die Zusprechung einer Parteientschädigung zu verzichten. 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde (2A.162/2004) wird gutgeheissen, der Beschluss der Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich vom 10. Februar 2004 aufgehoben und die Sache zur neuen Beurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen. 
2. 
Auf die staatsrechtliche Beschwerde (2P.285/2003) wird nicht eingetreten. 
3. 
Es werden keine Kosten erhoben und keine Parteientschädigung zugesprochen. 
4. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Aufsichtskommission über die Rechtsanwälte im Kanton Zürich und der Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich sowie dem Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement und dem Untersuchungsrichteramt des Kantons Zug schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 10. August 2004 
Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: