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[AZA 7] 
I 533/00 Vr 
 
III. Kammer 
 
Präsident Borella, Bundesrichter Meyer und Lustenberger; 
Gerichtsschreiber Nussbaumer 
 
Urteil vom 19. Februar 2002 
 
in Sachen 
S.________, 1952, Beschwerdeführerin, vertreten durch den Verband Z.________, 
gegen 
IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, Beschwerdegegnerin, 
 
und 
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur 
 
A.- S.________ (geboren 1952) leidet an den Folgen einer im Kindesalter durchgemachten Poliomyelitis. Von 1970 bis 1992 war sie zunächst als Bürogehilfin, später in der Werbebranche erwerbstätig. Von 1992 bis 1994 bildete sie sich zur Hauspflegerin aus. Kurz nach Beginn ihrer neuen Berufstätigkeit musste sie diese wegen einem Rückenleiden wieder aufgeben und war ab September 1994 als Hauspflegerin zu 100 % arbeitsunfähig. Von Januar bis September 1996 arbeitete sie mit einem Pensum von 15 % und ab Oktober 1996 mit einem solchen von 50 % als Spitex-Vermittlerin beim Spitexverein X.________. Die Invalidenversicherung übernahm die Umschulung zur Spitex-Vermittlerin, welche vom 22. Oktober 1996 bis 7. Mai 1997 dauerte, und sprach für diese Zeitspanne Taggelder zu (Verfügungen vom 20. August 1996 und 28. Januar 1997). 
Im November 1997 meldete sich S.________ zum Bezug einer Invalidenrente an. Nach Einholen von Arztberichten und eines Abklärungsberichts Haushalt vom 16. Juli 1998 sowie nach Abklärung der beruflichen Eingliederungsmöglichkeiten lehnte die IV-Stelle des Kantons Zürich mit Verfügung vom 29. September 1998 die Ausrichtung einer Invalidenrente ab, da aufgrund der gemischten Methode (Anteil Haushalt 20 %) kein rentenbegründender Invaliditätsgrad resultiere. 
 
 
B.- Die hiegegen erhobene Beschwerde hiess das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 19. Juli 2000 teilweise gut und wies die Sache an die IV-Stelle zurück, damit diese für die Zeit vom 1. September 1995 bis 30. September 1996 ergänzende Abklärungen vornehme und hernach über den Rentenanspruch für diesen Zeitraum neu verfüge. Im Übrigen wies es die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat. 
 
 
C.- S.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit dem Antrag, in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides, insoweit die Sache nicht an die IV-Stelle zurückgewiesen worden sei, sei ihr ab 8. Mai 1997 eine Viertelsrente auszurichten. 
Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. 
Das Bundesamt für Sozialversicherung verzichtet auf eine Vernehmlassung. 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
 
1.- Das kantonale Gericht hat die gesetzlichen Bestimmungen und Grundsätze über den Begriff der Invalidität (Art. 4 IVG), über den Anspruch, Umfang und Beginn des Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 1 und 1bis, Art. 29 Abs. 1 IVG) sowie die Ermittlung des Invaliditätsgrades bei erwerbstätigen Versicherten nach der Einkommensvergleichsmethode (Art. 28 Abs. 2 IVG), bei Nichterwerbstätigen, namentlich im Haushalt tätigen Versicherten, nach der spezifischen Methode (Art. 28 Abs. 3 IVG in Verbindung mit Art. 26bis, Art. 27 Abs. 1 und 2 IVV; BGE 104 V 136 Erw. 2a und AHI 1997 S. 291 Erw. 4a) sowie bei teilerwerbstätigen Versicherten nach der gemischten Methode (Art. 27bis Abs. 1 IVV; siehe BGE 104 V 136 Erw. 2a und ZAK 1992 S. 128 Erw. 1b) und zur Aufgabe des Arztes oder der Ärztin bei der Invaliditätsbemessung (BGE 125 V 261 Erw. 4) zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen. 
 
2.- Streitig ist aufgrund von Antrag und Begründung in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde lediglich noch der Rentenanspruch für die Zeit nach Abschluss der Umschulung zur Spitex-Vermittlerin am 7. Mai 1997. 
 
a) IV-Stelle und Vorinstanz haben die Beschwerdeführerin als Teilerwerbstätige eingestuft und den Anteil der Erwerbstätigkeit auf 80 % festgesetzt. Das kantonale Gericht stützte sich dabei auf die Berichte der Berufsberaterin vom 29. Februar 1996 und vom 20. November 1997, wonach die Beschwerdeführerin, wenn von der Arbeitsfähigkeit her möglich, eine Erwerbstätigkeit von 80 % anstrebe. 
Aus dem Fragebogen für den Arbeitgeber vom 8. August 1995 gehe ebenfalls hervor, dass die Beschwerdeführerin vor dem Rückenleiden bei der Spitex Y.________ zu 80 % angestellt gewesen sei. Demgegenüber könne auf das im Beschwerdeverfahren eingereichte Schreiben der Dr. med. C.________ vom 25. Januar 1999 nicht abgestellt werden, da die Hausärztin ihre Aussage, wonach die Beschwerdeführerin bis im Jahre 1992 zu 100 % und danach aus gesundheitlichen Gründen nur noch zu 80 % gearbeitet habe, nicht begründe. Aufgrund der Aktenlage sei somit überwiegend wahrscheinlich, dass die Beschwerdeführerin auch ohne diesen Gesundheitsschaden weiterhin nur teilzeitlich erwerbstätig gewesen wäre, weshalb die Qualifikation als Teilerwerbstätige durch die IV-Stelle nicht zu beanstanden sei. 
Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. Die Beschwerdeführerin hat vor ihrer im Jahre 1992 begonnenen Ausbildung zur Hauspflegerin ganztags gearbeitet. Die neue Berufstätigkeit als Hauspflegerin musste sie kurz nach Beginn wegen dem Rückenleiden wieder aufgeben. Dass sie im neuen Beruf einen Anstellungsvertrag mit einem Pensum von 80 % hatte, lässt jedoch ebenso wenig wie die Berichte der Berufsberaterin den Schluss zu, die Beschwerdeführerin wäre ohne gesundheitliche Beeinträchtigungen nur teilerwerbstätig gewesen. Zu berücksichtigen gilt es, dass die Beschwerdeführerin vor dem Auftreten des Rückenleidens bereits an den Folgen einer Poliomyelitis litt. Die beiden Berichte der Berufsberaterin vom 29. Februar 1996 und vom 20. November 1997 erwähnen lediglich, die Beschwerdeführerin wolle aus persönlichen Gründen nur 80 % arbeiten, ohne indessen die persönlichen Gründe näher darzulegen. Die behandelnde Ärztin Dr. med. C.________ hat entgegen der Auffassung der Vorinstanz nicht nur im Bericht vom 25. Januar 1999 eine ganztägige Erwerbstätigkeit erwähnt, sondern bereits im Arztbericht vom 11. September 1995 gegenüber der IV-Stelle ausgeführt, die Versicherte sei fähig und bereit, 100 % zu arbeiten. Zwar hat sich die Beschwerdeführerin am 21. Juli 1995 wieder verheiratet und mit ihrem Mann ein Haus gekauft, doch ist aus den Akten ersichtlich, dass die Ehepartner die Arbeit in Haushalt und Garten aufteilen. Unter diesen Umständen ist davon auszugehen, dass die kinderlose Beschwerdeführerin, wie bereits früher, auch weiterhin 100 % erwerbstätig gewesen wäre. Demzufolge ist die Invalidität nach der allgemeinen Einkommensvergleichsmethode zu ermitteln. 
 
 
 
 
b) Ohne Eintritt des Gesundheitsschadens wäre die Beschwerdeführerin als Hauspflegerin erwerbstätig gewesen. 
Nach den Berichten der Berufsberaterin vom 29. Februar 1996 und vom 20. November 1997 hätte sie im Jahre 1995 mit einem Pensum von 80 % ein Bruttojahreseinkommen von Fr. 44'199. 35 und im Jahre 1996 ein solches von Fr. 45'042.- erzielt. Umgerechnet auf ein volles Pensum ergibt dies Fr. 55'249. 20 für 1995 und Fr. 56'302.- für 1996. Im Schreiben vom 14. Januar 1999 bestätigt die Spitex Y.________, dass die Beschwerdeführerin als diplomierte Hauspflegerin mit besonderen Aufgaben als Praktikumsbegleiterin zum jetzigen Zeitpunkt ein Jahreseinkommen von Fr. 59'744.- bei einer 100 % Anstellung erhalten würde. Wie sich der Lohn in der Zwischenzeit entwickelt hat, namentlich wie hoch er zum Zeitpunkt eines allfälligen Rentenbeginns im Mai 1997 gewesen wäre, geht aus den Akten nicht hervor. Die IV-Stelle wird daher auch zu diesem Punkt noch zusätzliche Abklärungen vornehmen müssen. 
 
 
c) Unbestritten ist, dass die Beschwerdeführerin nach ihrer Umschulung zur Spitex-Vermittlerin in diesem Beruf aus gesundheitlichen Gründen lediglich 50 % arbeitsfähig ist. Mit diesem Pensum verdiente sie laut Anstellungsvertrag vom 29. August 1996 beim Spitexverein X.________ ab 
1. Oktober 1996 Fr. 35'167.- (inkl. 13. Monatslohn) brutto pro Jahr. Damit ist es nicht ausgeschlossen, dass die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt des Abschlusses der Umschulung im Mai 1997 - wenn auch knapp - einen rentenbegründenden Invaliditätsgrad von 40 % erreichen könnte. Unter diesen Umständen sind die Einkommen ohne und mit Invalidität mit grosser Sorgfalt und exakt zu ermitteln (BGE 127 V 129). Die Sache geht daher auch hinsichtlich der Zeit ab Mai 1997 an die IV-Stelle zurück, damit sie hinsichtlich des Validen- und Invalideneinkommens für diese Zeitspanne nähere Abklärungen treffe. 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
 
I.Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird in dem Sinne 
gutgeheissen, dass der Entscheid des Sozialversicherungsgerichts 
des Kantons Zürich vom 19. Juli 2000 und 
die Verwaltungsverfügung vom 29. September 1998, soweit 
sie den Rentenanspruch in der Zeit ab Mai 1997 
betreffen, aufgehoben werden, und es wird die Sache an 
die IV-Stelle des Kantons Zürich zurückgewiesen, damit 
diese auch für die Zeit ab Mai 1997 zusätzliche 
Abklärungen treffe und hernach über den Anspruch auf 
eine Invalidenrente neu verfüge. 
 
II.Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
III. Die IV-Stelle des Kantons Zürich hat der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht eine Parteientschädigung von 
 
 
Fr. 1500.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 
 
IV.Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich wird über eine Neuverlegung der Parteikosten für das kantonale Verfahren entsprechend dem Ausgang des letztinstanzlichen 
 
 
Prozesses zu befinden haben. 
 
V.Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht 
des Kantons Zürich, der Ausgleichskasse 
des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherung 
zugestellt. 
Luzern, 19. Februar 2002 
 
Im Namen des 
Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Der Präsident der III. Kammer: 
 
Der Gerichtsschreiber: