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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess 
{T 0} 
U 498/05 
 
Urteil vom 6. März 2006 
IV. Kammer 
 
Besetzung 
Präsident Ursprung, Bundesrichterin Widmer und Bundesrichter Schön; Gerichtsschreiber Scartazzini 
 
Parteien 
K.________, 1936, Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern, Beschwerdegegnerin 
 
Vorinstanz 
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur 
 
(Entscheid vom 18. November 2005) 
 
In Erwägung, 
dass das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit in Rechtskraft erwachsenem Entscheid vom 23. Juli 2004 aufgrund eines Wiedererwägungsgesuchs von K.________ hinsichtlich einer Verfügung vom 6. Januar 2000 die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) zum erneuten Verfügen im Sinne der Erwägungen verpflichtet hat, 
dass die SUVA daraufhin am 14. Oktober 2004 in Wiedererwägung der Verfügung vom 6. Januar 2000 dem Beschwerdeführer ab 1. Februar 2000 eine Invalidenrente aufgrund eines Invaliditätsgrades von 31 % zugesprochen und die dagegen erhobene Einsprache mit Entscheid vom 4. März 2005 abgewiesen hat, 
dass der Versicherte gegen den Einspracheentscheid Beschwerde erhoben und die Anträge gestellt hat, es sei ihm sowohl eine höhere Rente als auch eine höhere Integritätsentschädigung zuzusprechen, 
dass das kantonale Gericht die Beschwerde mit Entscheid vom 18. November 2005 abgewiesen hat, soweit es darauf eingetreten ist, 
dass K.________ Verwaltungsgerichtsbeschwerde führt mit dem Rechtsbegehren, in Aufhebung des kantonalen Entscheides sei ihm eine 50-%ige Rente zu gewähren, 
dass die SUVA auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliesst, während das Bundesamt für Gesundheit auf eine Vernehmlassung verzichtet, 
dass das kantonale Gericht im angefochtenen Entscheid, worauf verwiesen wird, die hier massgebenden gesetzlichen Bestimmungen und die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze über den Anspruch auf eine Invalidenrente sowie die Bemessung des Invaliditätsgrades bei erwerbstätigen Versicherten nach der Methode des Einkommensvergleichs (Art. 18 UVG und Art. 16 ATSG; BGE 128 V 30 Erw. 1) zutreffend wiedergegeben hat, wobei auch richtig davon ausgegangen wurde, dass vorliegend die Bestimmungen des am 1. Januar 2003 in Kraft getretenen Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 zur Anwendung gelangen (BGE 129 V 4 Erw. 1.2, 127 V 467 Erw. 1), 
dass bereits im kantonalen, in Rechtskraft erwachsenen Entscheid vom 23. Juli 2004 festgehalten wurde, die Rentenbemessung sei nur insofern offensichtlich unrichtig erfolgt, als die SUVA beim ermittelten Valideneinkommen die Ferienentschädigungen nicht berücksichtigt hatte, während - entgegen den übrigen Vorbringen des Beschwerdeführers - die ursprüngliche Verfügung vom 6. Januar 2000 hinsichtlich der Einschätzung des gesundheitlichen Schadens und der Arbeitsfähigkeit sowie der Erhebung des Invalideneinkommens nicht offensichtlich unrichtig beurteilt worden war, 
dass der Beschwerdeführer in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht die im vorinstanzlichen Verfahren noch streitig gewesene und durch das kantonale Sozialversicherungsgericht mit Entscheid vom 18. November 2005 beurteilte Frage der Ermittlung des Valideneinkommens, sondern lediglich die Beurteilung des Gesundheitsschadens und der Arbeitsunfähigkeit beanstandet, welche mit dem kantonalen Entscheid vom 23. Juli 2004 jedoch bereits in formelle Rechtskraft erwachsen sind, 
dass unter diesen Umständen auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht einzutreten und das Verfahren nach Art. 36a OG zu erledigen ist, 
 
erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
1. 
Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird nicht eingetreten. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit zugestellt. 
Luzern, 6. März 2006 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
 
Der Präsident der IV. Kammer: Der Gerichtsschreiber: