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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess 
{T 0} 
I 851/05 
 
Urteil vom 2. Februar 2006 
IV. Kammer 
 
Besetzung 
Präsident Ursprung, Bundesrichterin Widmer und Bundesrichter Schön; Gerichtsschreiberin Durizzo 
 
Parteien 
D.________, 1944, Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
IV-Stelle für Versicherte im Ausland, avenue Edmond-Vaucher 18, 1203 Genf, Beschwerdegegnerin 
 
Vorinstanz 
Eidgenössische Rekurskommission der AHV/IV für die im Ausland wohnenden Personen, Lausanne 
 
(Entscheid vom 20. Oktober 2005) 
 
Sachverhalt: 
D.________ hat am 23. November 2005 (Poststempel) Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen einen Entscheid der Eidgenössischen Rekurskommission der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung für die im Ausland wohnenden Personen vom 20. Oktober 2005 erhoben. 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Nach Art. 108 Abs. 2 OG hat die Verwaltungsgerichtsbeschwerde unter anderem die Begehren und deren Begründung mit Angabe der Beweismittel zu enthalten. Diese Bestimmung soll dem Gericht hinreichende Klarheit darüber verschaffen, worum es beim Rechtsstreit geht. Nach der Praxis genügt es, wenn dies der Verwaltungsgerichtsbeschwerde insgesamt entnommen werden kann. Insbesondere muss zumindest aus der Beschwerdebegründung ersichtlich sein, was die Beschwerde führende Person verlangt und auf welche Tatsachen sie sich beruft. Die Begründung braucht nicht zuzutreffen, aber sie muss sachbezogen sein. Der blosse Hinweis auf frühere Rechtsschriften oder auf den angefochtenen Entscheid genügt nicht. Fehlt der Antrag oder die Begründung überhaupt und lassen sie sich auch nicht der Beschwerdeschrift entnehmen, so liegt keine rechtsgenügliche Beschwerde vor, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann (BGE 123 V 336 Erw. 1a mit Hinweisen; Batz, Zu den Gültigkeitserfordernissen von Verwaltungsgerichtsbeschwerden, insbesondere mit Bezug auf die Begründungspflicht [Art. 108 Abs. 2 OG], in: ZBJV 1999 S. 545 ff.). 
2. 
Die Eingabe des Versicherten vom 23. November 2005 stellt keine rechtsgenügliche Verwaltungsgerichtsbeschwerde dar. Insbesondere enthalten die Ausführungen in der genannten Eingabe keine genügende Begründung im Sinne von Art. 108 Abs. 2 OG, weil darin nicht einmal ansatzweise eine Auseinandersetzung mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheides erblickt werden kann. Darauf machte das Eidgenössische Versicherungsgericht den Beschwerdeführer am 25. November 2005 unter Angabe der Formerfordernisse einer Verwaltungsgerichtsbeschwerde aufmerksam und wies zudem ausdrücklich auf die nur innert der Beschwerdefrist noch bestehende Möglichkeit einer Verbesserung des Mangels hin. Der Versicherte hat davon jedoch keinen Gebrauch gemacht. Damit liegt innert Frist (Art. 106 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 132 OG) keine rechtsgenügliche Verwaltungsgerichtsbeschwerde vor, weshalb auf die Eingabe vom 23. November 2005 nicht eingetreten werden kann. Zufolge offensichtlicher Unzulässigkeit wird sie im Verfahren nach Art. 36a OG erledigt. 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
1. 
Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird nicht eingetreten. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, der Eidgenössischen Rekurskommission der AHV/IV für die im Ausland wohnenden Personen, der Schweizerischen Ausgleichskasse und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt. 
 
Luzern, 2. Februar 2006 
 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Der Präsident der IV. Kammer: Die Gerichtsschreiberin: