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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
8C_42/2008 
{T 0/2} 
 
Urteil vom 19. Januar 2009 
I. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Ursprung, Präsident, 
Bundesrichter Frésard, Maillard, 
Gerichtsschreiberin Weber Peter. 
 
Parteien 
R.________, Beschwerdeführer, 
vertreten durch Rechtsanwalt Max Berger, 
 
gegen 
 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern, Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Unfallversicherung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern 
vom 12. Dezember 2007. 
 
Sachverhalt: 
 
A. 
A.a R.________, geboren 1948, arbeitete seit 1. Juni 1979 bei der Firma U.________ als Mitarbeiter im Kalibrierlabor und war dadurch bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) obligatorisch gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert. Seit Mai 1970 bezieht er eine 10 % Invalidenrente der SUVA, nachdem er im Jahre 1969 als Fussgänger von einem Auto angefahren worden war und sich dabei eine Plexus brachialis Läsion rechts zugezogen hatte. Dafür wurde ihm zusätzlich eine Integritätsentschädigung von 10 % ausgerichtet. In den Jahren 1991 und 1993 wurde er zudem zweimal Opfer einer Auffahrkollision. Beide Male erlitt er ein Schleudertrauma der Halswirbelsäule, jeweils ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit. Für das verbliebene mässige Zervikalsyndrom mit Einschränkungen der Kopfbeweglichkeit gewährte die SUVA eine Integritätsentschädigung von insgesamt 10 %. 
A.b Im April 1999 hatte sich R.________ gemäss eigenen Angaben beim Krafttraining eine Schulterverletzung links zugezogen. Wegen anhaltender Schmerzen in der linken Schulter suchte er vier Jahre später am 3. Oktober 2003 Dr. med. E.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Sportmedizin, auf, welcher eine Supraspinatus-Partialruptur links diagnostizierte. Am 1. Juli 2003 hatte die Firma U.________ dem Versicherten das Arbeitsverhältnis aus wirtschaftlichen Gründen per Ende Oktober 2003 gekündigt. Dieser liess am 31. Oktober 2003 durch die Arbeitgeberin der SUVA melden, er habe sich am 1. April 1999 beim Krafttraining einen Bänderriss in der linken Schulter zugezogen, welcher jedoch erst im Zusammenhang mit der am 22. August 2003 durchgeführten Ellenbogenoperation (Röntgenbild) festgestellt worden sei. Aufgrund der diagnostizierten Supraspinatus-Partialruptur links wurde der Versicherte durch Dr. med. E.________ an der linken Schulter operiert (Arztzeugnis vom 12. November 2003). Am 25. Februar 2004 erfolgte eine Mobilisation in Narkose, nachdem eine Frozen shoulder diagnostiziert worden war. Die SUVA kam für die Behandlungskosten auf und richtete Taggelder aus. Nach diversen weiteren medizinischen Abklärungen und Behandlungen erfolgte am 12. August 2005 eine Abschlussuntersuchung durch Dr. med. G.________, Kreisarzt der SUVA. Dieser hielt gestützt auf eigene Untersuchungen, die vorhandenen Arztberichte sowie die MRI-Untersuchungen fest, es könne davon ausgegangen werden, dass angepasste Tätigkeiten auf Tischhöhe mit vollem Einsatz ganztägig erbracht werden könnten. Die Ausschöpfung der Rotationsamplitude wäre dabei nicht zumutbar. Auch repetitive vom Körper wegführende Bewegungen wären kontraproduktiv. Die Gewichtsbelastungen sollten lediglich auf Tischhöhe minim sein, im Sinne von feinmechanischen Arbeiten. Sporadisches Heben von Gewichten am hängenden Arm bis 10 kg wäre vertretbar. Arbeiten über Tischhöhe hinaus dagegen seien nicht mehr zumutbar. Anlässlich einer am 27. Oktober 2006 erneut durchgeführten kreisärztlichen Untersuchung bestätigte Dr. med. G.________ das ausgestellte Zumutbarkeitsprofil. Gestützt darauf gewährte die SUVA mit korrigierter Verfügung vom 21. Dezember 2006 für die verbliebene Beeinträchtigung aus dem Unfall vom 1. April 1999 eine Integritätsentschädigung von 10 %. Zudem hielt sie fest, es bestehe kein Anspruch auf Rentenleistungen über die bestehenden 10 % hinaus, da der Versicherte durch die Folgen des Unfalles vom 1. April 1999 in seiner angestammten Tätigkeit als Feinmechaniker und in der Kalibrierung von Prüfmitteln und Messinstrumenten sowohl im ehemaligen Betrieb als auch auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nicht erheblich beeinträchtigt und in der Lage sei, "ein Einkommen im Rahmen der bestehenden 10%-Rente" zu erzielen. Die dagegen erhobene Einsprache wies die SUVA mit Einspracheentscheid vom 4. Juni 2007 ab. 
 
B. 
Mit Entscheid vom 12. Dezember 2007 wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern die gegen den Einspracheentscheid erhobene Beschwerde ab. Zuvor hatte es das im parallel laufenden IV-Verfahren (Anmeldung im Juni 2004) erstattete interdisziplinäre Gutachten der Medizinischen Abklärungsstelle Y.________ vom 22. August 2007 edieren lassen und den Parteien Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben, wovon diese Gebrauch machten. 
 
C. 
R.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen und beantragen, die SUVA sei anzuhalten, ihm für den Zeitraum der formlosen Einstellung bis zum Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern weiterhin Taggelder auszurichten und ab Einstellung der Taggelder eine gerichtlich zu bestimmende Invalidenrente zuzusprechen. Eventualiter sei der kantonale Gerichtsentscheid aufzuheben und die Sache zu weiterer Abklärung an die Vorinstanz eventuell an die Versicherung zurückzuweisen. 
 
Während die SUVA auf Abweisung der Beschwerde schliesst, verzichtet das Bundesamt für Gesundheit auf eine Vernehmlassung. 
 
D. 
Mit Eingabe vom 13. Mai 2008 liess der Versicherte einen Bericht des Prof. Dr. med. S.________, Leitender Arzt, Neurologische Klinik und Poliklinik des Spitals X.________, vom 11. März 2008, nachreichen. 
 
Erwägungen: 
 
1. 
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist somit weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen (BGE 130 III 136 E. 1.4 S. 140). Das Bundesgericht prüft grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen; es ist nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu prüfen, wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr vorgetragen wurden. Es kann die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern prüfen, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht wird (Art. 106 Abs. 2 BGG). Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG). 
 
2. 
2.1 Streitig und zu prüfen ist, ob der Anspruch des Versicherten auf eine Rente der Unfallversicherung aus dem Unfall vom April 1999 zu Recht verneint und die Leistungen per 31. Dezember 2006 eingestellt wurden. 
 
2.2 Das kantonale Gericht hat die Rechtsgrundlagen für die Beurteilung der umstrittenen Leistungspflicht des Unfallversicherers zutreffend dargelegt. Es betrifft dies insbesondere die Bestimmungen über die Invalidität (Art. 8 Abs. 1 ATSG), den Anspruch auf Leistungen der obligatorischen Unfallversicherung im Allgemeinen (Art. 6 UVG), sowie bei unfallähnlichen Körperschädigungen (Art. 6 Abs. 2 UVG in Verbindung mit Art. 9 Abs. 2 UVV) im Besonderen, auf Taggelder (Art. 16 Abs. 1 und 2 UVG) und Invalidenrente (Art. 18 UVG). Richtig wiedergegeben hat es auch die Grundsätze zu dem für die Leistungspflicht des Unfallversicherers vorausgesetzten natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod; BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181 mit Hinweisen). Gleiches gilt betreffend die Invaliditätsbemessung bei erwerbstätigen Versicherten nach der Einkommensvergleichsmethode (Art. 16 ATSG; BGE 130 V 343 E. 3.4 S. 348), die Ermittlung des ohne Invalidität erzielbaren Einkommens (Valideneinkommen; BGE 129 V 222 E. 4.3.1 S. 224 mit Hinweis), die Bestimmung des trotz Gesundheitsschädigung zumutbarerweise noch erzielbaren Einkommens (Invalideneinkommen) nach den vom Bundesamt für Statistik in der Lohnstrukturerhebung (LSE) ermittelten Tabellenlöhnen und die von diesen zulässigen Abzügen (BGE 129 V 472 E. 4.2.1 S. 475 und E. 4.2.3 S. 481) sowie den Beweiswert von Arztberichten (BGE 125 V 351 E. 3 S. 352, vgl. auch SVR 2007 UV Nr. 33 S. 111 E. 4.2, U 571/06, je mit Hinweisen). Darauf wird verwiesen. Zu ergänzen ist, falls - wie hier - ein Invalider, dessen Rente gemäss Art. 80 Abs. 2 KUVG nicht mehr revidiert werden kann, einen weiteren Unfall (d.h. keinen Rückfall und keine Spätfolge) erleidet, der zu einer höheren Invalidität führt, und für beide Unfälle der gleiche Versicherer zuständig ist, in der Folge eine Rente aus beiden Unfällen zuzusprechen ist (RKUV 2002 Nr. U 458 S. 224, U 452/00). 
 
2.3 Zu betonen ist, dass nach ständiger Rechtsprechung das Sozialversicherungsgericht die Gesetzmässigkeit des streitigen Einspracheentscheides in der Regel nach dem Sachverhalt beurteilt, der zum Zeitpunkt seines Erlasses gegeben war (BGE 129 V 167 E. 1 S. 169 mit Hinweis). Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung sein (BGE 121 V 362 E. 1b S. 366 mit Hinweis). Ausnahmsweise kann das Gericht aus prozessökonomischen Gründen auch die Verhältnisse nach Erlass der Verfügung in die richterliche Beurteilung miteinbeziehen und zu deren Rechtswirkungen über den Verfügungszeitpunkt hinaus verbindlich Stellung beziehen, mithin den das Prozessthema bildenden Streitgegenstand in zeitlicher Hinsicht ausdehnen. Eine solche Ausdehnung des richterlichen Beurteilungszeitraums ist indessen - analog zu den Voraussetzungen einer sachlichen Ausdehnung des Verfahrens auf eine ausserhalb des durch die Verfügung bestimmten Rechtsverhältnisses liegende spruchreife Frage - nur zulässig, wenn der nach Erlass der Verfügung eingetretene, zu einer neuen rechtlichen Beurteilung der Streitsache ab jenem Zeitpunkt führende Sachverhalt hinreichend genau abgeklärt ist und die Verfahrensrechte der Parteien, insbesondere deren Anspruch auf rechtliches Gehör, respektiert worden sind (BGE 130 V 138 E. 2.1 S. 140 mit Hinweisen). 
 
2.4 Zu ergänzen ist, dass das Gericht die medizinischen Unterlagen nach dem für den Sozialversicherungsprozess gültigen Grundsatz der freien Beweiswürdigung (vgl. Art. 61 lit. c ATSG) - wie alle anderen Beweismittel - frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen hat. Dies bedeutet, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Expertin oder des Experten begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352 mit Hinweisen). 
 
3. 
3.1 Nach einlässlicher Würdigung der umfassenden medizinischen Aktenlage gelangte die Vorinstanz zum Schluss, dass auf den Bericht des SUVA-Kreisarztes Dr. med. G.________ vom 12. August 2005 zur ärztlichen Abschlussuntersuchung (bestätigt durch den Bericht vom 27. Oktober 2006) abgestellt werden könne, da ihm voller Beweiswert zukomme. Durch die Uebereinstimmung in den wesentlichen Punkten mit dem Gutachten der Medizinischen Abklärungsstelle Y.________ vom 22. August 2007 werde die Richtigkeit des kreisärztlichen Berichts unterstrichen. Demnach sei aufgrund der Einschätzungen des SUVA-Kreisarztes Dr. med G.________ davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer trotz unfallbedingter Beeinträchtigungen (vgl. Zumutbarkeitsprofil: keine Ausschöpfung der gesamten Rotationsamplituden, keine vom Körper wegführenden Bewegungen, kein Heben von schweren Lasten) im angestammten Tätigkeitsbereich als Feinmechaniker/Messtechniker weiterhin zu 100 % arbeitsfähig sei, ohne Einschränkung in der Leistungsfähigkeit. Die Schlussforderung der Aerzte der Medizinischen Abklärungsstelle Y.________, wonach von einer Verminderung der Leistungsfähigkeit von maximal 20 % auszugehen sei, sei nicht zu berücksichtigen, gelte doch das von ihnen erstellte Leistungsprofil gemäss eigenen Angaben erst ab dem Zeitpunkt der Begutachtung (vgl. Gutachten S. 30), d.h. ab dem 22. August 2007. Unter Verweis auf die höchstrichterliche Rechtsprechung (BGE 130 V 138 E. 2.1 S. 140) führte sie sodann aus, auszugehen sei vom Sachverhalt vor Erlass des angefochtenen Einspracheentscheides, d.h. vor dem 4. Juni 2007, weshalb es sich rechtfertige, auch bezüglich der Frage nach einer allfälligen Verminderung der Leistungsfähigkeit vollumfänglich auf die Einschätzungen des Dr. med. G.________ abzustellen. Eine schmerzbedingte Verminderung der Leistungsfähigkeit wäre allenfalls - sofern unfallkausal - als Rückfall zu beurteilen. Hinweise auf eine aus psychischen Gründen bestehende Arbeitsunfähigkeit gingen weder aus den kreisärztlichen Berichten noch aus dem Gutachten der Medizinischen Abklärungsstelle Y.________ hervor und würden auch nicht geltend gemacht. 
 
