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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
1C_20/2007 /fun 
 
Urteil vom 19. März 2007 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Féraud, Präsident, 
Gerichtsschreiber Bopp. 
 
Parteien 
X.________, Beschwerdeführerin, 
 
gegen 
 
Y.________ AG, Beschwerdegegnerin, 
Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern, Rechtsamt, Reiterstrasse 11, 3011 Bern, 
Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, Speichergasse 12, 3011 Bern. 
 
Gegenstand 
Gebrauchswasserkonzession und Neuerstellung Grundwasserfassungsanlage, Pumpwerk, Anschluss- und Transportleitung, 
 
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, vom 15. Januar 2007. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Die Y.________ AG beabsichtigt, die Versorgungssicherheit für Gebrauchswasser zu verbessern. Sie plant zu diesem Zweck den Neubau einer Grundwasserfassung mit Pumpwerk im Gebiet Moosacher in Bowil und einer Transportleitung vom Pumpwerk bis zum Anschlusspunkt beim Kronenkreisel in Zäziwil. Am 7. Juli 2005 reichte sie beim Wasser- und Energiewirtschaftsamt der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern (BVE) ein Gesuch für eine Gebrauchswasserkonzession mit Schutzzone ein. Gegen die Linienführung erhob namentlich X.________ Einsprache. Mit Beschluss vom 23. März 2006 erteilte die BVE die Konzession unter Abweisung der Einsprache. Sie genehmigte die Schutzzone, erteilte die Baubewilligung für die Grundwasserfassung mit Pumpwerk, ebenso für die Erschliessungsanlagen, die Anschlussleitung und die Transportleitung, und sodann genehmigte sie die Linienführung der Leitungen. 
 
Hiergegen führte X.________ Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Bern, ohne einen ausdrücklichen Antrag zu stellen. Sinngemäss beanstandete sie die Linienführung für die Transportleitung im Bereich ihrer in der Landwirtschaftszone gelegenen landwirtschaftlich genutzten Parzelle Gbbl. Nr. 91. Mit Urteil vom 15. Januar 2007 hat die Verwaltungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde. 
2. 
Gegen dieses Urteil führt X.________ Beschwerde ans Bundesgericht. Dieses hat darauf verzichtet, Vernehmlassungen einzuholen. 
3. 
Gegen das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern steht an sich die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten offen (Art. 82 ff. i.V.m. Art. 90 BGG); ein Ausnahmegrund ist nicht gegeben (Art. 83 BGG). 
 
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist indes in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. 
 
Vorliegend legt die Beschwerdeführerin nicht im Einzelnen dar, inwiefern das angefochtene Urteil rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll. Mangels einer hinreichenden Begründung (Art. 42 Abs. 2 BGG) ist daher auf die Beschwerde nicht einzutreten. Da diese offensichtlich keine hinreichende Begründung enthält, kann über sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG entschieden werden. 
4. 
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die bundesgerichtlichen Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 BGG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht 
im Verfahren nach Art. 108 BGG
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
2. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion und dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 19. März 2007 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: