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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
7B_363/2023  
 
 
Urteil vom 2. November 2023  
 
II. strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Koch, als Einzelrichterin, 
Gerichtsschreiberin Sauthier. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Freiburg, Postfach 1638, 1701 Freiburg. 
 
Gegenstand 
Untersuchungshaft; Nichteintreten, 
 
Beschwerde gegen die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Freiburg 
vom 9. Juni 2023 (100 2023 231). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Mit Beschluss vom 9. Juni 2023 ordnete das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Freiburg für A.________ Untersuchungshaft für einen Monat, namentlich bis zum 6. Juli 2023 an. Mit persönlicher Eingabe vom 10. Juli 2023 erhebt A.________ Beschwerde gegen den Beschluss des Zwangsmassnahmengerichts. 
Vernehmlassungen wurden keine eingeholt. 
 
2.  
Gemäss Art. 39 Abs. 1 BGG haben Parteien dem Bundesgericht ihren Wohnsitz oder Sitz anzugeben. Sie können überdies eine elektronische Adresse mit ihrem kryptografischen Schlüssel angeben und ihr Einverständnis dazu erklären, dass Zustellungen auf dem elektronischen Weg zu erfolgen haben (Art. 39 Abs. 2 BGG). Falls die Parteien im Ausland wohnen, haben sie ein Zustelldomizil in der Schweiz zu bezeichnen (Art. 39 Abs. 3 BGG). Gibt die Partei kein Zustelldomizil in der Schweiz an, fordert das Bundesgericht sie in der Regel unter Ansetzung einer Frist auf, ein solches zu bezeichnen. Bei ausbleibender Antwort kann das zu ergehende Urteil durch Publikation im Bundesblatt eröffnet werden. 
Vorliegend konnte aufgrund des Umstandes, dass der Beschwerdeführer unbekannten Aufenthalts ist und in seiner Eingabe angibt, obdachlos zu sein, keine entsprechende postalische Aufforderung ergehen. Eine Aufforderung zur Angabe eines Zustellungsdomizils auf die vom Beschwerdeführer angegebene E-Mail-Adresse blieb unbeantwortet. Auf eine Publikation der Aufforderung im Bundesblatt wurde angesichts der konkreten Umständen und mit Blick auf den Ausgang des Verfahrens verzichtet. 
 
3.  
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Auch unter Berücksichtigung des Umstands, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen Laien handelt, setzt er sich indessen nicht rechtsgenüglich mit den Ausführungen des Zwangsmassnahmengerichts auseinander, welches die Voraussetzungen für die Untersuchungshaft für einen Monat bejahten. Nachdem der Beschwerdeführer sich offensichtlich nicht mehr in Untersuchungshaft befindet, ist fraglich, ob überhaupt ein Rechtsschutzinteresse an der Überprüfung des Beschlusses besteht. Jedenfalls vermag er einzig durch sein Aufzeigen, wie es zu seiner Verhaftung gekommen ist und dass er seine Krankenversicherungskarte brauche, nicht darzulegen, inwiefern die Begründung des Zwangsmassnahmengerichts bzw. dessen Beschluss selbst rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll. Die Beschwerde genügt den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG offensichtlich nicht, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten ist. 
 
4.  
 
4.1. Ausnahmsweise ist davon abzusehen, für das bundesgerichtliche Verfahren Kosten zu erheben (Art. 66 Abs. 1 BGG).  
 
4.2. Da der Aufenthaltsort des Beschwerdeführers unbekannt ist, wird das Dispositiv des vorliegenden Urteils mittels Publikation im Bundesblatt eröffnet (Art. 39 Abs. 3 BGG; Art. 11 Abs. 3 BZP i.V.m. Art. 71 BGG). Das vollständige Urteil kann vom Beschwerdeführer bei der Kanzlei der II. strafrechtlichen-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichts eingesehen werden.  
 
 
Demnach erkennt die Einzelrichterin:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3.  
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer mittels amtlicher Publikation des Dispositivs im Bundesblatt, Rechtsanwalt Nicolas Kolly, der Staatsanwaltschaft des Kantons Freiburg und dem Zwangsmassnahmengericht des Kantons Freiburg schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 2. November 2023 
 
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Einzelrichterin: Koch 
 
Die Gerichtsschreiberin: Sauthier