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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
6B_17/2008 /hum 
 
Urteil vom 7. März 2008 
Strafrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Zünd, als Einzelrichter, 
Gerichtsschreiberin Arquint Hill. 
 
Parteien 
X.________, 
Beschwerdeführer, vertreten durch Advokat Urs Grob, 
 
gegen 
 
Schweizerische Bundesanwaltschaft, 
Taubenstrasse 16, 3003 Bern, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Qualifizierte Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz; Widerhandlung gegen das Waffengesetz; Zurechnungsfähigkeit; Strafzumessung; Entschädigung amtliche Verteidigung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Bundesstrafgerichts, Strafkammer, vom 26. September 2007. 
 
Erwägungen: 
1. 
X.________ wurde mit Urteil des Bundesstrafgerichts vom 26. September 2007 der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Ziff. 1 Abs. 3 und 6 sowie Ziff. 2 BetmG sowie der Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über Waffen, Waffenzubehör und Munition im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a WG schuldig gesprochen und mit 4 Jahren und 9 Monaten Freiheitsstrafe, unter Anrechnung von 599 Tagen Untersuchungshaft bestraft. Der amtliche Verteidiger, Advokat Urs Grob, wurde mit Fr. 45'000.-- entschädigt. 
2. 
Gegen dieses Urteil hat X.________ am 7. Januar 2008 Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht erhoben. Er beantragt, die Freiheitsstrafe auf maximal 2 Jahre und 4 Monate zu reduzieren und die zu entschädigenden Aufwendungen für die amtliche Verteidigung auf Fr. 56'367.85 festzusetzen. 
2.1 Der Beschwerdeführer beanstandet das für die Beurteilung seiner Schuldfähigkeit eingeholte psychiatrische Gutachten, weil dieses ohne Berücksichtigung der Akten der Invalidenversicherung erstellt worden sei. 
Wie jedes Beweismittel unterliegen Gutachten der freien richterlichen Beweiswürdigung. In Sachfragen weicht der Richter jedoch nur aus triftigen Gründen von einer gerichtlichen Expertise ab. Der Richter hat zu prüfen, ob sich auf Grund der übrigen Beweismittel und der Vorbringen der Parteien ernsthafte Einwände gegen die Schlüssigkeit der gutachterlichen Darlegungen aufdrängen. Erscheint ihm die Schlüssigkeit eines Gutachtens in wesentlichen Punkten zweifelhaft, hat er nötigenfalls ergänzende Beweise zur Klärung dieser Zweifel zu erheben. Das Abstellen auf eine nicht schlüssige Expertise bzw. der Verzicht auf die gebotenen zusätzlichen Beweiserhebungen kann gegen das Verbot willkürlicher Beweiswürdigung (Art. 9 BV) verstossen (BGE 130 I 337 E. 5.4.2; 128 I 81 E. 2, S. 86; 118 Ia 144). Das Bundesstrafgericht hat indessen zum vor Bundesgericht wiederholten Einwand des Beschwerdeführers Stellung genommen und ausgeführt, die von ihm eingereichten Arztberichte enthielten zwar Aussagen zu seiner gesundheitlichen Situation, Hinweise auf eine verminderte Schuldfähigkeit im Sinne einer Funktionsstörung im Rahmen des Abnormen oder eines pathologischen Schwachsinns liessen sich ihnen aber nicht entnehmen (angefochtenes Urteil, S. 30). Die Kritik des Beschwerdeführers hieran ist rein appellatorisch und nicht geeignet, Willkür darzutun, weshalb darauf nicht einzutreten ist (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 133 II 249 E. 1.4.2; 130 I 258 E. 1.3). Entsprechend lässt sich auch die Strafzumessung der Vorinstanz nicht beanstanden. 
2.2 Soweit der Beschwerdeführer die Entschädigung, die seinem Anwalt als amtlicher Verteidiger gewährt wurde, als zu niedrig anficht, fehlt es ihm am für die Beschwerdeführung erforderlichen rechtlich geschützten Interesse (Art. 81 Abs. 1 lit. b BGG), zumal der Staat ihn zur Rückerstattung erbrachter Leistungen anhalten könnte, während der unentgeltliche Vertreter seinerseits nicht befugt ist, von ihm eine zusätzliche Entschädigung zu verlangen, selbst wenn die staatliche Entschädigung nicht dem vollen Honorar entsprechen sollte (BGE 122 I 322 E. 3b; 117 Ia 22 E. 4e; 108 Ia 11 E. 1). 
2.3 Auf die Beschwerde ist demnach insgesamt im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. 
3. 
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist in Anwendung von Art. 64 BGG abzuweisen, weil die Rechtsbegehren aussichtslos erschienen. Der finanziellen Lage des Beschwerdeführers (angefochtenes Urteil, S. 35) ist mit einer herabgesetzten Gerichtsgebühr Rechnung zu tragen. 
Demnach erkennt der Einzelrichter: 
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
2. 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
3. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
4. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Bundesstrafgericht, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 7. März 2008 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: 
 
Zünd Arquint Hill