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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 1/2} 
 
1B_424/2013, 1B_436/2013  
   
   
 
 
 
Urteil vom 22. Juli 2014  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident, 
Bundesrichter Aemisegger, Merkli, Eusebio, Chaix, 
Gerichtsschreiber Härri. 
 
Verfahrensbeteiligte 
Christoph  Blocher,  
Beschwerdeführer,vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Walter Hagger, 
 
gegen  
 
Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich, Weststrasse 70, Postfach 9717, 8036 Zürich.  
 
Gegenstand 
Entsiegelung, 
 
Beschwerde gegen die Verfügung vom 25. Oktober 2013 des Obergerichts des Kantons Zürich, Zwangsmassnahmengericht. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
Die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich (im Folgenden: Staatsanwaltschaft) führt ein Strafverfahren gegen Christoph Blocher wegen des Verdachts der Gehilfenschaft und der versuchten Verleitung zur Verletzung des Bankgeheimnisses. Sie wirft ihm vor, er habe einen Angestellten einer Privatbank, der im Besitz vertraulicher Informationen über Bankgeschäfte des damaligen Präsidenten der Schweizerischen Nationalbank gewesen sei, am 3. Dezember 2011 bei sich zu Hause empfangen. Dabei habe der Bankangestellte die Informationen offengelegt. Christoph Blocher habe dem Bankangestellten Unterstützung in Aussicht gestellt, falls dieser deswegen seine Stelle bei der Privatbank verliere. Christoph Blocher habe in der Folge darauf hingewirkt, den Bankangestellten einem Journalisten zuzuführen, der im Zusammenhang mit den Bankgeschäften des Präsidenten der Nationalbank am Recherchieren gewesen sei. 
 
B.   
Am 20. März 2012 durchsuchte die Staatsanwaltschaft das Haus von Christoph Blocher und die Räumlichkeiten einer Aktiengesellschaft. Dabei stellte sie verschiedene Unterlagen und Datenträger sicher. 
Diese versiegelte die Staatsanwaltschaft auf Antrag von Christoph Blocher hin gleichentags. 
Am 4. April 2012 ersuchte die Staatsanwaltschaft das Zwangsmassnahmengericht am Obergericht des Kantons Zürich (im Folgenden: Zwangsmassnahmengericht) um Entsiegelung. 
Am 20. März 2013 verfügte das Zwangsmassnahmengericht was folgt: 
 
"1. Das Entsiegelungsgesuch wird gutgeheissen. Die Entsiegelung und Durchsuchung der beschlagnahmten Gegenstände, Dokumente und Datenträger wird durch das Gericht vorgenommen und auf das Vorhandensein von Anwaltskorrespondenz sowie auf das Vorhandensein von Dokumenten und Daten, welche durch das Amtsgeheimnis des Gesuchsgegners geschützt sind, gesichtet. Vorhandene Anwaltskorrespondenz sowie Dokumente und Daten, welche durch das Amtsgeheimnis des Gesuchsgegners geschützt sind, werden dem Gesuchsgegner ausgehändigt. 
2. Zu dieser Entsiegelung und Aussonderung wird nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Entscheids separat vorgeladen. 
(..) " 
Auf die von Christoph Blocher dagegen erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht am 3. Juli 2013 nicht ein (Urteil 1B_162/2013). Es befand, die angefochtene Verfügung stelle einen verfahrensleitenden Zwischenentscheid dar. Der Beschwerdeführer lege nicht dar und es sei nicht ersichtlich, inwiefern ihm dieser einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil verursachen könnte (E. 3). 
 
C.   
Am 31. Juli 2013 brach das Zwangsmassnahmengericht in Abwesenheit der Parteien, welche auf Teilnahme verzichtet hatten, die Siegel. 
Am 19. August 2013 lud das Zwangsmassnahmengericht die Parteien zur Triageverhandlung auf den 30. September 2013 vor. 
Am 27. September 2013 beantragte Christoph Blocher dem Zwangsmassnahmengericht, wegen klarer Verletzung des Beschleunigungsgebots seien sämtliche sichergestellten Akten, Gegenstände und elektronischen Daten ohne vorgängige Sichtung und Triage durch das Gericht umgehend an die Berechtigten herauszugeben. 
Am 30. September 2013 fand die Triageverhandlung statt. Dabei sichtete das Zwangsmassnahmengericht die Dateien und Dokumente, die nach den Angaben von Christoph Blocher Anwaltskorrespondenz enthielten bzw. durch dessen Amtsgeheimnis geschützt waren, und nahm eine Aussonderung vor. 
Am 25. Oktober 2013 verfügte das Zwangsmassnahmengericht was folgt: 
 
"1. Der Antrag des Gesuchsgegners auf Herausgabe sämtlicher sichergestellten Akten, Gegenstände und elektronischen Daten ohne vorgängige Sichtung und Triage durch das Gericht wegen Verletzung des Beschleunigungsgebots wird abgewiesen. 
2. Die Dateien werden, mit Ausnahme der anlässlich der Triageverhandlung vom 30. September 2013 ausgesonderten Dateien, kopiert auf einen neuen Datenträger, der Staatsanwaltschaft zur Durchsuchung überlassen. Die Originaldatenträger verbleiben beim Zwangsmassnahmengericht bis zur Mitteilung der Staatsanwaltschaft, dass die entsprechenden Datenträger dem Gesuchsgegner herausgegeben werden können, längstens bis zum Entscheid des Sachgerichts über deren weitere Verwendung. 
3. Die Dokumente Urk. 4/1/7/4, 4/1/7/8 und 4/2/8/1 werden der Staatsanwaltschaft zur Durchsuchung überlassen. 
(...) ". 
 
D.   
Mit Eingabe vom 25. November 2013 führt Christoph Blocher Beschwerde in Strafsachen mit dem Antrag, die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts vom 25. Oktober 2013 sei aufzuheben. Das Entsiegelungsgesuch sei abzuweisen. Eventualiter sei das Entsiegelungsverfahren einzustellen. Die sichergestellten Aufzeichnungen und Gegenstände seien den berechtigen Personen zurückzugeben. Überdies seien die Agenda-Kopien (act. 02.228-02.251) aus den Verfahrensakten zu entfernen und zu vernichten. Subeventualiter sei die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen (Verfahren 1B_424/2013). 
 
E.   
Die Staatsanwaltschaft hat Gegenbemerkungen eingereicht mit dem Antrag, die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. 
Das Obergericht hat sich vernehmen lassen, ohne einen förmlichen Antrag zu stellen. 
Christoph Blocher hat zur Vernehmlassung der Staatsanwaltschaft Stellung genommen. 
 
F.   
Auf Eingabe von Christoph Blocher vom 20. November 2013 hin verfügte das Zwangsmassnahmengericht am 27. November 2013 Folgendes: 
 
"1. Der Antrag des Gesuchsgegners auf Herausgabe sämtlicher sichergestellten Akten, Gegenstände und elektronischen Daten ohne vorgängige Sichtung und Triage durch das Gericht bzw. auf Einstellung des Entsiegelungsverfahrens wegen Verletzung des Beschleunigungsgebots wird abgewiesen. 
2. Das Entsiegelungsgesuch wird gutgeheissen. Die Entsiegelung und Durchsuchung der beschlagnahmten Gegenstände, Dokumente und Datenträger wird durch das Gericht vorgenommen und auf das Vorhandensein von Anwaltskorrespondenz sowie auf das Vorhandensein von Dokumenten und Daten, welche durch das Amtsgeheimnis des Gesuchsgegners geschützt sind, gesichtet. Vorhandende Anwaltskorrespondenz sowie Dokumente und Daten, welche durch das Amtsgeheimnis des Gesuchsgegners geschützt sind, werden dem Gesuchsgegner ausgehändigt. 
3. Die Dateien werden, mit Ausnahme der anlässlich der Triageverhandlung vom 30. September 2013 ausgesonderten Dateien, kopiert auf einen neuen Datenträger, der Staatsanwaltschaft zur Durchsuchung überlassen. Die Original-Datenträger verbleiben beim Zwangsmassnahmengericht bis zur Mitteilung der Staatsanwaltschaft, dass die entsprechenden Datenträger dem Gesuchsgegner herausgegeben werden können, längstens bis zum Entscheid des Sachgerichts über deren weitere Verwendung. 
4. Die Dokumente Urk. 4/1/7/4, Urk. 4/1/7/8 und 4/2/8/1 werden der Staatsanwaltschaft zur Durchsuchung überlassen. 
5. (...) ". 
 
Das Zwangsmassnahmengericht erwog, das Dispositiv seiner Verfügung vom 25. Oktober 2013 sei erläuterungsbedürftig. Das Dispositiv dieser Verfügung sei mit Ziffer 1 des Dispositivs seiner Verfügung vom 20. März 2013 zu ergänzen. Der so berichtigte Entscheid sei neu zu eröffnen, und zwar Dispositiv Ziffer 2 der heutigen Verfügung unter Hinweis auf die Begründung in der Verfügung vom 20. März 2013, in der auf sämtliche gegen das Entsiegelungsgesuch erhobenen Einwände und Anträge von Christoph Blocher eingegangen worden sei, und Dispositiv Ziffern 1 und 3 unter Hinweis auf die Begründung in der Verfügung vom 25. Oktober 2013. 
 
G.   
Mit Eingabe vom 5. Dezember 2013 erhebt Christoph Blocher auch gegen die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts vom 27. November 2013 Beschwerde in Strafsachen (Verfahren 1B_436/2013). Er beantragt, diese sei aufzuheben. Im Übrigen stellt er die gleichen Anträge wie in der Beschwerde gegen die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts vom 25. Oktober 2013. 
 
H.   
Das Zwangsmassnahmengericht hat unter Hinweis auf seine Vernehmlassung im Verfahren 1B_424/2013 auf weitere Bemerkungen verzichtet. 
Die Staatsanwaltschaft beantragt unter Hinweis auf ihre Vernehmlassung in jenem Verfahren die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. 
Christoph Blocher hat zur Eingabe der Staatsanwaltschaft Stellung genommen. 
 
I.   
Mit Verfügung vom 20. Januar 2014 hat der bundesgerichtliche Instruktionsrichter die Beschwerdeverfahren 1B_424/2013 und 1B_436/2013 vereinigt und den Beschwerden aufschiebende Wirkung zuerkannt. Er hat die Staatsanwaltschaft angewiesen, die ihr übergebenen Kopien der Agenda des Beschwerdeführers dem Zwangsmassnahmengericht innert 24 Stunden seit Erhalt dieser Verfügung zurückzugeben. 
 
J.   
Am 24. Januar 2014 teilte die Staatsanwaltschaft dem Bundesgericht mit, dass sie dem Zwangsmassnahmengericht die Kopien der Agenda innert Frist ausgehändigt hat. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Die Vorinstanz hat mit Verfügung vom 27. November 2013 - nach Einreichung der Beschwerde im Verfahren 1B_424/2013 - ihre Verfügung vom 25. Oktober 2013 erläutert und berichtigt. Die Verfügung vom 27. November 2013 ist somit an die Stelle jener vom 25. Oktober 2013 getreten. Bei dieser Sachlage hat der Beschwerdeführer kein Rechtsschutzinteresse mehr an der Behandlung der Beschwerde gegen die Verfügung vom 25. Oktober 2013. Das Verfahren 1B_424/2013 ist daher zufolge Gegenstandslosigkeit am Geschäftsverzeichnis abzuschreiben. Zu behandeln ist einzig die Beschwerde gegen die Verfügung vom 27. November 2013, die mit jener gegen die Verfügung vom 25. Oktober 2013 im Wesentlichen wörtlich übereinstimmt.  
Da die Vorinstanz in der Verfügung vom 27. November 2013 auf die Begründungen in den Verfügungen vom 20. März 2013 und 25. Oktober 2013 verweist, kann (und muss) sich der Beschwerdeführer hiermit auseinandersetzen (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG). 
 
1.2. Gegen die Verfügung vom 27. November 2013 ist gemäss Art. 78 Abs. 1 BGG die Beschwerde in Strafsachen gegeben.  
 
1.3. Die Vorinstanz hat gemäss Art. 248 Abs. 3 lit. a i.V.m. Art. 380 StPO als einzige kantonale Instanz entschieden. Die Beschwerde ist somit nach Art. 80 BGG zulässig.  
 
1.4. Der Beschwerdeführer ist Beschuldigter. Er hat vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen und ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung der angefochtenen Verfügung. Er ist daher gemäss Art. 81 Abs. 1 lit. a und b Ziff. 1 BGG zur Beschwerde befugt.  
 
1.5. Die Vorinstanz hat die in den Ziffern 3 und 4 des Dispositivs der Verfügung vom 27. November 2013 erwähnten Dateien und Dokumente der Staatsanwaltschaft zur Durchsuchung überlassen. Die vorinstanzliche Verfügung schliesst das Strafverfahren nicht ab. Es handelt sich um einen Zwischenentscheid. Dieser betrifft weder die Zuständigkeit noch den Ausstand. Die vorinstanzliche Verfügung stellt somit einen anderen Zwischenentscheid nach Art. 93 BGG dar. Dagegen ist die Beschwerde gemäss Absatz 1 lit. a dieser Bestimmung zulässig, wenn der Zwischenentscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann.  
Nach der Rechtsprechung droht regelmässig ein solcher Nachteil, soweit endgültig über die Wahrung gesetzlich geschützter Geheimnisinteressen entschieden wird (BGE 140 IV 28 E. 4.3.6 S. 37 mit Hinweis). Dies trifft hier zu. Die Beschwerde ist daher nach Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG zulässig. 
 
1.6. Die Entsiegelung stellt keine vorsorgliche Massnahme nach Art. 98 BGG dar (Urteil 1B_27/2012 vom 27. Juni 2012 E. 1 mit Hinweisen). Die in dieser Bestimmung vorgesehene Beschränkung der Beschwerdegründe kommt somit nicht zur Anwendung.  
 
1.7. Die weiteren Sachurteilsvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde gegen die Verfügung vom 27. November 2013 ist - unter Vorbehalt der folgenden Erwägungen - einzutreten.  
 
2.  
 
2.1. Der Beschwerdeführer macht eine Verletzung von Art. 248 Abs. 2 StPO geltend. Die Staatsanwaltschaft habe das Entsiegelungsgesuch unzureichend begründet. Sie habe nicht nachvollziehbar dargelegt, weshalb ein hinreichender Tatverdacht vorliege. Dieser Auffassung sei auch die Vorinstanz gewesen. Sie habe der Staatsanwaltschaft deshalb eine Nachfrist eingeräumt zur Verdeutlichung des hinreichenden Tatverdachts. Dies sei unzulässig gewesen. Die Vorinstanz hätte das Entsiegelungsgesuch abweisen müssen.  
 
