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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
4A_11/2007 /len 
 
Urteil vom 9. Mai 2007 
I. zivilrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Corboz, Präsident, 
Bundesrichter Kolly, Bundesrichterin Kiss, 
Gerichtsschreiberin Sommer. 
 
Parteien 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Jürg Knus, 
 
gegen 
 
X.________ AG, 
Beschwerdegegnerin, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Bruno Glaus. 
 
Gegenstand 
Arbeitsvertrag; fristlose Kündigung; Art. 9 BV
 
Beschwerde in Zivilsachen gegen den Entscheid 
des Kantonsgerichts St. Gallen, III. Zivilkammer, 
vom 18. Januar 2007. 
 
Sachverhalt: 
A. 
A.________ (Beschwerdeführer) arbeitete seit 1990 bei der X.________ AG (Beschwerdegegnerin). Am 29. November 2004 kündigte die Beschwerdegegnerin das Arbeitsverhältnis mündlich auf den 28. Februar 2005. Der Beschwerdeführer holte das Kündigungsschreiben nicht ab, das ihm mit eingeschriebenem Brief zugestellt worden war. Am 30. November 2004 gegen Mittag erlitt der Beschwerdeführer einen Arbeitsunfall. Er arbeitete jedoch an diesem Nachmittag wie auch am nächsten Morgen weiter. Gemäss der Darstellung des Beschwerdeführers begab er sich am 1. Dezember 2004 nach dem Mittag ins Büro von X.________, um einen Unfallschein zu holen und die Kündigung zu besprechen. Anlässlich dieser Besprechung kam es zu einer Auseinandersetzung, die dazu führte, dass X.________ dem Beschwerdeführer fristlos kündigte. Am gleichen Tag konsultierte der Beschwerdeführer wegen seines Unfalls einen Arzt. Die Beschwerdegegnerin erstellte am 20. Januar 2005 aufgrund der von ihr ausgesprochenen fristlosen Kündigung eine Schlussabrechnung per 1. Dezember 2004. 
B. 
Da der Beschwerdeführer mit der fristlosen Kündigung und der Schlussabrechnung nicht einverstanden war, reichte er am 3. Februar 2005 beim Arbeitsgericht Gaster-See Klage ein mit dem Begehren, die Beschwerdegegnerin habe ihm Fr. 30'000.-- brutto nebst Zins zu bezahlen, unter Nachklagevorbehalt der noch nicht fälligen Forderungen. Das Arbeitsgericht kam am 3. März 2006 zum Schluss, die fristlose Kündigung sei ohne wichtigen Grund erfolgt bzw. die Beschwerdegegnerin habe den wichtigen Grund nicht beweisen können, und verpflichtete sie, dem Beschwerdeführer eine Entschädigung von eineinhalb Monatslöhnen resp. Fr. 8'237.95 zu bezahlen. Da der Beschwerdeführer über die SUVA-Taggelder den Lohn während der Kündigungsfrist erhalten habe, würden für die Beschwerdegegnerin Lohnzahlungen während dieser Frist entfallen. Das Arbeitsgericht hielt ferner dafür, die Überstunden seien korrekt abgerechnet und ausbezahlt worden. 
Der Beschwerdeführer erhob Berufung an das Kantonsgericht St. Gallen mit dem Begehren, den Entscheid des Arbeitsgerichts aufzuheben und die Beschwerdegegnerin zur Bezahlung von Fr. 30'000.-- brutto zuzüglich Zins zu verurteilen. Die Beschwerdegegnerin erhob Anschlussberufung und beantragte die vollumfängliche Klageabweisung. Das Kantonsgericht St. Gallen, III. Zivilkammer, schützte den Entscheid des Arbeitsgerichts und wies am 18. Januar 2007 sowohl die Berufung als auch die Anschlussberufung ab. 
C. 
Der Beschwerdeführer beantragt mit Beschwerde in Zivilsachen, das Urteil des Kantonsgerichts vom 18. Januar 2007 aufzuheben und die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem Beschwerdeführer Fr. 30'000.-- brutto nebst Zins zu 5 % seit 1. Dezember 2004 zu bezahlen. Eventuell sei die Streitsache zur Neubeurteilung an das Kantonsgericht zurückzuweisen. 
Die Beschwerdegegnerin stellt den Antrag, die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Die Vorinstanz verzichtet auf eine Vernehmlassung. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Das Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110) ist am 1. Januar 2007 in Kraft getreten (AS 2006 1205, 1243). Da der angefochtene Entscheid am 18. Januar 2007 ergangen ist, richtet sich das Verfahren nach dem BGG (Art. 132 Abs. 1 BGG). 
2. 
2.1 Mit Beschwerde in Zivilsachen können Rechtsverletzungen nach Art. 95 und 96 BGG gerügt werden. Die Beschwerde ist hinreichend zu begründen, andernfalls wird darauf nicht eingetreten. In der Beschwerdeschrift ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG). Unbeachtlich sind blosse Verweise auf die Akten; inwiefern das angefochtene Urteil Bundesrecht verletzt, ist in der Beschwerdeschrift selber darzulegen (vgl. BGE 126 III 198 E. 1d; 116 II 92 E. 2; 115 II 83 E. 3 S. 85). Soweit der Beschwerdeführer sich damit begnügt, auf die Ausführungen in seinen kantonalen Rechtsschriften zu verweisen, kann darauf von vornherein nicht eingegangen werden. 
2.2 Grundsätzlich unzulässig sind Rügen, die sich gegen die tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Entscheids richten, sofern diese nicht offensichtlich unrichtig sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen (vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG). Wird dem kantonalen Gericht Willkür in der Ermittlung des Sachverhalts vorgeworfen, genügt es nicht, wenn der Beschwerdeführer einfach behauptet, der angefochtene Entscheid sei willkürlich; er hat vielmehr im Einzelnen aufzuzeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist (vgl. BGE 130 I 258 E. 1.3 S. 262). Zudem hat der Beschwerdeführer darzulegen, dass die willkürlichen Feststellungen erhebliche Tatsachen betreffen und sich auf den Entscheid ausgewirkt haben, rechtfertigt sich dessen Aufhebung doch von vornherein nur, wenn sich dieser nicht nur in einzelnen Punkten seiner Begründung, sondern auch im Ergebnis als verfassungswidrig erweist (vgl. BGE 131 I 217 E. 2.1 S. 219; 129 I 8 E. 2.1 S. 9, je mit Hinweisen). 
Zu berücksichtigen ist überdies, dass dem Sachgericht im Bereich der Beweiswürdigung ein erheblicher Ermessensspielraum zusteht (BGE 120 Ia 31 E. 4b S. 40). Das Bundesgericht greift auf Beschwerde hin nur ein, wenn das Sachgericht sein Ermessen missbraucht, insbesondere offensichtlich unhaltbare Schlüsse zieht, erhebliche Beweise übersieht oder solche willkürlich ausser Acht lässt (vgl. BGE 129 I 8 E. 2.1; 120 Ia 31 E. 4b S. 40). Inwiefern das kantonale Gericht sein Ermessen im dargelegten Sinn missbraucht haben soll, ist in der Beschwerde klar und detailliert aufzuzeigen. Namentlich genügt es nicht, einzelne Beweise anzuführen, die anders als im angefochtenen Entscheid gewichtet werden sollen, und dem Bundesgericht in appellatorischer Kritik die eigene Auffassung zu unterbreiten, als ob diesem die freie Prüfung aller Tat- und Rechtsfragen zukäme. 
2.3 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur soweit vorgebracht werden, als erst der angefochtene Entscheid dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG), was wiederum näher darzulegen ist. 
3. 
Der Beschwerdeführer missachtet diese Regeln. Er beanstandet, dass ihm nicht - wie verlangt - eine Entschädigung von drei Monatslöhnen zugesprochen wurde und wirft der Vorinstanz eine willkürliche Handhabung ihres Ermessens sowie einen Verstoss gegen Art. 9 BV und Art. 337c Abs. 3 OR vor. 
Was der Beschwerdeführer zur Begründung dieser Rüge vorbringt, genügt jedoch den dargelegten Anforderungen (vgl. Erwägung 2) in keiner Weise. Ohne eine substantiierte Sachverhaltsrüge zu erheben, unterbreitet er dem Bundesgericht einen über die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Entscheid hinausgehenden Sachverhalt und zieht daraus vom angefochtenen Urteil abweichende Schlüsse. Er verkennt, dass das Bundesgericht auch nach Einführung des Bundesgerichtsgesetzes keine letzte Appellationsinstanz ist, die von den Parteien mit vollkommenen Rechtsmitteln angerufen werden könnte. Es geht nicht an, in einer Beschwerde in Zivilsachen appellatorische Kritik an der Beweiswürdigung des kantonalen Gerichts zu üben und Ergänzungen bezüglich der tatsächlichen Feststellungen vorzunehmen. Eine willkürliche Beweiswürdigung oder eine unhaltbare Ermessensausübung ist nicht im Ansatz aufgezeigt. Auf die erwähnte Rüge kann daher nicht eingetreten werden. 
4. 
Das Gleiche gilt für die weitere Rüge, die Vorinstanz habe im Zusammenhang mit der geltend gemachten Forderung für Überstunden Art. 8 ZGB nicht richtig angewendet und verkannt, dass der Beschwerdegegnerin der Nachweis der Zahlung nicht gelungen sei. 
Die Vorinstanz prüfte, ob die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer die geleisteten und von ihr anerkannten Überstunden auch bezahlt habe. In sorgfältiger Würdigung der Urkunden gelangte sie zur Bejahung dieser Frage. 
Betreffend Bezahlung der Überstunden liegt somit kein offenes Beweisergebnis vor. Die Beweislastverteilung ist insofern gegenstandslos (BGE 118 II 142 E. 3a S. 147) und die Berufung auf Art. 8 ZGB geht ins Leere. Richtig besehen wendet sich der Beschwerdeführer mit seinen Vorbringen wiederum gegen die Beweiswürdigung der Vorinstanz. Indessen tut er dies nicht in einer Weise, die den Begründungsanforderungen an eine Willkürrüge genügen würde. Er bestreitet lediglich, dass die angeführten Beweise die von der Vorinstanz gezogenen Schlüsse zuliessen, zeigt aber nicht im Einzelnen auf, inwiefern die von der Vorinstanz vorgenommene Würdigung willkürlich im dargelegten Sinn (vgl. Erwägung 2.2) sein soll. 
5. 
Auf die Beschwerde kann mangels rechtsgenüglicher Begründung nicht eingetreten werden. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wird der Beschwerdeführer kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 66 Abs. 1 und Art. 68 Abs. 2 BGG). Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 1'000.-- festgesetzt (Art. 65 Abs. 4 lit. c BGG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
2. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt. 
3. 
Der Beschwerdeführer hat die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 1'500.-- zu entschädigen. 
4. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht St. Gallen, III. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 9. Mai 2007 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: