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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
4A_9/2011 / 4A_13/2011 
 
Urteil vom 17. Februar 2011 
I. zivilrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichterin Klett, Präsidentin, 
Gerichtsschreiber Leemann. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
X.________ AG, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Hans Jürg Zinsli, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Arbeitsvertrag, 
 
Beschwerde gegen die Verfügungen des Kantonsgerichts von Graubünden, II. Zivilkammer, vom 7. Dezember 2010. 
In Erwägung, 
dass A.________ (Beschwerdeführer) am 26. April 2008 mit der X.________ AG, (Beschwerdegegnerin) einen Arbeitsvertrag abschloss, gestützt auf den er am 27. Mai 2008 die Stelle des Personalchefs antrat; 
dass der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 5. November 2008 das unbefristet eingegangene Arbeitsverhältnis per 30. April 2009 kündigte; 
dass der Beschwerdeführer seine Kündigung später wieder zurückzog, die Beschwerdegegnerin diesen Rückzug jedoch nicht als Angebot zur Fortsetzung des gekündigten Arbeitsverhältnisses aufgefasst bzw. angenommen hat; 
dass der Beschwerdeführer nach dem Arztzeugnis vom 27. März 2009 nur vom 25. - 27. März 2009 arbeitsunfähig gewesen ist und er anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung zugestand, dass ihm der gesamte Lohn für die Monate März und April 2009 ausbezahlt worden sei; 
dass der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit seinem Arbeitsverhältnis erstmals am 2. April 2009 beim Vermittleramt des Kreises Oberengadin eine arbeitsrechtliche Klage gegen die Beschwerdegegnerin anhängig machte; 
dass der Bezirksgerichtspräsident Maloja dieses Verfahren mit Verfügung vom 7. Juli 2009 infolge Fristversäumnis (Nichteinhaltung der zwanzigtägigen Frist zur Einreichung des Leitscheins und der Prozesseingabe nach Art. 83 aZPO/GR) abschrieb; 
dass der Beschwerdeführer am 15. Juli 2009 beim Vermittleramt des Kreises Oberengadin eine zweite arbeitsrechtliche Klage anhängig machte; 
dass der Beschwerdeführer nach erfolglos gebliebener Sühneverhandlung am 2. Dezember 2009 den Leitschein bezog, den er zusammen mit seiner Prozesseingabe am 9. Dezember 2009 beim Bezirksgericht Maloja einreichte mit den folgenden Rechtsbegehren: 
"1) Die Lohnfortzahlungspflicht im Krankheitsfall ab 01.04.2009 bis heute und folgende Monate bis zur entsprechenden vollen Arbeitsaufnahme durch entsprechendes Zeugnis durch den Arzt. Erst dann kann eine Kündigung ausgesprochen werden. 
2) Korrigierte Abrechnung der Ferien- und Ferientageguthaben nach def. Austritt aus dem Unternehmen. 
4) Auszahlung der Überzeitstunden gemäss Aufstellung. 
5) Entschädigung von sFr. 50'000.- für: persönliches Betrag sFr 1'997.25 in der Personalkasse. sFr. 480.- Privatgeld in der Abrechnung, befindend in der Unterschriftenmappe. Entwendung der Departementsunterlagen und deren Entwendung von Beweismittel. Grundlage der dafür erarbeitenden Unterlagen sFr. 1722.75. Nicht Gewährung der Lohnerhöhung vom 01.09.2009 bis März 09 sFr. 5000.- gerechnet für 5 Mte. Desavouierung und Beleidigung der eigenen Persönlichkeit gegenüber Mitarbeiter und Kader vom X.________ Hotel Daraus resultierend die unkorrekten Verbreitung von nicht korrekten Aeusserungen von erwähnten Personen an Drittpersonen. Somit wird mir verunmöglicht, im Engadin eine weitere Anstellung nach der Genesung zu finden. Basierend auf der erweiterten Stellensuche von 6 Monaten. Grundlage von einem Monatssalär von sFr. 6800.- total sFr. 40800.-. 
6) Eine zusätzliche Entschädigung infolge Verzögerung, Abfindungs- respektive Genugtuung der Persönlichkeit, basierend auf einer Monatslohnbasis von sFr. 6800.- für 5 Monate, sFr. 30.600.-. Letzgenannte Forderung von sFr. 50'000.- und sFr. 30600.- können in einem Vergleich abgeändert werden." 
dass das Bezirksgericht Maloja die Klage mit Urteil vom 9. Juni 2010 abwies und die Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer auferlegte; 