2.2. Gemäss Art. 248 StPO sind Aufzeichnungen und Gegenstände, die nach Angaben der Inhaberin oder des Inhabers wegen eines Aussage- oder Zeugnisverweigerungsrechtes oder aus anderen Gründen nicht durchsucht oder beschlagnahmt werden dürfen, zu versiegeln und dürfen von den Strafbehörden weder eingesehen noch verwendet werden (Abs. 1). Stellt die Strafbehörde nicht innert 20 Tagen ein Entsiegelungsgesuch, so werden die versiegelten Aufzeichnungen und Gegenstände der berechtigten Person zurückgegeben (Abs. 2). Stellt sie ein Entsiegelungsgesuch, so entscheidet darüber innerhalb eines Monats im Vorverfahren endgültig das Zwangsmassnahmengericht (Abs. 3 lit. a).  
 
2.3. Die Hausdurchsuchungen fanden am 20. März 2012 statt. Gleichentags wurden die sichergestellten Unterlagen und Gegenstände auf Antrag des Beschwerdeführers versiegelt. Die Staatsanwaltschaft stellte am 4. April 2012 das Entsiegelungsgesuch. Sie tat dies somit innert der gesetzlichen Frist von 20 Tagen. Wie sich aus Art. 248 Abs. 2 StPO (e contrario) ergibt, werden in einem solchen Fall die versiegelten Aufzeichnungen und Gegenstände der berechtigten Person nicht zurückgegeben.  
Mit Verfügung vom 20. Februar 2013 setzte die Vorinstanz der Staatsanwaltschaft Frist an, um der Vorinstanz die Einvernahmen, aus welchen sich nach Ansicht der Staatsanwaltschaft der hinreichende Tatverdacht ergab, einzureichen; bei Säumnis werde aufgrund der Akten entschieden (act. 50). Am 26. Februar 2013 sandte die Staatsanwaltschaft der Vorinstanz diese Einvernahmen zu (act. 56). 
Es stellt sich die Frage, ob die Einräumung der Nachfrist zulässig war. 
 
2.4. Die Staatsanwaltschaft hat das Entsiegelungsgesuch zu begründen. Nach der Rechtsprechung kann sie eine ungenügende Begründung nachträglich ergänzen (BGE 130 II 193 E. 5.2 S. 200 f.). Dem wird im Schrifttum zugestimmt ( OLIVIER THORMANN/BEAT BRECHBÜHL, in: Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2011, N. 20 und 22 zu Art. 248 StPO).  
Davon abzuweichen besteht kein Grund. Art. 248 Abs. 3 StPO enthält, abgesehen von der Behandlungsfrist von einem Monat, keine Regeln für das Entsiegelungsverfahren vor dem Zwangsmassnahmengericht. Art. 225 f. StPO regeln das Haftverfahren vor dem Zwangsmassnahmengericht näher. Wie im Schrifttum zutreffend dargelegt wird, ist die analoge Anwendung der Regeln über das Haftverfahren im Entsiegelungsverfahren abzulehnen, da sie auf die besonderen Umstände bei Freiheitsentzug ausgerichtet sind ( ANDREAS J. KELLER, in: Donatsch und andere [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2010, N. 41 zu Art. 248 StPO). Das Entsiegelungsverfahren dient wie das Verfahren der Beschwerde gegen Zwangsmassnahmen dem Rechtsschutz des Betroffenen. Es liegt deshalb nahe, die Bestimmungen über das Beschwerdeverfahren hilfsweise heranzuziehen ( KELLER, a.a.O.). 
Erfüllt die Eingabe die gesetzlichen Anforderungen nicht, so weist sie gemäss Art. 385 Abs. 2 StPO die Rechtsmittelinstanz zur Verbesserung innerhalb einer kurzen Nachfrist zurück. Genügt die Eingabe auch nach Ablauf der Nachfrist den Anforderungen nicht, so tritt die Rechtsmittelinstanz auf das Rechtsmittel nicht ein. 
Diese Bestimmung ist hier analog anzuwenden. Das ist sachlich gerechtfertigt. Es wäre übertrieben formalistisch, wenn das Gericht das Entsiegelungsgesuch abweisen müsste, obwohl die Staatsanwaltschaft allfällige Unklarheiten sogleich beheben könnte. Wenn die Vorinstanz der Staatsanwaltschaft eine kurze Nachfrist zur Verdeutlichung des hinreichenden Tatverdachts eingeräumt hat, verletzt das daher kein Bundesrecht. 
 
2.5. Wäre man mit dem Beschwerdeführer der Auffassung, dass die Vorinstanz das Entsiegelungsgesuch hätte abweisen müssen, hätte ihm das im Übrigen nicht geholfen. Nach der Rechtsprechung können freigegebene Gegenstände erneut sichergestellt werden, sofern eine Entwicklung des Strafverfahrens stattgefunden hat (Urteil 1B_117/2012 vom 26. März 2012 E. 2.4). Diese Voraussetzung wäre hier erfüllt gewesen. Die Hausdurchsuchungen und Sicherstellungen am 20. März 2012 fanden am Anfang des Strafverfahrens statt. Bis zum Frühjahr 2013 hat sich dieses wesentlich entwickelt. Die Staatsanwaltschaft hätte damit die in Frage stehenden Unterlagen und Dateien erneut sicherstellen und die Vorinstanz mit verbesserter Begründung um Entsiegelung ersuchen können.  
 
2.6. Die Beschwerde ist im vorliegenden Punkt demnach unbehelflich.  
 
3.  
 
3.1. Der Beschwerdeführer macht eine krasse Verletzung des Beschleunigungsgebots geltend. Das Verfahren vom Entsiegelungsgesuch bis zur Verfügung vom 27. November 2013 habe viel zu lange gedauert. Dies müsse zur Einstellung des Entsiegelungsverfahrens führen.  
 
3.2. Gemäss Art. 5 Abs. 1 StPO nehmen die Strafbehörden die Strafverfahren unverzüglich an die Hand und bringen sie ohne unbegründete Verzögerung zum Abschluss.  
Art. 248 Abs. 3 StPO sieht den Entscheid des zuständigen Gerichts innerhalb eines Monats vor. Diese Bestimmung bezweckt die Verfahrensbeschleunigung. Sie sieht bei Nichteinhalten der Frist - anders als Art. 248 Abs. 2 StPO - keine Rückgabe der versiegelten Aufzeichnungen und Gegenstände an die berechtigte Person vor. Bei Art. 248 Abs. 3 StPO handelt es sich somit um eine blosse Ordnungsvorschrift (Urteil 1B_108/2011 vom 6. Juni 2011 E. 2.2 am Schluss; Botschaft vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, BBl 2006 1239; THORMANN/BRECHBÜHL, a.a.O., N. 37 zu Art. 248 StPO; NIKLAUS SCHMID, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 2. Aufl. 2013, N. 11 zu Art. 248 StPO; CATHERINE CHIRAZI, in: Code de procédure pénale suisse, Commentaire Romand, 2011, N. 16 f. zu Art. 248 StPO). 
Nach der Rechtsprechung ist einer Verletzung des Beschleunigungsgebots angemessen Rechnung zu tragen; dies in der Regel bei der Strafzumessung (BGE 124 I 139 E. 2a S. 140 f. mit Hinweisen). Die Einstellung des Strafverfahrens kommt nur als "ultima ratio" in extremen Fällen in Betracht (BGE 117 IV 124 E. 4d S. 129). 
Diese Rechtsprechung kann auf das Entsiegelungsverfahren, das einen Teil des Strafverfahrens darstellt, übertragen werden. Auch die Einstellung des Entsiegelungsverfahrens kommt nur als "ultima ratio" in extremen Fällen in Frage. 
 
3.3. Die Staatsanwaltschaft stellte am 4. April 2012 das Entsiegelungsgesuch. Am 26. April 2012 beantragte der Beschwerdeführer, damals Nationalrat, der Vorinstanz die Sistierung des Entsiegelungsverfahrens bis zum endgültigen Entscheid der zuständigen Kommissionen des National- und Ständerats über die Aufhebung der parlamentarischen Immunität (Urk. 7). Mit Verfügung vom 4. Mai 2012 gab das Zwangsmassnahmengericht dem Antrag statt (Urk. 9). Da nach Mitteilung der Immunitätskommission des Nationalrats vom 11. Juni 2012 eine Ermächtigung der zuständigen Kommissionen für die Einleitung des Strafverfahrens nicht notwendig war, verfügte die Vorinstanz am 13. Juli 2012 die Wiederaufnahme des Verfahrens (Urk. 14). Nach einem ausgedehnten, durch verschiedene Fristerstreckungsgesuche beider Parteien verlängerten Schriftenwechsel ging die Quadruplik des Beschwerdeführers am 28. Dezember 2012 bei der Vorinstanz ein. Ein weiterer Schriftenwechsel dauerte bis zum 7. März 2013. Am 20. März 2013 fällte die Vorinstanz den Zwischenentscheid, gegen den der Beschwerdeführer Beschwerde in Strafsachen erhob. Am 3. Juli 2013 trat das Bundesgericht darauf nicht ein. Am 18. Juli 2013 setzte die Vorinstanz das Verfahren fort. Am 31. Juli 2013 brach sie die Siegel und beauftragte die Kantonspolizei mit der forensischen Datensicherung. Nachdem diese erfolgt war, lud die Vorinstanz die Parteien am 19. August 2013 zur Triageverhandlung vor. Diese fand am 30. September 2013 statt. Am 25. Oktober 2013 bewilligte die Vorinstanz die Entsiegelung. Am 27. November 2013 erläuterte und berichtigte die Vorinstanz diesen Entscheid auf Eingabe des Beschwerdeführers vom 20. November 2013 hin.  
 
3.4. Zwar ist einzuräumen, dass die Vorinstanz die Frist von einem Monat nach Art. 248 Abs. 3 StPO bei Weitem nicht eingehalten hat. In Anbetracht der dargelegten Umstände können ihr jedoch keine unerklärlichen und krassen Bearbeitungslücken angelastet werden. Ein extremer Fall einer Verletzung des Beschleunigungsgebots kann deshalb nicht angenommen werden. Die beantragte Einstellung des Entsiegelungsverfahrens ist daher abzulehnen. Eine solche Einstellung rechtfertigt sich umso weniger, als - wie die Staatsanwaltschaft in der Vernehmlassung zu Recht ausführt - der Beschwerdeführer mit seinen Anträgen und Fristerstreckungsgesuchen die Länge des Entsiegelungsverfahrens wesentlich selber verursacht hat.  
 
4.  
 
4.1. Der Beschwerdeführer macht geltend, die Hausdurchsuchungen vom 20. März 2012 seien nichtig gewesen. Dafür wäre gemäss Art. 18 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 13. Dezember 2002 über die Bundesversammlung (ParlG; SR 171.10) die Ermächtigung der Präsidien des National- und Ständerates erforderlich gewesen, welche die Staatsanwaltschaft nicht eingeholt habe.  
 
4.2. Art. 16 ParlG regelt die absolute Immunität. Danach können die Ratsmitglieder für ihre Äusserungen in den Räten und in deren Organen rechtlich nicht zur Verantwortung gezogen werden.  
Art. 17 ParlG regelt die relative (d.h. aufhebbare) Immunität. Danach kann gegen ein Ratsmitglied ein Strafverfahren wegen einer strafbaren Handlung, die in unmittelbarem Zusammenhang mit seiner amtlichen Stellung oder Tätigkeit steht, nur mit der Ermächtigung der zuständigen Kommissionen beider Räte eingeleitet werden (Abs. 1 Satz 1). 
Gemäss Art. 18 ParlG ist für die Aufhebung des Post- und Fernmeldegeheimnisses im Sinne von Artikel 321ter des Strafgesetzbuches eine Ermächtigung der Ratspräsidien erforderlich, wenn: a. strafbare Handlungen eines Ratsmitglieds verfolgt werden sollen; b. (...) (Abs. 1). Absatz 1 findet auch auf diejenigen Fälle sinngemäss Anwendung, in denen für eine erste Abklärung des Sachverhalts oder zur Beweissicherung andere Massnahmen der Ermittlung oder Strafuntersuchung gegen ein Ratsmitglied notwendig sind (Abs. 2). Sobald die von den Ratspräsidien bewilligten Massnahmen durchgeführt sind, ist nach Artikel 17 die Ermächtigung der zuständigen Kommissionen beider Räte zur Strafverfolgung einzuholen, es sei denn, das Verfahren werde eingestellt (Abs. 3). 
 
4.3. Wie sich aus Art. 18 Abs. 3 ParlG ergibt, ist eine Ermächtigung der Ratspräsidien nur erforderlich in einem Fall der relativen Immunität nach Art. 17 ParlG. Hier sollen bereits Massnahmen für eine erste Abklärung des Sachverhalts oder zur Beweissicherung gemäss Art. 18 Abs. 1 und 2 ParlG nur mit Ermächtigung vorgenommen werden. Zuständig für die Erteilung der Ermächtigung sind aber (noch) nicht die zuständigen Kommissionen, sondern lediglich die Ratspräsidien. Haben Letztere die Ermächtigung erteilt und sind die entsprechenden Massnahmen durchgeführt worden, ist gemäss Art. 18 Abs. 3 ParlG die Ermächtigung nach Art. 17 ParlG der zuständigen Kommissionen zur Strafverfolgung einzuholen (es sei denn, das Verfahren werde eingestellt).  
Die dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Straftaten stehen in keinem unmittelbarem Zusammenhang mit seiner amtlichen Stellung oder Tätigkeit. Dies teilten die zuständigen Kommissionen am 11. Juni 2012 der Staatsanwaltschaft mit. Es liegt somit kein Fall relativer Immunität nach Art. 17 ParlG vor. Damit war nach dem Gesagten für die Hausdurchsuchungen auch keine Ermächtigung der Ratspräsidien erforderlich. 
 
4.4. Selbst wenn es sich anders verhielte, würde sich am Ergebnis nichts ändern.  
Gemäss Art. 303 StPO wird bei Straftaten, die nur nach Ermächtigung verfolgt werden, ein Vorverfahren erst eingeleitet, wenn die Ermächtigung erteilt wurde (Abs. 1). Die zuständige Behörde kann schon vorher die unaufschiebbaren sichernden Massnahmen treffen (Abs. 2). 
Die strikte Anwendung des Grundsatzes nach Art. 303 Abs. 1 StPO würde den Erfolg der späteren Untersuchung häufig in Frage stellen. Flüchtige Beweismittel (Fingerabdrücke usw.) würden verloren gehen und der Beschuldigte hätte ausreichend Zeit, Beweismittel verschwinden zu lassen. Deshalb kann die zuständige Behörde gemäss Art. 303 Abs. 2 StPO schon vorher die unaufschiebbaren sichernden Massnahmen treffen. Unaufschiebbar sind sichernde Massnahmen, die im Hinblick auf die Durchführung des Verfahrens sachlich notwendig sind und in zeitlicher Hinsicht keinen Aufschub dulden, also nicht nachgeholt werden können. So muss es der zuständigen Behörde insbesondere erlaubt sein, bereits vor der Erteilung der Ermächtigung allenfalls vorhandene Beweismittel sicherzustellen ( CHRISTOF RIEDO/ANASTASIA FALKNER, in: Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2011, N. 17 ff. zu Art. 303 StPO; YVES MAÎTRE, in: Code de procédure pénale suisse, Commentaire Romand, 2011, N. 4 zu Art. 303 StPO). 
Die Staatsanwaltschaft eröffnete das Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer am 19. März 2012. Gleichentags setzte diesen sein Verteidiger darüber in Kenntnis. Der Beschwerdeführer machte Immunität geltend und hielt sich der Staatsanwaltschaft für Einvernahmen nicht zur Verfügung. Unter diesen Umständen drängte sich eine rasche Anordnung und Durchführung der Hausdurchsuchungen zur Beweismittelsicherung nach der zutreffenden Auffassung der Staatsanwaltschaft auf. Die Hausdurchsuchungen vom 20. März 2012 sind somit als unaufschiebbare sichernde Massnahmen nach Art. 303 Abs. 2 StPO anzusehen. Sie wären deshalb selbst dann zulässig gewesen, wenn es um ein Ermächtigungsdelikt gegangen wäre. 
 
4.5. Die Beschwerde erweist sich auch insoweit als unbegründet.  
 
5.  
 
5.1. Der Beschwerdeführer macht eine offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung nach Art. 97 Abs. 1 BGG geltend. Die Strafuntersuchung gegen ihn sei "materiell" am 7. März 2012 eröffnet worden. Die Vorinstanz nehme an, insoweit liege eine Weisung des Leitenden Oberstaatsanwalts vor. Dies sei aktenwidrig, habe dieser doch selber ausgesagt, er habe keine Weisung erteilt. In Wahrheit gehe es um einen Beschluss der Oberstaatsanwaltschaft, der aus verschiedenen Gründen nichtig sei.  
 
5.2. Gemäss Art. 97 Abs. 1 BGG kann die Feststellung des Sachverhalts nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist (...) und die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.  
Den Beschwerdeführer trifft insoweit eine qualifizierte Begründungspflicht (BGE 133 II 249 E. 1.4.2 f. S. 254 f. mit Hinweisen). Das Bundesgericht prüft nur klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen (BGE 134 II 244 E. 2.2 S. 246 mit Hinweisen). 
 
5.3. Der Beschwerdeführer verweist (Beschwerde S. 27 D/2) auf seine Eingabe vom 12. November 2012 an die Vorinstanz (Urk. 30). Als Beilage dazu sandte er dieser einen "Teilauszug" des Protokolls der Sitzung vom 7. März 2012 zu (Urk. 31/1). An dieser nahmen zahlreiche Beamte der Staatsanwaltschaft und der Polizei teil. Den Vorsitz führte der Leitende Oberstaatsanwalt. Gestützt auf den Teilauszug lässt sich nicht verlässlich beurteilen, wer an der Sitzung was beschlossen bzw. wem welche Weisung erteilt hat. Am Schluss des Teilauszugs fehlen insbesondere Namen und Unterschriften. Auch dem Bundesgericht hat der Beschwerdeführer kein vollständiges Protokoll der Sitzung vom 7. März 2012 eingereicht. Wo sich dieses in den umfangreichen Akten befinden soll, sagt er nicht. Er belegt sein Vorbringen somit nicht hinreichend und genügt damit seiner qualifizierten Begründungspflicht nicht. Schon deshalb kann auf die Beschwerde im vorliegenden Punkt nicht eingetreten werden.  
Hinzu kommt Folgendes: Wie der Beschwerdeführer selber darlegt, liegt die Zuständigkeit zur Eröffnung einer Strafuntersuchung ausschliesslich beim einzelnen, mit dem Verfahren betrauten Staatsanwalt. Dieser hat aber unstreitig mit Verfügung vom 19. März 2012 die Strafuntersuchung gegen den Beschwerdeführer eröffnet. Weshalb diese Verfügung - welche gemäss Art. 309 Abs. 3 Satz 3 StPO nicht anfechtbar ist - geradezu nichtig sein, d.h. an einem offensichtlichen Mangel leiden soll, ist nicht ohne Weiteres klar, da sie ja von der zuständigen Person erlassen worden ist. Der Beschwerdeführer hätte dies im Einzelnen darlegen müssen, was er nicht tut. Damit ist die Strafuntersuchung jedenfalls am 19. März 2012 gültig eröffnet worden, womit die gerügte Aktenwidrigkeit für den Ausgang des Verfahrens ohne Bedeutung ist. 
 
6.  
 
6.1. Der Beschwerdeführer bringt vor, er habe vor Vorinstanz beantragt, aus dem Sicherstellungsgut alles auszusondern und ihm herauszugeben, was dem Quellenschutz der Medienschaffenden unterliege, d.h. insbesondere sämtliche Korrespondenz und Aufzeichnungen zwischen ihm und der "Weltwoche" bzw. dort tätigen bestimmten Journalisten. Indem die Vorinstanz das abgelehnt habe, habe sie Art. 264 Abs. 1 lit. c StPO verletzt.  
 
6.2. Art. 264 StPO regelt die Einschränkungen der Beschlagnahme. Gemäss Absatz 1 dieser Bestimmung in der ursprünglichen, am 1. Januar 2011 in Kraft getretenen Fassung, dürfen nicht beschlagnahmt werden, ungeachtet des Ortes, wo sie sich befinden, und des Zeitpunktes, in welchem sie geschaffen worden sind: a. Unterlagen aus dem Verkehr der beschuldigten Person mit ihrer Verteidigung; b. persönliche Aufzeichnungen und Korrespondenz der beschuldigten Person, wenn ihr Interesse am Schutz der Persönlichkeit das Strafverfolgungsinteresse überwiegt; c. Gegenstände, namentlich Aufzeichnungen und Korrespondenzen, die aus dem Verkehr zwischen der beschuldigten Person und Personen stammen, die nach den Artikeln 170-173 das Zeugnis verweigern können und die im gleichen Sachzusammenhang nicht selber beschuldigt sind.  
Art. 264 Abs. 1 lit. c StPO wurde mit Bundesgesetz vom 28. September 2012 über die Anpassung von verfahrensrechtlichen Bestimmungen zum anwaltlichen Berufsgeheimnis, in Kraft seit 1. Mai 2013, geändert. Danach gilt das Beschlagnahmeverbot für Gegenstände und Unterlagen aus dem Verkehr der beschuldigten Person mit Personen, die nach den Artikeln 170-173 das Zeugnis verweigern können und im gleichen Sachzusammenhang nicht selber beschuldigt sind. Zudem wurde mit diesem Bundesgesetz ein neuer Buchstabe d in Art. 264 Abs. 1 StPO eingefügt. Danach gilt das Beschlagnahmeverbot nunmehr auch für Gegenstände und Unterlagen aus dem Verkehr einer anderen (also nicht beschuldigten) Person mit ihrer Anwältin oder ihrem Anwalt, sofern die Anwältin oder der Anwalt nach dem Anwaltsgesetz vom 23. Juni 2000 zur Vertretung vor schweizerischen Gerichten berechtigt ist und im gleichen Sachzusammenhang nicht selber beschuldigt ist. 
Bei der Revision von Art. 264 Abs. 1 lit. c StPO handelt es sich um eine redaktionelle Anpassung an die neue, auch in anderen Gesetzen verwendete Terminologie (Botschaft vom 26. Oktober 2011 zum Bundesgesetz über die Anpassung von verfahrensrechtlichen Bestimmungen zum anwaltlichen Berufsgeheimnis, BBl 2011 8187). Inhaltlich ändert sich insoweit nichts. Es braucht daher nicht untersucht zu werden, ob hier die neue oder alte Fassung von Art. 264 Abs. 1 lit. c StPO anwendbar ist. 
Art. 172 StPO regelt den Quellenschutz der Medienschaffenden. Danach können Personen, die sich beruflich mit der Veröffentlichung von Informationen im redaktionellen Teil eines periodisch erscheinenden Mediums befassen, sowie ihre Hilfspersonen das Zeugnis über die Identität der Autorin oder des Autors oder über Inhalt und Quellen ihrer Informationen verweigern (Abs. 1). Sie haben auszusagen, wenn: a. das Zeugnis erforderlich ist, um eine Person aus einer unmittelbaren Gefahr für Leib und Leben zu retten; b. ohne das Zeugnis im Einzelnen aufgezählte schwere Straftaten nicht aufgeklärt werden können oder die einer solchen Tat beschuldigte Person nicht ergriffen werden kann (Abs. 2). 
Art. 172 StPO entspricht inhaltlich Art. 28a StGB, der beibehalten worden ist (BGE 136 IV 145 E. 3.2 S. 150 mit Hinweis). 
 
6.3. Die Vorinstanz erwägt, der Passus in Art. 264 Abs. 1 StPO "ungeachtet des Ortes, wo sie sich befinden" sei auf Gegenstände zu beschränken, welche sich in der Sphäre der Journalisten befinden, womit nebst den Redaktionsräumen Privaträume und die Effekten der Journalisten geschützt seien. Im vorliegenden Fall befänden sich die beschlagnahmten Gegenstände nicht in der Sphäre der Journalisten, weshalb die entsprechende Korrespondenz mit den vom Beschwerdeführer genannten Journalisten nicht auszusondern und ebenfalls der Staatsanwaltschaft zur Durchsuchung zu überlassen sei.  
 
6.4. Ausgangspunkt jeder Auslegung bildet der Wortlaut der Bestimmung. Ist der Text nicht ganz klar und sind verschiedene Auslegungen möglich, so muss nach seiner wahren Tragweite gesucht werden unter Berücksichtigung aller Auslegungselemente, namentlich von Sinn und Zweck sowie der dem Text zugrunde liegenden Wertung. Wichtig ist ebenfalls der Sinn, der einer Norm im Kontext zukommt. Vom klaren, d.h. eindeutigen und unmissverständlichen Wortlaut darf nur ausnahmsweise abgewichen werden, wenn triftige Gründe dafür vorliegen, dass der Wortlaut nicht den wahren Sinn der Bestimmung wiedergibt. Solche Gründe können sich aus der Entstehungsgeschichte der Bestimmung, aus ihrem Sinn und Zweck oder aus dem Zusammenhang mit andern Vorschriften ergeben (BGE 140 II 129 E. 3.2 S. 131 mit Hinweisen).  
 
6.5. Bei den vom Beschwerdeführer genannten Journalisten handelt es sich unstreitig um Personen, die sich beruflich mit der Veröffentlichung von Informationen im redaktionellen Teil eines periodisch erscheinenden Mediums befassen. Sie können somit gemäss Art. 172 Abs. 1 StPO das Zeugnis über Inhalt und Quellen ihrer Informationen verweigern. Die dem Beschwerdeführer angelasteten Taten fallen nicht unter den Deliktskatalog nach Art. 172 Abs. 2 lit. b StPO. Eine Aussagepflicht trifft die Journalisten daher nicht.  
Die Journalisten sind im vorliegenden Zusammenhang nicht selber beschuldigt. Gemäss Art. 264 Abs. 1 lit. c StPO gilt somit das Beschlagnahmeverbot für Gegenstände und Unterlagen aus dem Verkehr des Beschwerdeführers mit den Journalisten. Nach dem klaren Gesetzeswortlaut ("ungeachtet des Ortes", "quel que soit l'endroit où ils se trouvent", "indipendentemente dal luogo in cui si trovano") kommt es dabei nicht darauf an, wo sich die Gegenstände und Unterlagen befinden. Das Beschlagnahmeverbot gilt also nicht nur für Gegenstände und Unterlagen, die sich beim Journalisten befinden, sondern auch für solche, die sich beim Beschuldigten oder bei Dritten befinden. Dass das Beschlagnahmeverbot nicht nur beim Journalisten liegende Gegenstände und Unterlagen erfasst, verdeutlicht überdies das in Art. 264 Abs. 1 lit. c (ebenso wie lit. a und d) StPO enthaltene Wort "Verkehr" (bzw. "contacts"/"contatti"). Bei einem solchen besteht ein "Hin und Her". Dies spricht zusätzlich dafür, dass das Beschlagnahmeverbot nicht nur für Gegenstände und Unterlagen gilt, die der Beschuldigte dem Journalisten zugesandt hat, sondern auch für solche, die umgekehrt der Journalist dem Beschuldigten zugesandt hat und sich somit bei diesem befinden. 
Der klare Gesetzeswortlaut stützt demnach die Auffassung des Beschwerdeführers. Es stellt sich die Frage, ob triftige Gründe dafür bestehen, dass der Wortlaut nicht den wahren Sinn der Bestimmung wiedergibt. 
 
6.6.  
 
6.6.1. Art. 274 des Vorentwurfs des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements zu einer Schweizerischen Strafprozessordnung vom Juni 2001 regelte die Beschränkung der Beschlagnahme wie folgt:  
Bei Beschuldigten dürfen Unterlagen aus dem Verkehr mit ihrer Verteidigung nicht beschlagnahmt werden (Abs. 1). Gleiches gilt für persönliche Aufzeichnungen und Korrespondenz der Beschuldigten, wenn ihr Interesse am Schutz der Persönlichkeit das Strafverfolgungsinteresse überwiegt (Abs. 2). Bei Personen, die das Zeugnis verweigern dürfen, dürfen Gegenstände und Vermögenswerte, die aus dem persönlichen Verkehr mit dem Beschuldigten stammen, namentlich Aufzeichnungen und Korrespondenzen, nicht beschlagnahmt werden, wenn diese Personen im gleichen Verfahren nicht selber Beschuldigte sind (Abs. 3) (...). 
Nach dem Vorentwurf war somit massgeblich, wo sich die Gegenstände, namentlich Aufzeichnungen und Korrespondenzen, befinden. 
 
6.6.2. Art. 263 Abs. 1 des bundesrätlichen Entwurfs zur Schweizerischen Strafprozessordnung lautete wie folgt:  
Nicht beschlagnahmt werden dürfen: a. Unterlagen aus dem Verkehr der beschuldigten Person mit ihrer Verteidigung; b. persönliche Aufzeichnungen und Korrespondenz der beschuldigten Person, wenn ihr Interesse am Schutz der Persönlichkeit das Strafverfolgungsinteresse überwiegt; c. Gegenstände, namentlich Aufzeichnungen und Korrespondenzen, die aus dem Verkehr zwischen der beschuldigten Person und Personen stammen, die nach den Artikeln 167-170 das Zeugnis verweigern können und die im gleichen Sachzusammenhang nicht selber beschuldigt sind. 
Der Bundesrat bemerkte in der Botschaft vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, zu beachten sei, dass die in den Buchstaben a-c genannten Gegenstände und Vermögenswerte nicht beschlagnahmt werden dürften, ungeachtet des Ortes, an dem sie sich befinden (BBl 2006 1245 f.). 
 
6.6.3. In der ständerätlichen Beratung vom 7. Dezember 2006 beantragte Ständerat Schwaller, Art. 263 Abs. 1 lit. c des bundesrätlichen Entwurfs so zu ergänzen, dass Gegenstände, namentlich Aufzeichnungen und Korrespondenzen, nicht beschlagnahmt werden dürfen, "ungeachtet des Ortes, wo sich diese befinden und des Zeitpunkts, in welchem sie geschaffen worden sind".  
Der Sprecher der Kommission bemerkte dazu, diese habe die von Ständerat Schwaller aufgeworfene Frage erörtert. Sie teile ganz dessen Auffassung. Die Kommission sei der Ansicht "que l'article 263 alinéa 1 lettre c vaut quel que soit le lieu où se trouvent ces objets et quel que soit le moment où ils ont été produits". Sie erachte es jedoch nicht als notwendig, dies ausdrücklich im Gesetz zu sagen (Votum Berset). 
Bundesrat Blocher legte dar, zwischen der bundesrätlichen Vorlage und dem Antrag Schwaller bestehe kein inhaltlicher Unterschied. Der Schutz vor Beschlagnahme bei Berufspersonen müsse im Falle der Schriftlichkeit ungeachtet dessen bestehen, wo sich das Schriftstück befindet. Dies sei eine Selbstverständlichkeit, die nicht ausdrücklich festgehalten werden müsse. 
Ständerat Schwaller bemerkte, ihm sei es um diese Präzisierungen gegangen. Der Kommissionssprecher und der Bundesrat sagten, sein Anliegen sei im Gesetz enthalten. Das genüge ihm. 
Ständerat Schwaller zog seinen Antrag deshalb zurück (AB 2006 S 1031 f.). 
 
6.6.4. In der Beratung des Nationalrates vom 19. Juni 2007 stellte dessen Kommission den Antrag, Art. 263 Abs. 1 des bundesrätlichen Entwurfs wie folgt zu fassen: "Nicht beschlagnahmt werden dürfen, ungeachtet des Ortes, wo sie sich befinden, und des Zeitpunktes, in welchem sie geschaffen worden sind: ...".  
Bundesrat Blocher bemerkte, der Antrag sei unnötig. Er sei in der Formulierung des bundesrätlichen Entwurfs enthalten. 
Die Sprecherin der Kommission legte dar, diese habe Absatz 1 zwecks Schaffung von Klarheit und Rechtssicherheit ergänzt. Die Kommission sei der Ansicht, dass dies nötig sei (Votum Thanei). 
Der Nationalrat nahm Art. 263 in der von der Kommission vorgeschlagenen Fassung an (AB 2007 N 990). 
Dem schloss sich der Ständerat in der Folge an (AB 2007 S 721). 
 
6.6.5. Dass es für das Beschlagnahmeverbot nicht darauf ankommt, wo sich die Gegenstände und Unterlagen befinden, entspricht demnach dem klaren Willen des Gesetzgebers. Dies gilt insbesondere für Art. 264 Abs. 1 lit. c StPO.  
Die historische Auslegung spricht somit gegen ein Abweichen vom Wortlaut. Dem kommt umso mehr Gewicht zu als es sich bei der Strafprozessordnung um ein jüngeres Gesetz handelt (BGE 139 III 78 E. 5.4.3 S. 85; 133 III 273 E. 3.2.2 S. 278; je mit Hinweisen). 
 
6.7. Die Medien üben ein "Wächteramt" aus. Sie sollen namentlich Missstände in Staat und Gesellschaft ungehindert aufdecken können. Dafür müssen sie an die notwendigen Informationen gelangen. Dies erleichtern das Zeugnisverweigerungsrecht der Medienschaffenden nach Art. 172 StPO und das Beschlagnahmeverbot nach Art. 264 Abs. 1 lit. c StPO. Kann der Informant davon ausgehen, dass sein Name geheim bleibt, wird er die Information den Medien eher zugänglich machen, als wenn er mit der Offenlegung seines Namens rechnen müsste, was rechtliche, berufliche und gesellschaftliche Nachteile für ihn haben könnte (BGE 136 IV 145 E. 3.1 S. 149; Urteil des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte vom 12. April 2012 i.S.  Martin und andere gegen Frankreich, § 59; FRANZ ZELLER, in: Basler Kommentar, Strafrecht I, 3. Aufl. 2013, N. 2 f. zu Art. 28a StGB; je mit Hinweisen).  
Insoweit spielt der Umfang des Beschlagnahmeverbots eine Rolle. Erfolgt die Kommunikation zwischen dem Informanten und dem Journalisten schriftlich, hinterlässt das Spuren. Dabei wird namentlich beim heute stark zunehmenden E-Mail-Verkehr oft hin- und hergeschrieben. Insoweit ist in der Regel jeweils der gesamte Schriftverkehr zwischen den Beteiligten ersichtlich. Müsste der Informant damit rechnen, dass Inhalte der Kommunikation mit Journalisten bei ihm beschlagnahmt werden, müsste er die E-Mails jeweils sofort löschen. Selbst dann müsste er gewärtigen, dass die Strafverfolgungsbehörden diese gegebenenfalls wiederherstellen könnten. Die Aussicht darauf, dass Inhalte der Kommunikation mit dem Journalisten beim Informanten beschlagnahmt werden könnten, könnte diesen somit davon abhalten, dem Journalisten die Information zukommen zu lassen. Der Informant kann zudem kaum je völlig sicher sein, dass der Journalist Unterlagen, aus denen sich die Quelle der Information ergibt, nicht einem Dritten übergibt. Müsste der Informant damit rechnen, dass die Unterlagen beim Dritten beschlagnahmt werden, könnte ihn das ebenso davon abhalten, die Information dem Journalisten zukommen zu lassen. Dies alles wäre dem Wächteramt der Medien abträglich. 
Der Zweck von Art. 264 Abs. 1 lit. c i.V.m. Art. 172 StPO spricht somit ebenfalls gegen ein Abweichen vom Wortlaut. 
 
6.8. Art. 17 Abs. 3 BV gewährleistet das Redaktionsgeheimnis. Ein entsprechender Schutz journalistischer Quellen ergibt sich aus der Freiheit auf Meinungsäusserung gemäss Art. 10 EMRK (BGE 136 IV 145 E. 3.1 S. 149 mit Hinweisen). Sowohl das Bundesgericht als auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte messen dem Quellenschutz als Eckpfeiler der Pressefreiheit erhebliches Gewicht zu (BGE 132 I 181 E. 2.1 S. 185; 123 IV 236 E. 8a/aa S. 247; Urteil des Europäischen Gerichtshofes vom 12. April 2012 i.S.  Martin und andere gegen Frankreich, § 59 ff.; ZELLER, a.a.O., N. 10 zu Art. 28a StGB; je mit Hinweisen).  
Dies spricht für einen tendenziell weiten Quellenschutz und damit gegen eine einengende Auslegung von Art. 264 Abs. 1 lit. c StPO entgegen dem Wortlaut. 
 
6.9. Die Vorinstanz beruft sich auf STEFAN HEIMGARTNER (Strafprozessuale Beschlagnahme, 2011). Dieser führt aus, wie aus Art. 264 Abs. 1 StPO hervorgehe, gelte auch der Quellenschutz ungeachtet des Ortes, wo sich die Objekte befinden. Damit seien nicht nur die Redaktionsräume, sondern auch die Privaträume und die Effekten des Journalisten geschützt (S. 256).  
HEIMGARTNER sagt dies im Rahmen seiner besonderen Bemerkungen zum Redaktionsgeheimnis (S. 251 ff.). Bei seinen allgemeinen Ausführungen zum Zeugnisverweigerungsrecht beruflicher Geheimnisträger äussert er sich zur Ortsunabhängigkeit der geschützten Objekte (S. 220 f.). Dort legt er dar, der Passus "ungeachtet des Ortes" in Art. 264 Abs. 1 StPO habe anlässlich der parlamentarischen Beratungen Eingang in das Gesetz gefunden. Nach bisheriger Praxis habe sich der Schutz der massgeblichen Geheimnisse grundsätzlich lediglich auf Dokumente erstreckt, welche sich im Gewahrsam der Geheimnisträger befanden. Obschon die damalige Praxis in der Lehre mehrheitlich auf Kritik gestossen sei, stelle die Ausdehnung des Schutzes keine Selbstverständlichkeit dar. Nach den meisten anderen europäischen Rechtsordnungen sei der Schutz auf Objekte beschränkt, die sich im Gewahrsam des Geheimnisträgers befinden. Die vorliegende Regelung sei als sehr progressiv zu werten. In der Folge begrüsst HEIMGARTNER die Ausdehnung des Geheimnisschutzes ausdrücklich. Es mache hinsichtlich der Schutzwürdigkeit einer geheimen Information per se materiell keinen Unterschied, ob sich diese beim Geheimnisherrn oder Geheimnisträger befindet. Abschliessend wirft HEIMGARTNER die Frage auf, ob die Ausdehnung des Schutzes bedeute, dass Durchsuchungen und Beschlagnahmen bei betroffenen Beschuldigten und Dritten unzulässig seien, sobald sie sich darauf beriefen, die entsprechenden Informationen stammten aus dem Verkehr mit einem Berufsgeheimnisträger. HEIMGARTNER bemerkt dazu, selbst Berufsgeheimnisträger - bei denen die Vermutung angebracht wäre, dass zu durchsuchende Unterlagen unter ein Berufsgeheimnis fallen - hätten die Pflicht, Durchsuchungen und Beschlagnahmen zu dulden. Umso mehr hätten Personen, denen kein Sonderstatus zukomme, grundsätzlich kein Recht, sich physisch diesen Zwangsmassnahmen zu widersetzen. Dem Schutz eventueller Geheimnisse diene das Institut der Siegelung. 
Im Lichte dieser allgemeinen Darlegungen zum Zeugnisverweigerungsrecht beruflicher Geheimnisträger können die erwähnten besonderen Ausführungen von HEIMGARTNER zum Redaktionsgeheimnis (S. 256) nicht so verstanden werden, dass er damit das Beschlagnahmeverbot auf die Redaktionsräume sowie die Privaträume und Effekten der Journalisten beschränken wollte. Dies hätte in Anbetracht der allgemeinen Ausführungen von HEIMGARTNER nur angenommen werden können, wenn er es ausdrücklich gesagt hätte. 
Der Hinweis der Vorinstanz auf HEIMGARTNER überzeugt daher nicht; dies umso weniger, als dieser in einem anderen Werk vorbehaltlos ausführt, das Beschlagnahmeverbot gelte aufgrund der Formulierung "ungeachtet des Ortes" nunmehr in geografischer Hinsicht unbeschränkt (Donatsch und andere [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2010, N. 2 zu Art. 264 StPO). 
Auch andere Autoren weisen darauf hin, dass der Gesetzgeber mit dem Passus "ungeachtet des Ortes, wo sie sich befinden" den Anwendungsbereich des Beschlagnahmeverbots auf den Beschuldigten und Dritte ausgeweitet hat ( SCHMID, a.a.O., N. 2 zu Art. 264 StPO; EDY MELI, in: Codice svizzero di procedura penale, Commentario, 2010, N. 5 zu Art. 264 StPO; FRANZ RIKLIN, StPO-Kommentar, 2. Aufl. 2014, N. 2 zu Art. 264 StPO). 
 
6.10. Würdigt man dies gesamthaft, bestehen hier keine triftigen Gründe dafür, ausnahmsweise vom klaren Wortlaut von Art. 264 Abs. 1 StPO abzuweichen. Unter das Beschlagnahmeverbot fallen demnach nicht nur Gegenstände und Unterlagen aus dem Verkehr des Beschwerdeführers mit den von ihm genannten Journalisten, die sich in deren Gewahrsam befinden, sondern auch solche, die sich im Gewahrsam des Beschwerdeführers und Dritter befinden. Die abweichende Auffassung der Vorinstanz verletzt Bundesrecht. Die Beschwerde ist im vorliegenden Punkt gutzuheissen und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit sie die genannten Gegenstände und Unterlagen aussondere.  
 
7.   
Die Vorinstanz räumt ein, dass sie die zwecks Wahrung des Amtsgeheimnisses teilweise geschwärzten Kopien der Agenda 2011 des Beschwerdeführers (act. 02.228-02.251) der Staatsanwaltschaft irrtümlich übergeben und es versäumt hat, dazu einen Entscheid zu treffen. Die Staatsanwaltschaft hat die Kopien der Agenda auf Aufforderung des bundesgerichtlichen Instruktionsrichters hin der Vorinstanz zurückgegeben. 
Diese wird bei der Neubeurteilung auch darüber zu befinden haben, ob und wieweit die Kopien der Agenda der Staatsanwaltschaft zur Durchsuchung überlassen werden können. 
 
8.   
Die Beschwerde ist danach, soweit darauf einzutreten ist, teilweise gutzuheissen. 
Soweit der Beschwerdeführer unterliegt, trägt er die Verfahrenskosten (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). Die (reduzierte) Gerichtsgebühr wird auf Fr. 2'000.-- festgesetzt. Soweit der Beschwerdeführer obsiegt, hat ihm der Kanton eine Entschädigung auszurichten (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG). Diese wird auf ebenfalls Fr. 2'000.-- festgesetzt. 
Soweit das Verfahren zufolge Gegenstandslosigkeit abzuschreiben ist, rechtfertigt sich keine gesonderte Kostenverlegung, da die beiden Beschwerden in Strafsachen praktisch wörtlich übereinstimmen. Weder dem Bundesgericht noch dem Beschwerdeführer entstand somit ein nennenswerter zusätzlicher Aufwand. 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Das Verfahren 1B_424/2013 wird zufolge Gegenstandslosigkeit am Geschäftsverzeichnis abgeschrieben. 
 
2.   
Die Beschwerde im Verfahren 1B_436/2013 wird, soweit darauf eingetreten werden kann, teilweise gutgeheissen. Die Ziffern 2-4 der Verfügung des Obergerichts des Kantons Zürich (Zwangsmassnahmengericht) vom 27. November 2013 werden aufgehoben, soweit dieses darin nicht zusätzlich die unter den Quellenschutz der Medienschaffenden fallenden Gegenstände und Unterlagen ausgesondert hat, und die Sache an das Obergericht zurückgewiesen, damit es diese Aussonderung vornehme und zudem darüber befinde, ob und wieweit die Kopien der Agenda 2011 des Beschwerdeführers (act. 02.228-02.251) der Staatsanwaltschaft zur Durchsuchung überlassen werden können. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 
 
3.   
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4.   
Der Kanton Zürich hat dem Beschwerdeführer eine Entschädigung von Fr. 2'000.-- zu bezahlen. 
 
5.   
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer sowie der Staatsanwaltschaft III und dem Obergericht des Kantons Zürich (Zwangsmassnahmengericht) schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 22. Juli 2014 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Fonjallaz 
 
Der Gerichtsschreiber: Härri