Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
2C_951/2017  
   
   
 
 
 
Urteil vom 20. November 2017  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Seiler, Präsident, 
Bundesrichter Zünd, Donzallaz, 
Gerichtsschreiber Feller. 
 
Verfahrensbeteiligte 
1. A.________, 
2. B.________, 
Beschwerdeführerinnen, 
 
gegen  
 
Migrationsamt des Kantons Zürich, 
Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich. 
 
Gegenstand 
Niederlassungsbewilligung (Widerruf), 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 2. Abteilung, 
vom 20. September 2017 (VB.2017.00396). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
A.________, am 11. Oktober 1976 geborene Staatsangehörige von Kolumbien, heiratete am 26. Januar 2002 in Kolumbien einen Schweizer Bürger. Nach ihrer Einreise am 30. Juli 2002 erhielten sie und ihre beiden Kinder, der 1996 geborene Sohn und die am 27. Dezember 2000 geborene Tochter B.________, im Familiennachzug eine Aufenthaltsbewilligung. Am 3. August 2007 wurde A.________ die Niederlassungsbewilligung erteilt. Ihre Ehe mit dem Schweizer Bürger wurde am 7. Dezember 2010 geschieden. Am 14. November 2014 heiratete sie, in Kolumbien, einen Landsmann. Das für ihn gestellte Familennachzugsgesuch wurde am 30. Juni 2015 zurückgezogen, die Ehe ist offenbar heute geschieden. Die beiden Kinder wurden im Laufe des Jahres 2014 eingebürgert. 
Mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 17. März 2016 wurde A.________ zu einer Freiheitsstrafe von 36 Monaten, davon 24 Monate bedingt, verurteilt wegen Verbechens gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. b, c, d und g BetmG, wegen Betrugs sowie mehrfachen betrügerischen Konkurses und Pfändungsbetrugs. Der Verurteilung lagen unter anderem folgende Handlungen zugrunde: Zwischen Juli 2013 und Juni 2015 betrieb sie zusammen mit ihrem Sohn, der zu Beginn noch minderjährig war, in grösserem Stil Kokainhandel. Insgesamt kaufte sie in jenem Zeitraum mindestens 1,5 Kilogramm Kokain und verkaufte mindestens 2 Kilogramm von dieser Ware. Ungefähr im gleichen Zeitraum bezog sie zu Unrecht Sozialhilfe von Fr. 38'440.20, weil sie ihr (regelmässiges) Einkommen aus Prostitution sowie Vermögenswerte verschwieg. 
 
B.  
Mit Verfügung vom 28. Februar 2017 widerrief das Migrationsamt des Kantons Zürich die Niederlassungsbewilligung von A.________ und wies sie aus der Schweiz weg. Der dagegen erhobene Rekurs an die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich blieb erfolglos. Mit Urteil vom 20. September 2017 wies das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich die gegen den Rekursentscheid vom 18. Mai 2017 erhobene Beschwerde ab. 
 
C.  
Mit vom 3. November 2017 datierter, am 6. November 2017 zur Post gegebener Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragen A.________ und Tochter B.________ dem Bundesgericht, das Urteil des Verwaltungsgerichts aufzuheben und A.________ den Aufenthalt in der Schweiz weiterhin zu bewilligen. 
Es ist weder ein Schriftenwechsel noch sind andere Instruktionsmassnahmen angeordnet worden. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Das Urteil ergeht im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 BGG. Es wird summarisch begründet, wobei ganz oder teilweise auf den angefochtenen Entscheid verwiesen werden kann (Art. 109 Abs. 3 BGG). 
 
2.  
 
2.1. Der Widerruf der Niederlassungsbewilligung der Beschwerdeführerin 1 stützt sich auf Art. 63 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 62 Abs. 1 lit. b AuG. Dass der Widerrufsgrund (Verurteilung zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe) vorliegt, ist unbestritten. Zu prüfen ist die Verhältnismässigkeit des Bewilligungswiderrufs.  
 
2.2.  
 
