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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
8C_209/2018  
 
 
Urteil vom 14. November 2018  
 
I. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Maillard, Präsident, 
Bundesrichterinnen Heine, Viscione, 
Gerichtsschreiberin Berger Götz. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Amt für den Arbeitsmarkt, 
Boulevard de Pérolles 24, 1705 Freiburg, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Arbeitslosenversicherung 
(Einstellung in der Anspruchsberechtigung), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid 
des Kantonsgerichts Freiburg 
vom 15. Januar 2018 (605 2017 155). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
A.________, geboren 1977, war ab Januar 2014 als Hausfrau tätig und widmete sich der Erziehung ihrer Kinder. Am 1. Januar 2017 stellte sie Antrag auf Arbeitslosenentschädigung. Im weiteren Verlauf machte sie geltend, seit einem Überfall auf ihren Ehemann am 26. August 2016 sei dieser zu 100 % arbeitsunfähig, seine Unfallversicherung erbringe jedoch keine Leistungen und die von ihm gegründete Aktiengesellschaft, bei der er angestellt sei, sei in finanziellen Schwierigkeiten, weshalb sie nun auf Arbeitssuche sei. Mit Verfügung vom 24. März 2017 stellte sie das Amt für den Arbeitsmarkt, Staat Freiburg (nachfolgend: AMA), wegen ungenügender Arbeitsbemühungen vor Eintritt der Arbeitslosigkeit ab 2. Januar 2017 für die Dauer von zehn Tagen in der Anspruchsberechtigung ein. Zur Begründung führte es an, A.________ habe in den drei Monaten vor ihrer Arbeitslosigkeit lediglich sieben Arbeitsbemühungen nachweisen können und erst im Dezember 2016 mit der Stellensuche begonnen. Auf Einsprache hin hielt das AMA an der Einstellung fest (Einspracheentscheid vom 2. Juni 2017). 
 
B.   
Das Kantonsgericht Freiburg wies die dagegen erhobene Beschwerde ab (Entscheid vom 15. Januar 2018). 
 
C.   
A.________ führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit dem Antrag, es sei von einer Einstellung in der Anspruchsberechtigung abzusehen. 
Die Akten sind eingeholt worden. Es wird kein Schriftenwechsel durchgeführt. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) kann wegen Rechtsverletzungen gemäss den Art. 95 f. BGG erhoben werden. Dabei legt das Bundesgericht seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Eine - für den Ausgang des Verfahrens entscheidende (vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG) - Sachverhaltsfeststellung kann es von Amtes wegen nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). 
 
2.   
Streitig und zu prüfen ist, ob das kantonale Gericht Bundesrecht verletzt, indem es die von der Verwaltung verfügte Einstellung in der Anspruchsberechtigung wegen ungenügender Arbeitsbemühungen vor Eintritt der Arbeitslosigkeit bestätigt. 
 
3.  
 
3.1. Die Vorinstanz hat die Bestimmungen zur Pflicht der versicherten Person, Arbeit zu suchen und ihre Bemühungen nachzuweisen (Art. 17 Abs. 1 AVIG), zur Einstellung in der Anspruchsberechtigung wegen ungenügender persönlicher Bemühungen um zumutbare Arbeit (Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG) sowie zur Bemessung der Einstellungsdauer nach dem Grad des Verschuldens (Art. 30 Abs. 3 Satz 3 AVIG und Art. 45 Abs. 2 [recte: Abs. 3] AVIV) zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen.  
 
3.2. Es ist zu betonen, dass aus der Pflicht, den Eintritt der Arbeitslosigkeit zu verhindern, die Last für die versicherte Person fliesst, sich bereits vom Zeitpunkt der Kündigung des früheren Arbeitsverhältnisses an und damit vor Eintritt der Arbeitslosigkeit intensiv um eine neue Arbeit zu bemühen. Die versicherte Person hat sich dementsprechend während einer Kündigungsfrist, aber auch generell während der Zeit vor der Anmeldung, unaufgefordert um Stellen zu bemühen. Sie kann sich insbesondere nicht damit exkulpieren, nicht gewusst zu haben, dass sie schon vor der Anmeldung zum Leistungsbezug zur ernsthaften Arbeitssuche verpflichtet war und nicht darauf aufmerksam gemacht worden sei (BGE 139 V 524 E. 2.1.2 S. 526 mit weiteren Hinweisen).  
 
