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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
5D_162/2023  
 
 
Urteil vom 15. September 2023  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied, 
Gerichtsschreiber Zingg. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Staat Zürich und Politische Gemeinde Meilen, 
beide vertreten durch das Steueramt Meilen, Dorfstrasse 100, 8706 Meilen, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Definitive Rechtsöffnung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 10. Juli 2023 (RT230093-O/U). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Mit Entscheid vom 21. Juni 2023 erteilte das Bezirksgericht Meilen den Beschwerdegegnern gegenüber dem Beschwerdeführer in der Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamtes Meilen-Herrliberg-Erlenbach die definitive Rechtsöffnung für Fr. 5'040.75 nebst Zinsen, Kosten und Entschädigung. 
Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 27. Juni 2023 Beschwerde. Mit Urteil vom 10. Juli 2023 wies das Obergericht des Kantons Zürich die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat. 
Dagegen hat der Beschwerdeführer am 29. August 2023 (Postaufgabe) Beschwerde an das Bundesgericht erhoben. Am 30. August 2023 hat das Bundesgericht dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass es keine Rechtsanwälte vermittelt und es an ihm liegt, einen Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin mit der Interessenwahrung zu betrauen. Das Bundesgericht hat die Akten beigezogen. 
 
2.  
Aufgrund des unter Fr. 30'000.-- liegenden Streitwerts (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG) und mangels Vorliegens einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung (Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG) ist die Eingabe als subsidiäre Verfassungsbeschwerde entgegenzunehmen (Art. 113 ff. BGG). Die Beschwerde ist in der ersten Person Plural verfasst und im Absender wird auch B.________ (offenbar die Ehefrau des Beschwerdeführers) aufgeführt. Sie hat die Beschwerde jedoch nicht unterzeichnet und sie hat weder am obergerichtlichen Verfahren teilgenommen noch ist sie durch das angefochtene Urteil beschwert (Art. 115 BGG). Sie wird deshalb nicht als Partei des bundesgerichtlichen Verfahrens geführt. 
Mit der Verfassungsbeschwerde kann nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden (Art. 116 BGG). Verfassungsrügen müssen gemäss dem strengen Rügeprinzip von Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet werden. Dies bedeutet, dass anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen (BGE 133 II 396 E. 3.1; 142 III 364 E. 2.4). Der Beschwerdeführer bittet um Information, sofern er Verfahrensfehler gemacht haben sollte. Soweit er sich auf allfällige Mängel bei der Begründung der Beschwerde bezieht, besteht auf eine entsprechende Information bzw. Gelegenheit zur Verbesserung kein Anspruch. 
 
3.  
Das Obergericht hat dem Beschwerdeführer im Wesentlichen vorgehalten, dass er sich nicht genügend mit dem erstinstanzlichen Entscheid auseinandergesetzt habe (betreffend Schlussrechnung vom 24. Januar 2023, Rechtskraft- und Vollstreckbarkeitsbescheinigungen, Zinsen). Nur in Nebenpunkten hat es die Rügen auch als unbegründet erachtet. Auf Anträge ohne Bezug zum Dispositiv des erstinstanzlichen Entscheids ist das Obergericht nicht eingetreten. 
Auf die Erwägungen des Obergerichts geht der Beschwerdeführer nicht ein. Stattdessen schildert er seine Sicht auf den Sachverhalt und die Rechtslage, ohne im Einzelnen aufzuzeigen, inwiefern das Obergericht gegen verfassungsmässige Rechte verstossen haben soll. Die Beschwerde enthält damit offensichtlich keine hinreichende Begründung. Das präsidierende Mitglied der Abteilung tritt auf sie im vereinfachten Verfahren nicht ein (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). 
 
4.  
Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Wie die vorstehenden Erwägungen zeigen, war die Beschwerde von vornherein aussichtslos. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ist abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:  
 
1.  
Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung für das bundesgerichtliche Verfahren wird abgewiesen. 
 
3.  
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 15. September 2023 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Escher 
 
Der Gerichtsschreiber: Zingg