2.2.1. Das Verwaltungsgericht schildert zutreffend die für diese Prüfung massgeblichen Gesichtspunkte (allgemein zur Straffälligkeit E. 3.1; Natur und Schwere der Straftaten E. 3.2; persönliche, familiäre Verhältnisse unter dem Aspekt von Art. 13 BV/Art. 8 EMRK in E. 3.3). Es kann vollumfänglich auf diese Erwägungen verwiesen werden. Ebenso kann auf die zutreffenden Erwägungen zur Quantifizierung des (zu Recht als erheblich eingestuften) migrationsrechtlichen Verschuldens und des öffentlichen Interesses an einer Wegweisung der Beschwerdeführerin 1 (E. 4) verwiesen werden, die keiner Ergänzung bedürfen. Weiter werden die persönlichen Verhältnisse der Beschwerdeführerin 1 zutreffend gewürdigt; zu den entsprechenden Erwägungen (E. 5.1-5.3) lässt sich der Beschwerdeschrift denn auch nichts entnehmen.  
 
2.2.2. Mit der Beschwerde wird einzig geltend gemacht, der Widerruf der Niederlassungsbewilligung und die Wegweisung der Beschwerdeführerin 1 verletzten Art. 14 und Art. 36 Abs. 3 BV, Art. 8 EMRK sowie Art. 3 und 9 KRK. Es wird geltend gemacht, die Beschwerdeführerin 2 als deren noch minderjährige Tochter (sie wird Ende 2018 volljährig und ist heute knapp 17 Jahre alt) sei auf die Präsenz der Mutter angewiesen. Die Tochter hat eine Berufslehre begonnen. Sie hat eine Beiständin.  
Das Verwaltungsgericht anerkennt, dass es der Beschwerdeführerin 2 als Schweizer Bürgerin kaum zumutbar ist, zum jetzigen Zeitpunkt mit ihrer Mutter, die das alleinige Sorgerecht hat, nach Kolumbien auszureisen und dort mit ihr bis zur bald erreichten Volljährigkeit zu bleiben. Es befasst sich mit den konkreten Betreuungsverhältnissen in der Schweiz, wobei es namentlich berücksichtigt, dass die Beschwerdeführerin 2 während der Dauer des Strafvollzugs der Beschwerdeführerin 1 (Juni bis Dezember 2015) im Alter von knapp 15 Jahren mehrere Monate mit ihrem (volljährigen) Bruder allein zusammenwohnte und regelmässig durch die KESB, Bekannte oder den Ex-Ehemann der Beschwerdeführerin 1 betreut worden sei. Es hält dafür, es sei nicht ersichtlich warum es nun (zwei Jahre später) nicht möglich sein sollte, dass die Beschwerdeführerin 2 die noch verbleibende Zeit bis zu ihrer Volljährigkeit weiterhin in diesem Betreuungsrahmen verbringe. Es befasst sich nachvollziehbar mit den Vorbehalten betreffend (angeblich fehlende) Betreuungsintensität durch die Beiständin und weist auf die Möglichkeit diesbezüglicher Vorkehrungen hin. Das Verwaltungsgericht relativiert insofern - nachvollziehbar - die Kindesinteressen (E. 5.4.3) und kommt zum Schluss, dass sie angesichts des grossen öffentlichen Interesses an der Ausreise der Beschwerdeführerin 1 hinter letzterem zurückzutreten haben (E. 5.4.2). Die Vorbringen in der Beschwerdeschrift, die im Wesentlichen schon vom Verwaltungsgericht gewürdigt worden sind, sind nicht geeignet, diese Interessenabwägung als rechtsfehlerhaft erscheinen zu lassen. Namentlich wird nicht hinreichend aufgezeigt und ist nicht erkennbar, dass zusätzliche Abklärungen geeignet gewesen wären, die Feststellungen zum für den Ausgang des Verfahrens entscheidenden Sachverhalt zu verändern (vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG), dies namentlich auch im Lichte der Mitwirkungspflicht der Beschwerdeführerinnen im kantonalen Verfahren (vgl. Art. 90 AuG). 
 
2.3. Das angefochtene Urteil verletzt weder die angerufenen Grundrechte bzw. das Verhältnismässigkeitsgebot noch sonst wie schweizerisches Recht (Art. 95 BGG).  
 
3.  
Die offensichtlich unbegründete Beschwerde ist abzuweisen. 
 
4.  
Die Gerichtskosten sind nach Massgabe von Art. 65 und Art. 66 Abs. 1 erster Satz und Abs. 5 den Beschwerdeführerinnen aufzuerlegen. 
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 1'500.-- werden den Beschwerdeführerinnen unter solidarischer Haftung auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 2. Abteilung, und dem Staatssekretariat für Migration schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 20. November 2017 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Seiler 
 
Der Gerichtsschreiber: Feller