3.2 Diesen Erwägungen im angefochtenen Entscheid kann nicht ohne weiteres gefolgt werden. Entgegen der Vorinstanz ist dem Gutachten der Medizinischen Abklärungsstelle Y.________ nicht zu entnehmen, dass das Leistungsprofil erst ab dem Zeitpunkt der Begutachtung gilt. Vielmehr wird wörtlich festgehalten: "spätestens ab dem Zeitpunkt unserer Begutachtung gilt das von uns entwickelte Leistungsprofil". Daraus ergibt sich, dass die festgestellte Leistungseinschränkung von maximal 20 % allenfalls schon früher bestanden hat. Wie vom Beschwerdeführer zu Recht geltend gemacht wird, hätte der Sachverhalt diesbezüglich, soweit sich diese Frage nicht mittels der bestehenden Akten klären liess, ergänzend abgeklärt werden müssen. Nachdem, wie die nachfolgenden Erwägungen zeigen, diese Frage aufgrund der bestehenden medizinischen Akten, insbesondere des Gutachtens der Medizinischen Abklärungsstelle Y.________, zu dem die Parteien Stellung nehmen konnten, beantwortet werden kann, ist auf eine entsprechende Rückweisung zu verzichteten. 
 
4. 
4.1 Das im Gutachten der Medizinischen Abklärungsstelle Y.________ umschriebene zumutbare Leistungsprofil stimmt mit demjenigen der SUVA grundsätzlich überein, wie auch die Vorinstanz erkannte. Bezüglich der Leistungsbeurteilung schliessen sich die Gutachter der Medizinischen Abklärungsstelle Y.________ denn auch explizit der Einschätzung des Kreisarztes der SUVA anlässlich der Abschlussuntersuchung vom 12. August 2005 und der Untersuchung vom 27. Oktober 2006 an. Danach sind alle feinmechanischen, auf Tischhöhe auszuführenden Tätigkeiten mit minimaler Gewichtsbelastung der linken oberen Extremität und mithin auch die zuletzt ausgeübte Tätigkeit eines Feinmechanikers/Messtechnikers ohne Einschränkung der zeitlichen Belastbarkeit im Rahmen eines vollen Pensums zumutbar. Abweichend wird festgestellt, innerhalb dieses zumutbaren Arbeitszeitrahmens sei von einer schmerzbedingten Verminderung der Leistungsfähigkeit von maximal 20 % auszugehen. Dies wird damit begründet, dass aufgrund der kumulativen Schmerzbelastung, mit der selbst bei minimalem Krafteinsatz der linken oberen Extremität im Verlaufe eines Arbeitstages zu rechnen sei, eine gewisse qualitative Leistungsverminderung zu berücksichtigen sei. Im Gutachten der Medizinischen Abklärungsstelle Y.________ wird sodann ausgeführt, die Beschwerden im Bereich des linken Schultergürtels hätten ein partielles medizinisches Substrat im Sinne einer persistierenden Schultersteife, die sich als Periarthopathia bzw. Periarthrosis humeroscapularis bezeichnen lasse, wie auch im kreisärztlichen Bericht der SUVA vom 27. Oktober 2006 beschrieben werde. Dafür erhielt der Beschwerdeführer im Übrigen eine Integritätsentschädigung von 10 % zugesprochen. Zudem wird in Uebereinstimmung mit dem Kreisarzt auf die Diskrepanz zwischen dem objektivierbaren klinischen Befund und den subjektiven Schmerzangaben hingewiesen. 
 
4.2 Beim Gutachten der Medizinischen Abklärungsstelle Y.________ vom 22. August 2007 handelt es sich um ein interdisziplinäres Gutachten, basierend auf einer psychiatrischen, internistisch-rheumatologischen, neurologischen und neuropsychologischen Untersuchung, das die von der Rechtsprechung aufgestellten Anforderungen an den vollen Beweiswert erfüllt (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352). Es ist überzeugend und schlüssig und in der Darlegung der medizinischen Zustände, Entwicklungen und Zusammenhänge einleuchtend, differenziert und nachvollziehbar. Es wurde in Kenntnis der Vorakten insbesondere den SUVA-Akten abgegeben, beruht auf allseitigen interdisziplinären Untersuchungen und enthält eine fachübergreifende Gesamtbeurteilung. Die geklagten Beschwerden wurden wiedergeben und es fand eine Auseinandersetzung damit statt, so wurden auch die anlässlich der interdisziplinären Untersuchungen gefundenen Hinweise auf Aggravation und Simulation in die Beurteilung miteinbezogen. Mithin kommt dem Gutachten voller Beweiswert zu. Gestützt darauf ist von einer schmerzbedingten Einschränkung im Leistungsvermögen von maximal 20 % und zwar spätestens ab Begutachtung auszugehen. Dass diese Einschränkung zudem mit überwiegender Wahrscheinlichkeit bereits vor dem hier massgebenden Zeitpunkt des Einspracheentscheides bestand, lässt sich gestützt darauf ebenfalls bejahen. Das Gutachten der Medizinischen Abklärungsstelle Y.________ vom 22. August 2007 wurde zwar erst nach dem Einspracheentscheid. Zwischen der im Rahmen des Gutachtens der Medizinischen Abklärungsstelle Y.________ erfolgten ersten Untersuchung vom 12. Juni 2007 und dem Einspracheentscheid vom 4. Juni 2007 liegen allerdings nur wenige Tage. In dieser Zeit ist keine wesentliche Änderung des Gesundheitszustandes aktenkundig. Gleiches gilt für die Zeit zwischen der Verfügung vom 21. Dezember 2006 und dem Gutachten der Medizinischen Abklärungsstelle Y.________. So hält auch Prof. Dr. med. H.________, FMH für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, in seinem Bericht vom 28. Februar 2007 fest, seit seiner Untersuchung vom 9. November 2005 habe sich im Wesentlichen nichts verändert. Im Gutachten der Medizinischen Abklärungsstelle Y.________ wird zur Frage, seit wann die medizinische begründete Arbeitsunfähigkeit besteht, festgehalten, die bisherigen Tätigkeiten und andere vergleichbare feinmechanische Tätigkeiten auf Tischhöhe wären ab dem Zeitpunkt der kreisärztlichen Abschlussuntersuchung bereits vollschichtig zumutbar gewesen. Spätestens ab dem Zeitpunkt der Begutachtung gelte das von ihnen entwickelte Leistungsprofil. Die Berichte der SUVA, insbesondere derjenige, dem die Vorinstanz vollen Beweiswert zuerkannte, liegen sodann weiter zurück. Ferner handelt es sich dabei nicht um eine interdisziplinäre Beurteilung. Mit Blick auf diese Ausgangslage ist davon auszugehen, dass die gemäss Gutachten der Medizinischen Abklärungsstelle Y.________ spätestens seit der Begutachtung bestehende schmerzbedingte Einschränkung aufgrund der linken Schulter von maximal 20 % mit überwiegender Wahrscheinlichkeit bereits zum Zeitpunkt der Verfügung vom 21. Dezember 2006 bestand. Dass es sich dabei um Unfallfolgen handelt, steht ausser Frage. Der Unfall aus dem Jahre 1969 führt zu keiner weiteren Einschränkung, wird doch im Gutachten der Medizinischen Abklärungsstelle Y.________ überzeugend dargelegt, dass daraus keine zusätzliche Beeinträchtigung des Leistungsvermögens resultiert. Schliesslich ergeben sich keinerlei Hinweise für eine aus psychischen Gründen bestehende Leistungsverminderung. Die von der Beschwerdegegnerin mit Verweis auf das Gutachten der Medizinischen Abklärungsstelle Y.________ angeführten unfallfremden Faktoren vermögen nichts zu ändern, sind diese doch gemäss der Expertise für die Leistungsfähigkeit in der bisherigen oder in vergleichbaren Tätigkeiten ohne Relevanz. 
 
5. 
Was die Bemessung des Invaliditätsgrades mittels Einkommensvergleich betrifft, ist der Vorinstanz darin beizupflichten, dass sowohl das ohne Invalidität erzielbare Einkommen (Valideneinkommen) wie auch das Invalideneinkommen anhand der Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) festzulegen sind. Entgegen den Einwendungen des Beschwerdeführers kann nicht vom zuletzt bei seinem Arbeitgeber der Firma U.________ erzielten Einkommen ausgegangen werden, da er aufgrund der erfolgten leidensfremden Kündigung auch ohne Gesundheitsschaden nicht mehr an diesem Arbeitsplatz tätig wäre. Ausgehend vom erstellten Zumutbarkeitsprofil (wonach die zuletzt ausgeübte Tätigkeit eines Feinmechanikers/Messtechnikers aus medizinischer Sicht ohne Einschränkung der zeitlichen Belastbarkeit im Rahmen eines vollen Pensums zumutbar ist) und unter Berücksichtigung der Ausbildung als Feinmechaniker sowie der vorhandenen Berufs- und Fachkenntnisse ist mit der Vorinstanz beim Invalideneinkommen von der gleichen Basis wie bei der Berechnung des Valideneinkommens auszugehen. Zusätzlich ist beim Invalideneinkommen die maximal 20 % verminderte Leistungsfähigkeit zu berücksichtigen. Entgegen den Einwendungen des Beschwerdeführers besteht unter diesen Umständen kein Anlass, auf den Tabellenlohn für einfache und repetitive Tätigkeiten für Hilfsarbeiter abzustellen. Überdies ist der geltend gemachte behinderungsbedingte Abzug von 25 % mit der Vorinstanz nicht gerechtfertigt. Zum einen wurde der invaliditätsbedingten Leistungseinschränkung bereits im Rahmen der um 20 % reduzierten Leistungsfähigkeit Rechnung getragen. Zudem sind die geltend gemachten zusätzlichen Abzüge fürs Alter und die lange Dienstzeit nicht zu beachten, da die invaliditätsfremden Gesichtspunkte (Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie, Beschäftigungsgrad) auch bei der Festsetzung des - ebenfalls statistisch erhobenen - Valideneinkommens zu berücksichtigen wären (Urteil 8C_163/2008 vom 8. August 2008 E. 3.2.2 mit Hinweisen). Damit verringert sich das Invalideneinkommen unter Berücksichtigung der Leistungseinschränkung von 20 % im Vergleich zum Valideneinkommen, was einem Invaliditätsgrad von 20 % entspricht. Bei diesem Ergebnis erübrigen sich Ausführungen zu den geltend gemachten Taggeldern. 
 
6. 
Die unterliegende SUVA hat die Gerichtskosten zu tragen und dem Versicherten eine Parteientschädigung zu bezahlen (Art. 66 Abs. 1, Art. 68 Abs. 2 BGG
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Dezember 2007 und der Einspracheentscheid der SUVA vom 4. Juni 2007 werden aufgehoben. Es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Invalidenrente der Unfallversicherung von 20 % ab 31. Dezember 2006 hat. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. 
 
3. 
Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2500.- zu entschädigen. 
 
4. 
Die Sache wird zur Neuverlegung der Parteientschädigung des vorangegangenen Verfahrens an das Verwaltungsgericht des Kantons Bern zurückgewiesen. 
 
5. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt. 
 
Luzern, 19. Januar 2009 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: 
 
Ursprung Weber Peter