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[AZA 7] 
C 176/01 Vr 
 
IV. Kammer 
 
Präsident Borella, Bundesrichterin Leuzinger und Bundesrichter 
Kernen; Gerichtsschreiber Ackermann 
 
Urteil vom 19. Dezember 2001 
 
in Sachen 
E.________, 1968, Beschwerdeführer, 
 
gegen 
Öffentliche Arbeitslosenkasse Basel-Stadt, Hochstrasse 37, 4053 Basel, Beschwerdegegnerin, 
 
und 
Kantonale Schiedskommission für Arbeitslosenversicherung Basel-Stadt, Basel 
 
A.- E.________, geboren 1968, war von Mai 1999 bis Oktober 2000 als Temporärmitarbeiter bei der Firma X.________ AG angestellt und im zugewiesenen Einsatzbetrieb als Portier/Wachmann tätig. Am 16. Oktober 2000 wurde ihm fristlos gekündigt, weil er am 13. (recte 11.) Oktober 2000 seinen Wachtposten ohne Erlaubnis verlassen habe. 
E.________ erhob Zivilklage und meldete sich am 30. Oktober 2000 bei der Arbeitslosenversicherung zum Leistungsbezug an; mit Verfügung vom 15. Dezember 2000 wurde er von der Öffentlichen Arbeitslosenkasse Basel-Stadt ab dem 17. Oktober 2000 wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit für 31 Tage in der Anspruchsberechtigung eingestellt. 
 
B.- Während der Rechtshängigkeit des von E.________ gegen die Einstellungsverfügung eingeleiteten Beschwerdeverfahrens wurde die Zivilstreitigkeit durch Vergleich vom 13. Februar 2001 erledigt. Nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit Zeugeneinvernahme wies die Kantonale Schiedskommission für Arbeitslosenversicherung Basel-Stadt mit Entscheid vom 29. März 2001 die Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung vom 15. Dezember 2000 ab. 
 
 
C.- E.________ führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem sinngemässen Antrag, die Einstellungsverfügung und den vorinstanzlichen Entscheid aufzuheben. 
Die Öffentliche Arbeitslosenkasse Basel-Stadt schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, während das Staatssekretariat für Wirtschaft auf eine Vernehmlassung verzichtet. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
 
1.- a) Die Vorinstanz hat die massgebenden Grundsätze und Bestimmungen über die Einstellung in der Anspruchsberechtigung wegen Arbeitslosigkeit aus eigenem Verschulden (Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG, Art. 44 Abs. 1 lit. a AVIV; BGE 112 V 244 Erw. 1) und die verschuldensabhängige Dauer der Einstellung (Art. 30 Abs. 3 Satz 3 AVIG, Art. 45 Abs. 2 AVIV) zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen. 
 
b) Im vorliegenden Zusammenhang ist sodann das Übereinkommen Nr. 168 der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO) über Beschäftigungsförderung und den Schutz gegen Arbeitslosigkeit vom 21. Juni 1988 (SR 0.822. 726.8) zu beachten (vgl. BGE 124 V 234). Dessen Art. 20 lit. b lautet wie folgt: 
 
"Die Leistungen, auf welche eine geschützte 
Person bei Voll- oder Teilarbeitslosigkeit 
oder Verdienstausfall infolge einer vorübergehenden 
Arbeitseinstellung ohne Unterbrechung 
des Beschäftigungsverhältnisses Anspruch 
gehabt hätte, können in einem vorgeschriebenen 
Masse verweigert, entzogen, zum 
Ruhen gebracht oder gekürzt werden, 
... 
b. wenn die zuständige Stelle festgestellt 
hat, dass der Betreffende vorsätzlich zu seiner 
Entlassung beigetragen hat; ..." 
 
2.- a) Das kantonale Gericht ist davon ausgegangen, dass der Versicherte seinen Wachtposten verlassen hat, ohne auf Ablösung zu warten (für die entsprechende Wartezeit sei er jeweils entschädigt worden); damit sei der Zugang zum Einsatzbetrieb für jedermann frei gewesen, was eine schwere Verletzung der Dienstvorschriften darstelle. Der Beschwerdeführer bestreitet demgegenüber, das Gelände des Einsatzbetriebes zu früh verlassen zu haben und macht geltend, dass der zu bewachende Eingang offensichtlich gar nicht wichtig gewesen sei. 
 
b) Zunächst ist festzuhalten, dass die ausgesprochene Kündigung der Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis mit dem Beschwerdeführer rechtsgültig aufgelöst hat, woran der anschliessende - und mittlerweile durch Vergleich erledigte - Zivilprozess nichts ändert, da eine einmal ausgesprochene Kündigung das Arbeitsverhältnis grundsätzlich beendet. 
 
c) Nach Art. 44 Abs. 1 lit. a AVIV gilt die Arbeitslosigkeit insbesondere dann als selbstverschuldet, wenn der Versicherte durch sein Verhalten, namentlich wegen Verletzung arbeitsvertraglicher Pflichten, dem Arbeitgeber Anlass zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses gegeben hat. 
Praxisgemäss muss das dem Versicherten im Rahmen dieser Bestimmung zur Last gelegte Verhalten in beweismässiger Hinsicht klar feststehen, ansonsten eine Einstellung ausser Betracht fällt (BGE 112 V 245 Erw. 1, zuletzt bestätigt durch Urteil A. vom 4. Oktober 2001, C 205/01). 
 
d) Der Beschwerdeführer hatte am 11. Oktober 2000 von 06.00 Uhr bis 14.00 Uhr während der Frühschicht einen Baustelleneingang zum Einsatzbetrieb zu bewachen. Nach Schichtende sollte er an einer Veranstaltung des Arbeitgebers teilnehmen, die in der Weise organisiert war, dass die Mitglieder der Spätschicht vor und die Mitglieder der Frühschicht nach dem Arbeitseinsatz teilnahmen, sodass die Bewachung des Einsatzbetriebes ohne Unterbrechung gewährleistet werden konnte. 
Gemäss Arbeitszeitkontrolle verliess der Beschwerdeführer seinen Posten jedoch schon um 13.58 Uhr, ohne auf seine Ablösung zu warten oder ohne eine Erlaubnis erhalten zu haben. In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird dies denn auch bestätigt, indem der Versicherte vorbringt, dass die Ablösung zwischen 13.45 Uhr und 13.55 Uhr "hätte ... 
erfolgen sollen". Dies kann nun nicht anders verstanden werden, als dass der Versicherte seinen Arbeitsplatz vor dem Eintreffen seines (an der Veranstaltung des Arbeitgebers teilnehmenden) Nachfolgers verlassen hat; insbesondere fällt auf, dass der Versicherte im ganzen Verfahren weder geltend macht, die Ablösung sei korrekt erfolgt, noch die Ablöseperson namentlich bezeichnet. Weiter macht er in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde nur geltend, er habe das Areal nicht vor 14.00 Uhr verlassen, während es in vorliegender Sache darum geht, ob er seinen Posten vorzeitig verlassen und damit unbewacht gelassen hat. Im Übrigen bringt der Versicherte nicht vor, dass er für das vorzeitige Verlassen des Wachtpostens eine Erlaubnis erhalten hätte, sondern führt nur aus, dass er mit seinem Vorgesetzten telefoniert habe. Eine Erlaubnis zum Verlassen der Arbeitsstelle vor dem Eintreffen der Ablösung macht der Beschwerdeführer dabei zu Recht nicht geltend, da eine solche nicht anzunehmen ist, weil der Eingang des Einsatzbetriebes - ein grosser Konzern - sonst unbewacht gewesen wäre. Ob dieser Eingang nun wichtig sei oder nicht, ist - entgegen der Äusserung in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde - nicht massgebend, da der Einsatzbetrieb alle Zutrittsmöglichkeiten überwacht wissen wollte. 
Damit ist klar erstellt, dass der Beschwerdeführer seinen Posten ohne Erlaubnis vor Eintreffen der Ablösung verlassen hat, was im Bewachungsdienst als Pflichtverletzung zu werten ist. Ob der Versicherte nun noch aufgefordert worden ist, anderthalb Stunden länger auf seinem Posten zu verbleiben oder nicht, ist diesbezüglich irrelevant, weil dies nichts an der begangenen Pflichtverletzung ändert. 
 
Da dem Versicherten eine Vertragsverletzung vorgeworfen werden muss, liegt aus Sicht des Arbeitslosenversicherungsrechts ein berechtigter Anlass für eine Kündigung durch den Arbeitgeber vor (Jacqueline Chopard, Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung, Zürich 1998, S. 109 oben). Dies musste dem Beschwerdeführer klar sein; mit seinem Verhalten hat er somit eventualvorsätzlich eine Kündigung in Kauf genommen, weshalb er zu Recht wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit in der Anspruchsberechtigung eingestellt worden ist. 
 
e) Die Einstelldauer von 31 Tagen, somit im unteren Bereich des schweren Verschuldens (Art. 45 Abs. 2 lit. c AVIV), trägt den gesamten Umständen hinreichend Rechnung und lässt sich auch im Rahmen der Angemessenheitskontrolle (Art. 132 OG) nicht beanstanden, da der Beschwerdeführer durch das vorzeitige Verlassen seines Wachtpostens eine besonders schwerwiegende Pflichtverletzung begangen hat. 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
 
I.Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
 
II.Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
III. Dieses Urteil wird den Parteien, der Kantonalen Schiedskommission für Arbeitslosenversicherung Basel- Stadt, dem Kantonalen Amt für Industrie, Gewerbe und 
 
 
Arbeit Basel-Stadt und dem Staatssekretariat für Wirtschaft 
zugestellt. 
Luzern, 19. Dezember 2001 
 
Im Namen des 
Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Der Präsident der IV. Kammer: 
 
Der Gerichtsschreiber: