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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
1C_192/2023  
 
 
Urteil vom 8. Juni 2023  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Kneubühler, Präsident, 
Gerichtsschreiber Störi. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
1. B.________, 
2. Allfällige weitere (unbekannte) Mitarbeitende der Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich, 
Beschwerdegegnerschaft, 
 
Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, 
Büro B-1, Stauffacherstrasse 55, Postfach, 8036 Zürich, 
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Güterstrasse 33, Postfach, 8010 Zürich. 
 
Gegenstand 
Ermächtigung, 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 10. März 2023 (TB220145-O/U). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Am 17. Oktober 2022 erstattete A.________ gegen einen unbekannten Mitarbeiter oder eine unbekannte Mitarbeiterin der Zürcher Gesundheitsdirektion, mutmasslich B.________, Strafanzeige wegen Amtsmissbrauchs; dieser habe auf ein Gesuch der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland um Aktenbeizug hin zwei Aufsichtsbeschwerden, die sie gegen zwei Ärztinnen gestellt habe, (unerlaubt) herausgegeben. 
Am 24. November 2022 überwies die Staatsanwaltschaft die Akten ans Obergericht des Kantons Zürich mit dem Antrag, über die Erteilung bzw. Nichterteilung der Ermächtigung zur Durchführung einer Strafuntersuchung zu entscheiden. Sie beantragte, die Ermächtigung nicht zu erteilen. 
Mit Beschluss vom 10. März 2023 erteilte das Obergericht der Staatsanwaltschaft die Ermächtigung zur Eröffnung eines Strafverfahrens gegen B.________ bzw. unbekannte Mitarbeitende der Gesundheitsdirektion nicht. 
Mit Beschwerde vom 26. April 2023 beantragt A.________, diesen Entscheid aufzuheben und der Staatsanwalt die Ermächtigung zur Eröffnung dieser Strafuntersuchung zu erteilen. Ausserdem ersucht sie um unentgeltliche Rechtspflege. 
Vernehmlassungen wurden keine eingeholt. 
 
2.  
Nach Art. 7 Abs. 2 lit. b StPO i.V.m. § 148 des Zürcher Gerichtsorganisationsgesetzes vom 10. Mai 2010 (GOG) entscheidet das Obergericht über die Eröffnung oder Nichtanhandnahme einer Strafuntersuchung gegen Beamte im Sinn von Art. 110 Abs. 3 StGB wegen im Amt begangener Vergehen oder Verbrechen. Mit dem angefochtenen Entscheid hat es das Obergericht abgelehnt, die Staatsanwaltschaft zur Strafverfolgung von B.________ oder weiterer Mitarbeitender der Gesundheitsdirektion, alles Beamte im Sinne dieser Bestimmung, zu ermächtigen. Damit fehlt es an einer Prozessvoraussetzung für die Durchführung des Strafverfahrens, womit das Verfahren abgeschlossen ist. Angefochten ist damit ein Endentscheid (Art. 90 BGG) einer letzten kantonalen Instanz (Art. 86 Abs. 1 lit. d BGG), gegen den nach der Rechtsprechung die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten zulässig ist (BGE 137 IV 269 E. 1.3.1). Es ist allerdings Sache der Beschwerdeführerin, sowohl darzulegen, dass die Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, soweit das nicht offensichtlich ist (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 133 II 249 E. 1.1; 353 E. 1), als auch, dass der angefochtene Entscheid Bundesrecht verletzt (BGE 135 III 127 E. 1.6 S. 130; 134 II 244 E. 2.1 und 2.2 S. 245 f.; je mit Hinweisen). 
Das Obergericht hat im angefochtenen Entscheid erwogen, die Herausgabe der von der Staatsanwaltschaft im Rahmen eines Strafverfahrens gegen die Beschwerdeführerin angeforderten Akten sei nach Art. 194 StPO rechtmässig erfolgt und stelle damit von vornherein keine Amtsgeheimnisverletzung dar. Dass sie gegen den Willen der Beschwerdeführerin erfolgt sei, begründe per se auch keinen Verdacht auf einen Amtsmissbrauch. 
Die Beschwerdeführerin setzt sich mit dieser Begründung nicht sachgerecht auseinander. Dass sie als Beschuldigte ein Interesse daran hat, die Herausgabe von allenfalls belastendem Aktenmaterial zu verhindern, ist zwar nachvollziehbar. Inwiefern dieses private Interesse indessen das öffentliche Interesse an der ordnungsgemässen Durchführung des Strafverfahrens überwiegen soll, was nach Art. 194 Abs. 2 StPO allein einer Herausgabe entgegenstehen könnte, legt sie nicht dar und das ist auch nicht ersichtlich. 
Die Beschwerdeführerin bringt damit nichts vor, was die zutreffende Einschätzung des Obergerichts, die in der Strafanzeige erhobenen Vorwürfe seien von vornherein nicht geeignet, einen Anfangsverdacht für ein strafbares Verhalten des bzw. der Beschwerdegegnerschaft zu begründen, in Frage zu stellen vermag. 
Auf die Beschwerde ist wegen Verletzung der gesetzlichen Begründungspflicht nicht einzutreten. Ausnahmsweise kann auf die Erhebung von Kosten verzichtet werden, womit das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege hinfällig wird. 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 8. Juni 2023 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Kneubühler 
 
Der Gerichtsschreiber: Störi