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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
4A_366/2019  
 
 
Urteil vom 2. September 2019  
 
I. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Kiss, Präsidentin, 
Gerichtsschreiber Widmer. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________ AG, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
B.________ AG, 
vertreten durch Rechtsanwalt Marcel Landolt, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Zwischenentscheid über die Vertretungsbefugnis des klägerischen Rechtsvertreters, 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Kantonsgerichts Schwyz, 2. Zivilkammer, vom 24. Juni 2019 
(ZK2 2018 89). 
 
 
In Erwägung,  
dass die B.________ AG (Beschwerdegegnerin) mit Klage vom 29. August 2019 beim Bezirksgericht Höfe beantragte, es sei festzustellen, dass die in Betreibung gesetzte Forderung der A.________ AG (Beschwerdeführerin) in der Höhe von Fr. 11 Mio. nebst Zins (Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamts Höfe) nicht bestehe; 
dass die Beschwerdeführerin in ihrer Klageantwort vom 2. Oktober 2018 das prozessuale Begehren stellte, es sei festzustellen, dass Rechtsanwalt C.________ nicht zur Vertretung der Beschwerdegegnerin befugt sei, und letztere sei aufzufordern, einen anderen Rechtsvertreter zu bestimmen oder auf einen solchen zu verzichten; 
dass der Einzelrichter am Bezirksgericht Höfe dieses Begehren mit Verfügung vom 21. November 2018 kostenfällig abwies; 
dass das Kantonsgericht eine von der Beschwerdeführerin dagegen erhobene Beschwerde mit Beschluss vom 24. Juni 2019 abwies, soweit es darauf eintrat; 
dass die Beschwerdeführerin gegen diesen Beschluss am 26. Juli 2019 Beschwerde in Zivilsachen erhob; 
dass es sich beim angefochtenen Entscheid des Kantonsgerichts über die Vertretungsbefugnis eines Parteivertreters um einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 92 f. BGG handelt, der das Verfahren in der Hauptsache nicht abschliesst (BGE 141 III 395 E. 2.2; 135 III 212 E. 1.2, 329 E. 1.2; 135 V 141 E. 1.1 mit Hinweis); 
dass es sich beim Entscheid über die Vertretungsbefugnis eines Parteivertreters nicht um einen solchen über eine Zuständigkeitsfrage oder ein Ausstandsbegehren im Sinne von Art. 92 BGG handelt, sondern um einen "anderen" selbständig eröffneten Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG (Urteil des Bundesgerichts 5A_47/2014 vom 27. Mai 2014 E. 3 und 4.1; s. auch die Urteile 1B_420/2011 vom 21. November 2011 E. 1.2 und 4A_349/2015 vom 5. Januar 2016 E. 1.1); 
dass gegen selbständig eröffnete Zwischenentscheide, die - wie vorliegend - weder die Zuständigkeit noch ein Ausstandsbegehren betreffen, die Beschwerde nur zulässig ist, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG); 
dass die selbständige Anfechtbarkeit von Zwischenentscheiden aus prozessökonomischen Gründen eine Ausnahme vom Grundsatz bildet, dass sich das Bundesgericht mit jeder Angelegenheit nur einmal befassen soll (BGE 144 III 475 E. 1.2; 141 III 80 E. 1.2 S. 81; 134 III 188 E. 2.2; 133 III 629 E. 2.1); 
dass diese Ausnahme restriktiv zu handhaben ist, zumal die Parteien keiner Rechte verlustig gehen, wenn sie einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG nicht selbständig anfechten, können sie ihn doch mit dem Endentscheid anfechten, soweit er sich auf dessen Inhalt auswirkt (Art. 93 Abs. 3 BGG; BGE 144 III 475 E. 1.2; 138 III 94 E. 2.2 S. 95; 135 I 261 E. 1.2; 134 III 188 E. 2.2; 133 III 629 E. 2.1; 133 IV 288 E. 3.2); 
dass es dementsprechend dem Beschwerdeführer obliegt darzutun, dass die Voraussetzungen von Art. 93 BGG erfüllt sind, soweit deren Vorliegen nicht offensichtlich in die Augen springt (BGE 142 III 798 E. 2.2 S. 801; 141 III 80 E. 1.2 S. 81; 137 III 324 E. 1.1 S. 329; 134 III 426 E. 1.2 in fine; 133 III 629 E. 2.3.1 und 2.4.2); 
dass sich die Beschwerdeführerin zu den Zulässigkeitsvoraussetzungen nach Art. 93 Abs. 1 BGG nicht äussert und deren Vorliegen auch nicht offensichtlich ins Auge springt; 
dass demzufolge auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG); 
dass die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG); 
dass der Beschwerdegegnerin keine Parteientschädigung zuzusprechen ist, da ihr im Zusammenhang mit dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand erwachsen ist (Art. 68 Abs. 1 BGG); 
 
 
erkennt die Präsidentin:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Schwyz, 2. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 2. September 2019 
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Kiss 
 
Der Gerichtsschreiber: Widmer