3.3. Bei der Beurteilung der Frage, ob sich eine Person genügend um zumutbare Arbeit bemüht hat, ist nicht nur die Qualität, sondern auch die Quantität ihrer Bewerbungen von Bedeutung. Das Quantitativ der Bewerbungen beurteilt sich nach den konkreten Umständen, wobei in der Praxis durchschnittlich zehn bis zwölf Stellenbewerbungen pro Monat in der Regel als genügend erachtet werden (BGE 139 V 524 E. 2.1.4 S. 528).  
 
4.  
 
4.1. Das kantonale Gericht gelangt zum Schluss, dass die insgesamt sieben Suchbemühungen vom 20. (sechs Bewerbungen) und 22. Dezember 2016 (eine Bewerbung) in quantitativer Hinsicht ungenügend seien. Die Beschwerdeführerin habe die Stellensuche zudem verspätet aufgenommen. Die Verwaltung sei unter diesen Umständen zu Recht von einer Verletzung der Schadenminderungspflicht und damit von einem einstellungswürdigen Verhalten ausgegangen.  
 
4.2.  
 
4.2.1. Die Beschwerdeführerin macht geltend, nach dem Überfall auf ihren Mann am 26. August 2016 habe sie ihn bis Ende 2016 neben der Betreuung ihrer zwei kleinen Kinder zu seinen vielen Terminen (unter anderem Psychologin, Psychiater, ärztliche Nachkontrollen und weitere Konsultationen) fahren müssen. Am 6. Dezember 2016 habe sie ihn ausserdem wegen seines schlechten Gesundheitszustandes vor Gericht vertreten müssen. Diese Verhandlung sei angesetzt worden, nachdem zwei ehemalige Angestellte den anfangs Januar 2016 bis 31. März 2017 gewährten Konkursaufschub angefochten hätten. Das Gericht habe am 14. Dezember 2016 überraschenderweise den Konkurs über die Aktiengesellschaft ihres Ehemannes eröffnet, nachdem während der Verhandlung (vom 6. Dezember 2016) weitere seit September 2016 angehobene Betreibungen bekannt geworden seien. Als ihr am 20. Dezember 2016 die Auswirkungen auf die finanzielle Lage (der Familie) klar geworden seien, habe sie sich sofort um eine Anstellung bemüht. Die sieben Bewerbungen zwischen 20. und 31. Dezember 2016 seien unter diesen Umständen genügend.  
 
4.2.2. Das kantonale Gericht äussert sich zwar nicht zum Zeitpunkt, ab dem von der Versicherten Arbeitsbemühungen zu verlangen waren. Es stellt einzig fest, dass die erst am 20. Dezember 2016 aufgenommene Stellensuche verspätet gewesen sei. Eine entsprechende Präzisierung im letztinstanzlichen Verfahren kann allerdings unterbleiben (vgl. E. 1 hiervor). Denn es steht auch ohne weitere Abklärungen fest, dass der Versicherten spätestens anlässlich der Gerichtsverhandlung vom 6. Dezember 2016 betreffend Widerruf des Konkursaufschubs die Notwendigkeit der Stellensuche zur finanziellen Absicherung ihrer Familie hätte bewusst werden müssen. Auch wenn sie lediglich ab 7. Dezember 2016 (und nicht schon, gemäss AMA, ab Oktober 2016) zur Arbeitssuche verpflichtet gewesen wäre, reichen die sieben Stellenbemühungen bis Ende 2016 in quantitativer Hinsicht mit Blick auf die durchschnittlich pro Monat geforderten zehn bis zwölf Stellenbewerbungen (E. 3.3 hiervor) nicht aus. Im angefochtenen Entscheid wird deshalb die Einstellung in der Anspruchsberechtigung im Ergebnis zu Recht bestätigt.  
 
4.3.   
Die Höhe der vorinstanzlich als angemessen erachteten - im mittleren Bereich eines leichten Verschuldens angesiedelte - Einstelldauer von zehn Tagen wird nicht bemängelt. Insofern gibt es keinen Anlass zu Weiterungen. 
 
5.   
Das Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 65 BGG). Die unterliegende Beschwerdeführerin trägt die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Freiburg und dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 14. November 2018 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Maillard 
 
Die Gerichtsschreiberin: Berger Götz