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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
5F_1/2023  
 
 
Urteil vom 29. März 2023  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied, 
Gerichtsschreiber Zingg. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Gesuchsteller, 
 
gegen  
 
B.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Andreas Wiget, 
Gesuchsgegner. 
 
Gegenstand 
Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 5A_953/2022 vom 12. Dezember 2022. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Mit Urteil 5A_953/2022 vom 12. Dezember 2022 trat das Bundesgericht gestützt auf Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG im vereinfachten Verfahren auf eine Beschwerde von A.________ nicht ein, mit der er sich gegen den über ihn eröffneten Konkurs wehrte. Das Bundesgericht auferlegte ihm die Gerichtskosten von Fr. 1'000.--. 
Am 31. Januar 2023 hat sich A.________ (fortan: Gesuchsteller) gegen dieses bundesgerichtliche Urteil gewandt. Das Bundesgericht hat das vorliegende Revisionsverfahren eröffnet. Mit Verfügung vom 9. Februar 2023 hat das Bundesgericht den Gesuchsteller zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 1'000.-- aufgefordert. Der Gesuchsteller hat die ihm zur Abholung gemeldete Verfügung nicht abgeholt. Am 21. Februar 2023 (Postaufgabe) hat der Gesuchsteller das Revisionsgesuch ergänzt. Mit Verfügung vom 21. Februar 2023 hat das Bundesgericht dem Gesuchsteller eine Nachfrist bis 13. März 2023 zur Leistung des Kostenvorschusses angesetzt (unter Androhung des Nichteintretens auf das Rechtsmittel bei nicht rechtzeitiger Bezahlung; Art. 62 Abs. 3 BGG). Auch diese Verfügung hat der Gesuchsteller auf der Post nicht abgeholt. Am 6. März 2023 hat das Bundesgericht sie ihm nochmals mit A-Post Plus zugesandt. Sie ist am nächsten Tag zugestellt worden. Der Gesuchsteller hat den Kostenvorschuss nicht bezahlt. 
 
2.  
Der Gesuchsteller ist zunächst darauf hinzuweisen, dass die Kostenvorschuss- und die Nachfristverfügung als ihm zugestellt gelten (Art. 44 Abs. 2 BGG). Nachdem er sich am 31. Januar 2023 an das Bundesgericht gewandt hatte, musste er mit der Zustellung von Verfügungen rechnen. 
Seiner ergänzenden Eingabe vom 21. Februar 2023 hat der Gesuchsteller sodann die Rechnung des Bundesgerichts im Verfahren 5A_953/2022 beigelegt. Er hat darauf notiert, er habe diese am 21. Februar 2023 bezahlt. Dadurch hat er jedoch nicht den Kostenvorschuss im vorliegenden Verfahren 5F_1/2023 bezahlt. Die angeblich bezahlte Summe wird auch nicht auf das vorliegende Verfahren angerechnet. 
Androhungsgemäss ist demnach auf das Revisionsgesuch nicht einzutreten (Art. 62 Abs. 3 BGG). 
 
3.  
Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Gesuchsteller die Gerichtskosten, die angesichts des entstandenen Aufwands reduziert werden (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:  
 
1.  
Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Gesuchsteller auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Betreibungsamt Bezirk Weinfelden, dem Konkursamt des Kantons Thurgau, dem Grundbuchamt Weinfelden, dem Amt für Handelsregister und Zivilstandswesen des Kantons Thurgau und dem Obergericht des Kantons Thurgau mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 29. März 2023 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Escher 
 
Der Gerichtsschreiber: Zingg