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[AZA 7] 
C 371/01 Vr 
 
III. Kammer 
 
Präsident Borella, Bundesrichter Lustenberger und Kernen; 
Gerichtsschreiber Flückiger 
 
Urteil vom 4. Juni 2002 
 
in Sachen 
B.________, 1970, Beschwerdeführerin, 
 
gegen 
Öffentliche Arbeitslosenkasse Baselland, Bahnhofstrasse 32, 4133 Pratteln, Beschwerdegegnerin, 
 
und 
Versicherungsgericht des Kantons Basel-Landschaft, Liestal 
 
A.- Mit Verfügung vom 3. Oktober 2000 stellte die Öffentliche Arbeitslosenkasse Baselland die 1970 geborene B.________ wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit für die Dauer von 45 Tagen ab 1. Mai 2000 in der Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädigung ein. 
 
B.- Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons Basel-Landschaft ab (Einzelrichterentscheid vom 15. November 2001). 
C.- B.________ führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde und beantragt sinngemäss die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides und der Einstellungsverfügung. 
Während die Arbeitslosenkasse auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliesst, verzichtet das Staatssekretariat für Wirtschaft auf eine Vernehmlassung. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
 
1.- Die Beschwerdeführerin führt in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde aus, sie werde "alles weitere (...) auch detailliert bei Gericht zu Protokoll geben". Ob damit um Durchführung einer öffentlichen und mündlichen Verhandlung ersucht wird, kann offen bleiben, da einem entsprechenden Gesuch nicht zu entsprechen wäre. Die von Art. 6 Ziff. 1 EMRK geforderte und in Art. 30 Abs. 3 BV gewährleistete Öffentlichkeit der Verhandlung ist primär im erstinstanzlichen Rechtsmittelverfahren zu gewährleisten (BGE 122 V 54 Erw. 3 mit Hinweisen). Dies ist geschehen, indem die Vorinstanz eine öffentliche Verhandlung durchgeführt hat. 
 
2.- a) Das kantonale Gericht hat die Bestimmungen über die Einstellung in der Anspruchsberechtigung bei selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit (Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG), namentlich bei Verletzung arbeitsvertraglicher Pflichten (Art. 44 Abs. 1 lit. a AVIV), und die verschuldensabhängige Dauer der Einstellung (Art. 30 Abs. 3 Satz 3 AVIG in Verbindung mit Art. 45 Abs. 2 AVIV) sowie die Rechtsprechung zum arbeitslosenversicherungsrechtlichen Begriff des Selbstverschuldens (ARV 1998 Nr. 9 S. 44 Erw. 2b, 1982 Nr. 4 S. 39 Erw. 1a, je mit Hinweisen) zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen. 
 
b) Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit gemäss Art. 44 Abs. 1 lit. a AVIV setzt keine Auflösung des Arbeitsverhältnisses aus wichtigen Gründen gemäss Art. 337 bzw. Art. 346 Abs. 2 OR voraus. Es genügt, dass das allgemeine Verhalten der versicherten Person Anlass zur Kündigung bzw. Entlassung gegeben hat; Beanstandungen in beruflicher Hinsicht müssen nicht vorgelegen haben. Das Verhalten der versicherten Person muss jedoch beweismässig klar feststehen und bei Differenzen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer darf nicht bloss auf die Behauptungen des Arbeitgebers abgestellt werden (BGE 112 V 245 Erw. 1; ARV 1999 Nr. 8 S. 39 Erw. 7b, 1995 Nr. 18 S. 107 Erw. 1; SVR 1996 AlV Nr. 72 S. 220 Erw. 3b/bb). Das vorwerfbare Verhalten muss zudem nach Art. 20 lit. b des Übereinkommens Nr. 168 der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO) über Beschäftigungsförderung und den Schutz gegen Arbeitslosigkeit vom 21. Juni 1988 (SR 0.822. 726.8; für die Schweiz in Kraft seit dem 
17. Oktober 1991, AS 1991 S. 1914) vorsätzlich erfolgt sein (BGE 124 V 236 Erw. 3b; diese Rechtsprechung ist auch im Bereich von Art. 44 Abs. 1 lit. a AVIV anwendbar [Urteil M. 
vom 17. Oktober 2000, C 53/00]), wobei Eventualvorsatz genügt (Urteil G. vom 26. April 2001, C 380/00). 
 
3.- a) Die Beschwerdeführerin arbeitete ab 1. Februar 2000 als Serviceangestellte in der Bar X.________ in Y.________. Mit Schreiben vom 28. April 2000 kündigte die Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis per 30. April 2000 und fügte bei, die Kündigung erfolge auf Wunsch der Beschwerdeführerin. 
Diese Behauptung wird auf der Arbeitgeberbescheinigung vom 4. Juli 2000 wiederholt und im Schreiben der Arbeitgeberin an die Vorinstanz vom 5. Februar 2001 nochmals bestätigt. An der vorinstanzlichen Hauptverhandlung vom 15. November 2001 erklärte der als Auskunftsperson vorgeladene Geschäftsführer, den Anlass zur Kündigung habe - neben Beschwerden von Gästen über unfreundliches Verhalten der Versicherten - in erster Linie ein Vorfall vom 28. April 2000 geliefert. An diesem Tag sei er morgens um 10 Uhr in die Bar gekommen und habe die Beschwerdeführerin mit ihrem Freund angetroffen. Letzterer sei angetrunken gewesen und er, der Geschäftsführer, habe ihn deshalb aus dem Lokal gewiesen. Die Beschwerdeführerin selbst sei ebenfalls alkoholisiert gewesen. Darauf angesprochen, habe sie die Schlüssel hingeworfen und den Arbeitsplatz mit der Bemerkung verlassen, sie sei offenbar nicht mehr erwünscht. 
Die Beschwerdeführerin, welche der vorinstanzlichen Hauptverhandlung fernblieb, bestreitet diese Darstellung in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde - ebenso wie bereits in einem Schreiben an die Vorinstanz, welches bei dieser am 12. März 2001 eintraf - insofern, als weder sie noch ihr Freund betrunken gewesen seien und sie das Lokal gemeinsam verlassen hätten, ohne hinausgeworfen zu werden. Zudem habe sie die Schlüssel nicht hingeworfen, sondern auf die Bar gelegt. Vorgängig habe sie gesagt, sie würde am liebsten alles "hinschmeissen" und gehen. In der Beschwerde an die Vorinstanz vom 5. Oktober 2000 führte sie zudem aus, sie habe am Telefon, als die Kündigung besprochen worden sei, gesagt, sie würde weiter ihre Arbeit machen, bis sie eine neue Stelle gefunden hätte. Der Arbeitgeber habe es jedoch für besser gehalten, wenn das Arbeitsverhältnis per sofort aufgelöst würde. Im Schreiben an das kantonale Gericht (Eingang 12. März 2001) erklärte die Beschwerdeführerin, anlässlich des Telefongesprächs gesagt zu haben, sie sei mit einer Kündigung durch die Arbeitgeberin einverstanden. 
 
 
b) Mit der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin durch ihr Verhalten am 28. April 2000, insbesondere die Aussage, sie würde am liebsten alles "hinschmeissen", die Abgabe der Schlüssel mit der Bemerkung, sie sei offenbar nicht mehr erwünscht und das Verlassen des Arbeitsplatzes, der Arbeitgeberin begründeten Anlass zur Kündigung bot. Es muss davon ausgegangen werden, dass sie diese Folge zumindest in Kauf nahm. Dies wird bestätigt durch das gleichentags telefonisch erklärte Einverständnis mit der - ohne Einhaltung der Kündigungsfrist erfolgten - Kündigung. Unter diesen Umständen erübrigt sich die in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragte Zeugeneinvernahme, da davon keine weiteren relevanten Erkenntnisse zu erwarten sind. Es bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass der Verbleib am bisherigen Arbeitsplatz nicht zumutbar gewesen wäre (vgl. dazu ARV 1989 Nr. 7 S. 89 Erw. 1a mit Hinweisen; Gerhards, Kommentar zum AVIG, Bd. I, N 13 zu Art. 30). Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit erfolgte daher zu Recht. 
 
4.- Das kantonale Gericht hat das Verschulden der Beschwerdeführerin als schwer qualifiziert und die Einstellungsdauer innerhalb des dafür vorgesehenen Rahmens von 31 bis 60 Tagen (Art. 45 Abs. 2 lit. c AVIV) auf 45 Tage festgesetzt. Dies ist nach Lage der Akten im Rahmen der Ermessensprüfung (Art. 132 OG; vgl. BGE 123 V 152 Erw. 2 mit Hinweisen) nicht zu beanstanden. 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
 
I.Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
 
II.Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Basel-Landschaft, dem Kantonalen Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit Baselland und dem 
 
 
Staatssekretariat für Wirtschaft zugestellt. 
Luzern, 4. Juni 2002 
 
Im Namen des 
Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Der Präsident der III. Kammer: 
 
Der Gerichtsschreiber: