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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
6B_428/2007 
 
Urteil vom 27. Dezember 2007 
Strafrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Schneider, Präsident, 
Bundesrichter Wiprächtiger, Mathys, 
Gerichtsschreiber Borner. 
 
Parteien 
W.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Generalprokurator des Kantons Bern, Hochschulstrasse 17, 3012 Bern, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Nichteröffnung einer Strafverfolgung (Falschermittlung usw.), 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern, Anklagekammer, vom 10. Juli 2007. 
 
Sachverhalt: 
A. 
W.________ hatte im Rahmen einer Auseinandersetzung mit seiner ehemaligen Arbeitgeberin bereits mehrere zivil- und strafrechtliche Verfahren eingeleitet. 
 
Am 8. Februar 2007 erstattete er beim Generalprokurator des Kantons Freiburg Strafanzeige "wegen Falschermittlung in der Strafsache Bern U 04 52235 gegen die Verantwortlichen der Ermittlungsbehörde, der Kriminalpolizei Bern, A.________, Spezialfahndung 2 Dezernat B + W sowie die U-Richterin B.________ und Oberrichter C.________ und D.________ sowie Herr E.________ und seine Rechtsvertreter F.________ und G.________". Die Verantwortlichen seiner ehemaligen Arbeitgeberin hätten in betrügerischer Weise die vollständigen Auftragslisten unterdrückt, die der Berechnung seines Lohnes dienten. Die Ermittlungs- und Gerichtspersonen hätten wichtige Beweismittel nicht zugelassen und sich so schuldig gemacht. 
B. 
Der Generalprokuratur des Kantons Bern anerkannte am 23. Februar 2007, der Kanton Bern sei für das Strafverfahren zuständig. 
C. 
Der Untersuchungsrichter 1 des Untersuchungsrichteramts III Bern-Mittelland und der Prokurator 1 der Staatsanwaltschaft III Bern-Mittelland traten am 14./16. März 2007 auf die Anzeige nicht ein. 
 
Auf einen Rekurs von W.________ gegen diesen Entscheid trat das Obergericht des Kantons Bern am 10. Juli 2007 nicht ein. 
D. 
W.________ erhebt "Rekurs und Einsprache" und beantragt unter anderem sinngemäss, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben, und die Angezeigten seien gestützt auf Art. 146 und 312 StGB zu Freiheitsstrafen von mindestens drei Jahren zu verurteilen. 
 
Erwägungen: 
1. 
Der Beschwerdeführer bestreitet die örtliche Zuständigkeit des Kantons Bern hinsichtlich seiner Strafklage. In der gleichen Sache habe der Kanton Waadt zwar bereits eine Zivilklage behandelt, doch sei die Gerichtsbarkeit des Kantons Freiburg wegen der Zweisprachigkeit und der eventuellen Neutralität vorzuziehen. 
 
Die Regeln über die örtliche Zuständigkeit in Zivil- und Strafverfahren decken sich nicht. Für die Verfolgung und Beurteilung einer strafbaren Handlung sind die Behörden des Ortes zuständig, wo die strafbare Handlung ausgeführt wurde (Art. 340 Abs. 1 StGB). Inwiefern die Vorinstanz diese Bestimmung gesetzeswidrig angewandt haben sollte, zeigt der Beschwerdeführer nicht auf und ist auch nicht ersichtlich. Jedenfalls liegt es nicht im Ermessen des Beschwerdeführers zu entscheiden, in welchem Kanton das Strafverfahren durchzuführen ist. 
2. 
Der Beschwerdeführer wirft den Vorinstanzen sinngemäss vor, seine verfassungsmässigen Rechte im Strafverfahren verletzt zu haben. 
 
Gestützt auf Art. 106 Abs. 2 BGG muss ein Beschwerdeführer, wenn er verfassungsmässige Rechte als verletzt rügt, die gleichen Begründungsanforderungen erfüllen, wie sie für die staatsrechtliche Beschwerde gemäss Art. 90 Abs. 1 lit. b OG galten (BGE 133 IV 286, E. 1.4; zur Veröffentlichung bestimmtes Urteil des Bundesgerichts 5A_433/2007 vom 18. September 2007, E. 2). 
 
Danach muss eine Beschwerde die wesentlichen Tatsachen und eine kurz gefasste Darlegung darüber enthalten, welche verfassungsmässigen Rechte bzw. welche Rechtssätze und inwiefern sie durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden sind. Das Bundesgericht prüft nur klar und detailliert erhobene Rügen. Auf ungenügend begründete Rügen und rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt es nicht ein (vgl. BGE 125 I 71 E. 1c; 122 I 70 E. 1c; 117 Ia 10 E. 4b; 107 Ia 186 E. b, je mit Hinweisen). 
3. 
Die Vorinstanz war auf den Rekurs des Beschwerdeführers nicht eingetreten. Dieser lege nicht dar, inwiefern sich die Ermittlungs- und Gerichtspersonen strafrechtlich schuldig gemacht hätten, und hinsichtlich der Verantwortlichen seiner ehemaligen Arbeitgeberin handle es sich um eine rechtskräftig abgeurteilte Sache, die in einem Rekursverfahren nicht zur Diskussion gestellt werden könne. 
 
Inwiefern die Vorinstanz mit dieser Begründung verfassungsmässige Rechte des Beschwerdeführers verletzt haben soll, zeigt dieser nicht auf. Dies hätte er aber tun müssen, damit auf seine Verfassungsrügen hätte eingetreten werden können. 
4. 
Mit Schreiben vom 8. Dezember 2007 erhebt der Beschwerdeführer "Strafklage gegen die Bundesrichter Schneider, Zünd und Mathys", weil diese in einem für ihn ungünstigen Urteil (6B_38/2007) mitgewirkt hatten. 
 
Die Eingabe kann sinngemäss als Ablehnungsbegehren verstanden werden. Weil aber die Mitwirkung in einem früheren Verfahren für sich allein keinen Ausstandsgrund bildet, ist auf das Begehren nicht einzutreten (Art. 34 Abs. 2 BGG). Der Strafklage als solcher ist keine Folge zu geben, weil das Bundesgericht dafür nicht zuständig ist. 
5. 
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Anklagekammer, schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 27. Dezember 2007 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: 
 
Schneider Borner