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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess 
{T 7} 
I 691/04 
 
Urteil vom 1. April 2005 
II. Kammer 
 
Besetzung 
Präsident Borella, Bundesrichter Schön und Frésard; Gerichtsschreiber Lanz 
 
Parteien 
Z.________, 1980, Beschwerdeführerin, vertreten durch den Rechtsdienst für Behinderte, Schützenweg 10, 3014 Bern, 
 
gegen 
 
IV-Stelle Bern, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern, Beschwerdegegnerin 
 
Vorinstanz 
Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Bern 
 
(Entscheid vom 21. September 2004) 
 
Sachverhalt: 
A. 
Die 1980 geborene Z.________ absolvierte nach Beendigung der obligatorischen Schulpflicht die Ausbildung zur Hotelfachangestellten, welche sie im Herbst 2000 mit dem Fähigkeitsausweis abschloss. Am 18. September 2000 heiratete sie einen irakischen Staatsangehörigen. Ab Oktober 2000 arbeitete sie teilzeitlich in einem Gastbetrieb, welche Tätigkeit sie im Dezember 2000, im siebten Monat schwanger, wegen Rückenbeschwerden aufgab. Sie war danach als Hausfrau und ab der Geburt von Sohn F.________ am 24. Februar 2001 zudem als Mutter tätig. Am 18. Juni 2001 erlitt Z.________ einen Hirninfarkt, was zu einer Arbeitsunfähigkeit führte. Daneben besteht eine Sehstörung am linken Auge. Im März 2002 meldete sich Z.________ unter Hinweis auf diesen Sachverhalt bei der Invalidenversicherung für berufliche Massnahmen und eine Rente an. Die IV-Stelle Bern sprach ihr mit Verfügung vom 12. April 2002 Berufsberatung zu. Sie traf sodann zur Prüfung des Rentenanspruchs Abklärungen erwerblicher und medizinischer Art (unter anderem Einholung eines neurologisch-neuropsychologisches Gutachtens des Spitals X.________ vom 27. September 2002) sowie im Haushalt (Abklärungsbericht vom 6. Januar 2003). Gestützt darauf verfügte sie am 16. Juli 2003 mit Wirkung ab 1. Juni 2002 bei einem Invaliditätsgrad von 48 % und unter Bejahung eines Härtefalles eine bis 30. September 2002 befristete halbe Invalidenrente (nebst Kinderrente). Der Invaliditätsbemessung legte die Verwaltung die Annahme zu Grunde, dass Z.________ im Gesundheitsfall zu 40 % erwerblich und zu 60 % als Hausfrau und Mutter tätig wäre. Auf Einsprache hin hielt die IV-Stelle an ihrer Auffassung fest (Einspracheentscheid vom 26. März 2004). 
B. 
Beschwerdeweise beantragte Z.________, ihr sei ab 1. Juni 2002 eine ganze Invalidenrente zuzusprechen. Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern hiess die Beschwerde in dem Sinne teilweise gut, als es in Abänderung des Einspracheentscheides vom 26. März 2004 feststellte, dass die Versicherte vom 1. Juni bis 31. Dezember 2002 Anspruch auf eine Rente nach Massgabe eines Invaliditätsgrades von 48 % hat. Im Übrigen wies es das Rechtsmittel ab (Entscheid vom 21. September 2004). 
C. 
Z.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit dem Rechtsbegehren, es sei ihr anstelle der Viertelsrente gemäss angefochtenem Entscheid mit Wirkung ab 1. Juni 2002 eine ganze Rente zuzusprechen. 
 
Die IV-Stelle beantragt die Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, ohne sich weiter zur Sache zu äussern. Das Bundesamt für Sozialversicherung verzichtet auf Vernehmlassung. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Der Antrag in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde gibt Anlass zur Feststellung, dass das kantonale Gericht nicht auf eine Viertelsrente anstelle der von der IV-Stelle zugesprochenen halben Rente erkannt hat. Es ist vom Einspracheentscheid nur insoweit abgewichen, als es den Anspruch auf eine Rente bei gleichem Invaliditätsgrad von 48 % bis 31. Dezember 2002 anstatt bis 30. September 2002 befristet hat. Damit ändert sich auch an der Bejahung des Härtefalles und dem so begründeten Anspruch auf eine halbe anstelle einer Viertelsrente bis 30. September 2002 nichts. Die Verwaltung wird für die zusätzlich zugesprochenen drei Rentenbezugsmonate den Härtefall noch zu prüfen haben, sofern es beim kantonalen Entscheid bleibt. 
2. 
Die Rechtsgrundlagen für den streitigen Rentenanspruch sind im Einsprache- und im vorinstanzlichen Entscheid zutreffend dargestellt. Es betrifft dies namentlich die Bestimmungen (jeweils in der bis Ende 2002 gültig gewesenen Fassung) und Grundsätze über die Voraussetzungen und den Umfang des Anspruchs auf eine Rente der Invalidenversicherung, die verschiedenen Methoden der Invaliditätsbemessung bei erwerbstätigen Versicherten (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs), nichterwerbstätigen Versicherten (spezifische Methode des Betätigungsvergleichs) und teils erwerblich, teils in einem Aufgabenreich nach Art. 5 Abs. 1 IVG, namentlich im Haushalt, tätigen Versicherten (gemischte Methode unter gewichteter Berücksichtigung beider Teilbereiche), die rückwirkende Zusprechung einer abgestuften resp. befristeten Rente unter Anwendung rentenrevisionsrechtlicher Prinzipien und die sich stellenden beweisrechtlichen Fragen. Darauf wird verwiesen. Richtig ist auch, dass das am 1. Januar 2003 in Kraft getretene Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) keine substanziellen Änderungen dieser Rechtslage gebracht hat (BGE 130 V 343 ff., namentlich auch 349 ff. Erw. 3.5 zur Rentenrevision; ferner speziell zur gemischten Methode: BGE 130 V 393). 
3. 
Umstritten ist vorab, ob die Versicherte ohne gesundheitliche Beeinträchtigungen - wie von ihr geltend gemacht - einer vollzeitlichen Erwerbstätigkeit nachginge oder aber - wie von Verwaltung und Vorinstanz angenommen - nur im Umfang von 40 % erwerblich und daneben im Haushalt tätig wäre. 
3.1 Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist - was je zur Anwendung einer andern Methode der Invaliditätsbemessung (Einkommensvergleich, gemischte Methode, Betätigungsvergleich) führt -, ergibt sich aus der Prüfung, was die Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Diese Frage beurteilt sich - nachdem auch im Bereich der Invalidenversicherung das Einspracheverfahren eingeführt worden ist (Art. 52 ATSG) - praxisgemäss nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass des Einspracheentscheides entwickelt haben, wobei für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich ist (BGE 125 V 150 Erw. 2c, 117 V 194 Erw. 3b, je mit Hinweisen). 
3.2 Gegenüber der Abklärungsperson Haushalt gab die Versicherte an, sie "würde bei guter Gesundheit eine Arbeit im Gastgewerbe zu 40 % suchen" (Bericht vom 6. Januar 2003). Diese Aussage ist im Wortlaut klar und kann entgegen der in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde vertretenen Auffassung nicht so interpretiert werden, dass damit auf die tatsächlich gegebene Situation mit den gesundheitlichen Beeinträchtigungen Bezug genommen wurde. Anhaltspunkte dafür, dass die Fragestellung missverstanden wurde, bestehen nicht. Es ist auch gesamthaft davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin als erwachsene Person mit abgeschlossener Berufsausbildung in der Lage war, die ihr gestellten Fragen selbstständig zu verstehen und zu beantworten. Weshalb die Haushaltabklärung nur im Beisein einer Vertrauensperson hätte erfolgen dürfen, wie geltend gemacht wird, ist daher nicht ersichtlich. Hieran ändern die Ergebnisse der neuropsychologischen Untersuchung nichts, wurden doch insgesamt nur minime bis leichte Beeinträchtigungen festgestellt. 
 
Dass die erwähnte Aussage bei der Haushaltabklärung die tatsächlichen Absichten der Versicherten wiedergibt, wird wesentlich gestützt durch den Umstand, dass ihr mit der Geburt des Sohnes im Februar 2001 auch Betreuungs- und Erziehungsaufgaben erwuchsen. Zwar wird geltend gemacht, Ehemann und Mutter wären hiebei behilflich gewesen. Der Annahme einer wesentlichen Unterstützung, welche der Versicherten die Aufnahme einer dauerhaften vollzeitlichen Arbeit ausser Hause gestattet hätte, stehen aber die eigene Erwerbstätigkeit des Gatten ab November 2000 sowie namentlich die bereits im Jahr 2002 erfolgte Trennung der Eheleute und der Umstand, dass die Mutter der Versicherten gemäss deren Angabe selber vollzeitlich erwerbstätig ist (Abklärungsbericht vom 6. Januar 2003), entgegen. 
 
Die Versicherte verweist weiter auf ihre Aussage gemäss Bericht des Spitals X.________ vom 21. August 2001, wonach sie auf 1. August 2001 eine neue Stelle in Aussicht gehabt hätte. Dies stützt aber die Annahme einer vollen Erwerbstätigkeit im Gesundheitsfalle ebenfalls nicht, zumal zum Umfang einer solchen Tätigkeit nichts vermerkt wurde. Die Beschwerdeführerin sah sich im Übrigen ausserstande, auf entsprechende Aufforderung der Vorinstanz hin weitere - gegebenenfalls zu anderen Folgerungen führende - Angaben über die ab 1. August 2001 geplante Erwerbstätigkeit zu machen und Unterlagen hiefür aufzulegen. 
 
Schliesslich ist zwar unstreitig von beengten finanziellen Verhältnissen auszugehen, welche auch die Inanspruchnahme von Sozialhilfe nach sich zogen. Ausschlaggebende Bedeutung für die streitige Statusfrage kann diesem Umstand aber nicht beigemessen werden. 
3.3 Wenn Verwaltung und Vorinstanz von einer nur teilweisen Erwerbstätigkeit der Versicherten im Gesundheitsfalle ausgegangen sind und entsprechend die Invalidität nach der gemischten Methode bemessen haben, ist dies nach dem Gesagten nicht zu beanstanden. Gleiches gilt für die angenommene Aufteilung von 60 % Haushalts- und 40 % Erwerbstätigkeit. 
4. 
Laut medizinischem Gutachten vom 27. September 2002 bestehen die gesundheitlichen Beeinträchtigungen in einem residuellen motorischen Hemisyndrom links mit gestörter Feinmotorik der linken Hand sowie minimen bis leichten neuropsychologischen Funktionsstörungen (visuell räumliche Merkspanne, figuraler Antrieb, Aufmerksamkeitsstörung, verminderte Belastbarkeit und vermindertes Arbeitstempo). 
4.1 Im Haushalt ist die Versicherte gemäss Abklärungsbericht vom 6. Januar 2003 unter Berücksichtigung sämtlicher Teilbereiche (einschliesslich Kindeserziehung) gesundheitsbedingt um 13 % eingeschränkt. 
 
Darauf ist mit Vorinstanz und Verwaltung abzustellen (vgl. hiezu Art. 69 Abs. 2 IVV; AHI 2001 S. 161 Erw. 3c; Urteil M. vom 6. September 2004, I 249/04, Erw. 4.1.1 und 4.1.2), zumal hiegegen seitens der Versicherten nebst den bereits behandelten und für unbegründet erachteten Beanstandungen am Abklärungsbericht (Erw. 3.2 hievor) nichts weiter vorgebracht wird. Die Aussage im ärztlichen Gutachten vom 27. September 2002, wonach die Beeinträchtigung auf 20 % anzusetzen sei, ist aufgrund ihres medizinisch-theoretischen Charakters nicht geeignet, die auf die konkreten Umstände gestützten Feststellungen der Abklärungsperson Haushalt in Frage zu stellen (vgl. AHI 2001 S. 160 unten). 
 
Die Anrechnung der Einschränkung von 13 % auf den Anteil Haushaltstätigkeit im Gesundheitsfall von 60 % (Erw. 3.3 hievor) führt zu einem Behinderungsgrad von 7,8 % in diesem Aufgabenbereich. 
4.2 Auf die bisherige erwerbliche Tätigkeit einer Hotelfachangestellten wirken sich die gesundheitlichen Beeinträchtigungen nach Auffassung der fachärztlichen Experten insofern aus, als durch die verminderte Belastbarkeit, das verlangsamte Arbeitstempo und die gestörte Feinmotorik deutlich mehr Zeit zur Verrichtung der bisherigen Arbeit benötigt wird und durch die vermehrte Ermüdbarkeit eine Weiterführung des 100%igen Arbeitspensums zur Zeit nicht möglich ist. Insgesamt wird die Versicherte vom 18. Juni 2001 bis zum Datum des Gutachtens (27. September 2002) als voll und danach noch als zu 70 % arbeitsunfähig beurteilt. Eine den Beeinträchtigungen angepasste Tätigkeit (genügend Zeit für die Verrichtung der Arbeit; genügend Pausen; keine spezifisch feinmotorischen Arbeiten und Arbeiten mit bimanueller Tätigkeit auf hohem Niveau) zu 2 bis 2,5 Stunden im Tag in dem als am besten geeigneten Beruf einer Hotelfachassistentin erachten die Experten als zumutbar. 
4.2.1 Die erwerblichen Auswirkungen dieser Einschränkungen sind mittels Einkommensvergleich zu ermitteln (Art. 28 Abs. 2 IVG in der bis Ende 2002 in Kraft gestandenen Fassung; Art. 16 ATSG). 
 
Die Verwaltung hat hiebei eine der ärztlich bestätigten Veränderung des Grades der Arbeitsunfähigkeit entsprechende zeitliche Differenzierung vorgenommen und für den Zeitraum bis September 2002 mit Blick auf die gänzliche Arbeitsunfähigkeit auf eine volle Invalidität im erwerblichen Bereich geschlossen. Dies führt bei einem Erwerbsanteil im Gesundheitsfall von 40 % zu einem Behinderungsgrad gleicher Höhe in diesem Betätigungsbereich. 
4.2.2 Als Ausgangspunkt zur Bestimmung der Vergleichseinkommen mit und ohne Invalidität ab Oktober 2002 hat die IV-Stelle die Angaben des Hotelbetriebs, bei welchem die Versicherte ab Januar 2002 in einem geringen Pensum tätig war, zu Stundenlohn und üblicher Arbeitszeit herangezogen. Aufs Jahr berechnet ergibt sich bei einem vollen Pensum ein Einkommen von Fr. 41'328.-. 
 
Das ohne Behinderung mutmasslich erzielte Einkommen (Valideneinkommen) setzte die Verwaltung dementsprechend nach Massgabe des im Gesundheitsfall vorgesehenen 40 %-Pensums auf Fr. 16'531.20 (40 % von Fr. 41'328.-) fest. 
 
Als trotz gesundheitlicher Beeinträchtigung zumutbarerweise noch erzielbares Einkommen (Invalideneinkommen) ermittelte die IV-Stelle aufgrund der ärztlich bestätigten Restarbeitsfähigkeit von 30 % den Betrag von Fr. 12'398.40 (30 % von 41'328.-). Die Differenz von Fr. 4132.80 zum Valideneinkommen von Fr. 16'531.20 entspricht einer behinderungsbedingten Erwerbseinbusse von 25 % und, nach Umrechnung auf das ohne Behinderung wahrgenommene Arbeitspensum von 40 %, einem Behinderungsgrad von 10 % im Erwerbsbereich. 
4.3 Werden die beiden Betätigungsfelder gesamthaft betrachtet, resultiert ein Invaliditätsgrad von (jeweils gerundet) 48 % für die Zeit vom 18. Juni 2001 bis September 2002 (7.8 % im Haushalt + 40 % im Erwerbsbereich) und von 18 % (7.8 % + 10 %) für die Zeit ab Oktober 2002. 
4.4 Das Vorgehen der Verwaltung entspricht, wie das kantonale Gericht richtig erkannt hat, in allen Teilen Gesetz und Praxis. Was hiegegen vorgetragen wird, rechtfertigt keine andere Betrachtungsweise. Den im fachärztlichen Gutachten vom 27. September 2002 einlässlich beschriebenen gesundheitsbedingten Einschränkungen wurde bei der Bemessung des Invalideneinkommens angemessen Rechnung getragen. Da hiefür die Verhältnisse im konkreten Anstellungsverhältnis herangezogen wurden, was unter den gegebenen Umständen zulässig ist, sind auch die auf die Verwendung von Tabellenlöhnen bezogenen Einwendungen der Versicherten im kantonalen und letztinstanzlichen Verfahren nicht stichhaltig. Dies gilt vor allem auch für das Vorbringen, es sei ein leidensbedingter Abzug vorzunehmen (hiezu BGE 126 V 75). 
 
Im Übrigen führt eine zur Plausibilitätskontrolle durchgeführte Ermittlung des Invalideneinkommens ab Oktober 2002 anhand statistischer Lohnangaben zu keinem anderen Resultat. Gemäss der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) betrug der auf einer Wochenarbeitszeit von 40 Stunden beruhende standardisierte Bruttolohn der Frauen im Gastgewerbe auf dem (niedrigsten) Anforderungsniveau 4 - wobei mit Blick auf die absolvierte Ausbildung auch das nächsthöhere Niveau diskutierbar wäre - im Jahr 2002 Fr. 3302.- pro Monat (LSE 2002 S. 43 Tabelle TA1), was bei der betriebsüblichen wöchentlichen Arbeitszeit von 42.2 Stunden (Die Volkswirtschaft, Heft 12/04, S. 94 Tabelle B9.2) und auf zwölf Monate gerechnet Fr. 41'803.30 ergibt. Ein leidensbedingter Abzug wäre auf höchstens 10 % anzusetzen. Dies führt bei dem ab Oktober 2002 gesundheitlich zumutbaren Pensum von 30 % zu einem Einkommen von Fr. 11'286.90 (41'803.30 x 0.9 x 0.3). Aus der Gegenüberstellung mit dem Valideneinkommen von Fr. 16'531.20 (Erw. 4.2.2 hievor) resultiert eine behinderungsbedingte Lohneinbusse von Fr. 5244.30, entsprechend 31.7 %. Aus der Anrechnung dieser Einschränkung auf den Anteil Erwerbstätigkeit im Gesundheitsfall von 40 % folgt ein Behinderungsgrad von 12.68 % in diesem Betätigungsfeld. Zusammen mit der Behinderung im Haushalt von 7.8 % beläuft sich der Invaliditätsgrad somit auf (gerundet) 20 %, was keinen Rentenanspruch begründet. 
5. 
Aufgrund des Gesagten hat die IV-Stelle zu Recht eine Viertels- resp. Härtefallrente zugesprochen und diese infolge rentenrevisionsrechtlich relevanter Änderung des Invaliditätsgrades befristet. 
 
Das kantonale Gericht ist beim Zeitpunkt der Rentenaufhebung vom Einspracheentscheid abgewichen. Zur Begründung führt es aus, es könne nicht von einem stabilen Charakter des Leidens ausgegangen werden. Daher sei die anspruchsbeeinflussende Änderung im Sinne von Art. 88a Abs. 1 IVV erst nach drei Monaten, d.h. ab 1. Januar 2003, zu berücksichtigen und nicht bereits ab 1. Oktober 2002, wie von der Verwaltung entschieden. 
 
Dieser - von keiner Seite beanstandeten - Beurteilung kann mit Blick auf die im Gutachten vom 27. September 2002 für die absehbare Zukunft prognostizierte weitere gesundheitliche Verbesserung beigepflichtet werden. Der angefochtene Entscheid ist somit in allen Teilen rechtens. 
6. 
Für die Zeit vom 1. Oktober bis 31. Dezember 2002 bleibt von Amtes wegen zu prüfen, ob ein wirtschaftlicher Härtefall vorliegt, welcher den Anspruch auf eine halbe anstelle der Viertelsrente begründet (Art. 28 Abs. 1bis IVG, in Kraft gewesen bis Ende 2002; vgl. Erw. 1 hievor). Die Akten werden hiefür der Verwaltung überwiesen. 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Die Akten werden der IV-Stelle Bern überwiesen zur Prüfung des Härtefalles im Sinne der Erwägungen. 
3. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
4. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, der Ausgleichskasse Gastrosuisse, Aarau, und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt. 
Luzern, 1. April 2005 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Der Präsident der II. Kammer: Der Gerichtsschreiber: 
i.V.