dass das Kantonsgericht von Graubünden eine vom Beschwerdeführer gegen das Urteil des Bezirksgerichts Maloja vom 9. Juni 2010 erhobene Berufung mit Verfügung vom 7. Dezember 2010 abwies, soweit es darauf eintrat; 
dass das Kantonsgericht insbesondere erwog, die Berufungsbegründung des Beschwerdeführers genüge den gesetzlichen Anforderungen in keiner Weise, weshalb auf die Berufung nicht einzutreten sei; 
dass das Kantonsgericht weiter erwog, dass die in der Prozesseingabe gestellten Rechtsbegehren von den anlässlich der Vermittlungsverhandlung eingebrachten Anträgen wesentlich abwichen, weshalb auf die Klage gar nicht einzutreten gewesen wäre und somit auch die Berufung nicht gutgeheissen werden könne; 
dass das Kantonsgericht von Graubünden schliesslich befand, dass die Berufung angesichts der zutreffenden Erwägungen des Bezirksgerichts Maloja vom 9. Juni 2010, auf die verwiesen werden könne, selbst dann offensichtlich unbegründet wäre, wenn die fehlende Berufungsbegründung, die Missachtung des Vermittlungsobligatoriums und die ungenügende Bezifferung des Rechtsbegehrens ausser Acht blieben; 
dass das Kantonsgericht von Graubünden das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ebenfalls mit Verfügung vom 7. Dezember 2010 wegen offensichtlicher Aussichtslosigkeit der Berufung abwies; 
dass der Beschwerdeführer dem Bundesgericht mit Eingaben vom 5. Januar 2011 erklärte, die beiden Verfügungen des Kantonsgerichts von Graubünden vom 7. Dezember 2010 mit Beschwerde anfechten zu wollen und er im Übrigen um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersuchte; 
dass bei Rechtsmitteln an das Bundesgericht die Beschwerdeschrift ein Rechtsbegehren zu enthalten hat (Art. 42 Abs. 1 BGG) und sich der Beschwerdeführer grundsätzlich nicht darauf beschränken darf, die Aufhebung des angefochtenen Entscheids zu beantragen, sondern einen Antrag in der Sache stellen und angeben muss, welche Punkte des Entscheids angefochten und welche Abänderungen beantragt werden (vgl. Art. 107 Abs. 2 BGG; BGE 134 III 235 E. 2 S. 236 f., 379 E. 1.3 S. 383 f.; 133 III 489 E. 3.1 S. 489 f.); 
dass die Eingabe des Beschwerdeführers, die sich gegen den Endentscheid des Kantonsgerichts über seine Berufung richtet, diese Anforderung nicht erfüllt; 
dass in den Rechtsmitteln an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des kantonalen Entscheids dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind (Art. 42 Abs. 2 BGG), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Grundrechte oder kantonaler verfassungsmässiger Rechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn entsprechende Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG); 
dass sich der Beschwerdeführer nicht mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzt, sondern dem Bundesgericht mit verschiedenen Behauptungen einen Sachverhalt unterbreitet, der über den vorinstanzlich verbindlich festgestellten hinausgeht, ohne rechtsgenügend zu begründen, inwiefern dies nach Art. 105 Abs. 2 BGG zulässig sein soll; 
dass die beiden Eingaben des Beschwerdeführers vom 5. Januar 2011 die erwähnten Begründungsanforderungen offensichtlich nicht erfüllen; 
dass aus den genannten Gründen auf die Beschwerden vom 5. Dezember 2011 in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG nicht eingetreten werden kann; 
dass unter den gegebenen Umständen auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 BGG), womit das Gesuch um Befreiung von diesen Kosten gegenstandslos wird; 
dass der Beschwerdegegnerin keine Parteientschädigung zuzusprechen ist, da ihr aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand erwachsen ist; 
 
erkennt die Präsidentin: 
 
1. 
Auf die Beschwerden wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht von Graubünden, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 17. Februar 2011 
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: 
 
Klett Leemann