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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
8C_389/2020  
   
   
 
 
 
Urteil vom 19. Juni 2020  
 
I. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Maillard, Präsident, 
Gerichtsschreiber Grünvogel. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Unfallversicherung (Prozessvoraussetzung), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 24. April 2020 (VBE.2019.782). 
 
 
Nach Einsicht  
in die Beschwerde vom 10. Juni 2020 (Poststempel) gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 24. April 2020, 
 
 
in Erwägung,  
dass das kantonale Gericht im angefochtenen Entscheid vom 24. April 2020 die durch den damaligen Rechtsvertreter des Versicherten gegen den Einspracheentscheid der Suva vom 5. November 2019 erhobene Beschwerde in Würdigung der Parteivorbringen und Akten als unbegründet abwies, 
dass dabei (allein) zur Diskussion stand, ob die Suva dem Beschwerdeführer mit dem Einspracheentscheid vom 5. November 2019 zu Recht eine Invalidenrente wegen verbliebener Restfolgen aus dem Unfall vom 29. Januar 2016 verweigert hatte, 
dass der Beschwerdeführer letztinstanzlich den Prozess auf ausserhalb davon Liegendes auszudehnen versucht, indem er geltend macht, die mit der Angelegenheit betrauten Suva-Mitarbeitenden hätten durch "fahrlässiges" und "amtsmissbräuchliches" Verhalten Lohneinkommen verhindert, was zivilrechtliche Schadenersatzansprüche auslöse, 
dass dies indessen an Art. 99 Abs. 2 BGG scheitert, wonach letztinstanzlich nur das vom vorinstanzlichen Entscheiderkenntnis Erfasste zum Streitgegenstand erhoben werden kann, 
dass er sich im Übrigen nicht ansatzweise mit den zur Ablehnung des Rentenanspruchs führenden vorinstanzlichen Erwägungen auseinandersetzt, wozu er aber gestützt auf Art. 42 Abs. 2 BGG verpflichtet wäre (BGE 138 I 171 E. 1.4 S. 176; 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68 und 134 II 244 E. 2.1 S. 245 f.; vgl. auch BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 mit weiteren Hinweisen), 
dass dies zu einem Nichteintreten auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG führt, 
dass, soweit der Beschwerdeführer gegen die Suva Schadenersatzansprüche nach OR geltend machen will, ihm dies frei steht, er indessen den hiefür vorgesehen Zivilklageweg zu beschreiten hat, 
dass die Gerichtskosten ausgangsgemäss vom Beschwerdeführer zu tragen sind (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 BGG), 
 
 
erkennt der Präsident:  
 
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 300.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 19. Juni 2020 
 
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Maillard 
 
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel