Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess 
{T 7} 
I 654/01 
 
Urteil vom 20. September 2002 
II. Kammer 
 
Besetzung 
Präsident Schön, Bundesrichterin Widmer und Bundesrichter Ursprung; Gerichtsschreiber Ackermann 
 
Parteien 
IV-Stelle Luzern, Landenbergstrasse 35, 6005 Luzern, Beschwerdeführerin, 
 
gegen 
 
T.________, 1962, Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Marco Unternährer, Sempacherstrasse 6 (Schillerhof), 6003 Luzern 
 
Vorinstanz 
Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Luzern 
 
(Entscheid vom 13. September 2001) 
 
Sachverhalt: 
A. 
T.________, geboren 1962, arbeitete von 1988 bis 1996 als Maurer für die Firma R.________ AG. Nachdem er sich im März 1997 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug angemeldet hatte, holte die IV-Stelle Luzern einen Bericht (mit medizinischen Vorakten) des Hausarztes Dr. med. F________ vom 23. Juli 1997 sowie einen Bericht des ehemaligen Arbeitgebers vom 23. Oktober 1997 ein. Im Weiteren wurde eine Abklärung in der Abklärungs- und Ausbildungsstätte Y.________ (Bericht vom 10. September 1998), sowie eine Begutachtung durch Dr. med. K________, Chefarzt des Psychiatriezentrums des Spitals X.________ (Gutachten vom 4. November 1998) vorgenommen. Nachdem im Vorbescheidverfahren ein Bericht des neuen Hausarztes Dr. med. B________, Allgemeine Medizin FMH, vom 23. Juli 1999 eingeholt worden war, sprach die IV-Stelle T.________ mit Verfügung vom 25. November 1999 eine vom 1. März 1997 bis zum 30. Juni 1998 befristete ganze Rente der Invalidenversicherung zu und verneinte den Anspruch auf berufliche Massnahmen. 
B. 
Die von T.________ dagegen erhobene Beschwerde wurde vom Verwaltungsgericht des Kantons Luzern mit Entscheid vom 13. September 2001 in dem Sinne teilweise gutgeheissen, dass die Verfügung vom 25. November 1999 aufgehoben und die Sache an die IV-Stelle zurückgewiesen wurde, damit sie ein Arbeitstraining sowie allfällige weitere berufliche Massnahmen durchführe. 
C. 
Die IV-Stelle führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Antrag, den vorinstanzlichen Entscheid aufzuheben. 
 
T.________ lässt auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliessen, während das Bundesamt für Sozialversicherung auf eine Vernehmlassung verzichtet. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Die IV-Stelle rügt zunächst eine Verletzung des rechtlichen Gehörs: Die Vorinstanz habe - ohne vorher Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben - in ihrem Entscheid ein nach Ablauf der Beschwerdefrist eingereichtes Schreiben des Versicherten berücksichtigt, in welchem er darauf hinwies, dass das Mahnverfahren gemäss Art. 31 IVG nicht durchgeführt worden sei. 
 
Wegen des im Sozialversicherungsrecht geltenden Prinzips der Rechts-anwendung von Amtes wegen (vgl. BGE 116 V 26 Erw. 3c) muss das kantonale Gericht eine Norm anwenden, sobald es deren Voraussetzungen als gegeben erachtet. Der Hinweis im nach Ablauf der Rechtsmittelfrist eingereichten Schreiben war somit gar nicht notwendig, weshalb es der IV-Stelle auch nicht zur Stellungnahme zugesandt werden musste. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt nicht vor. 
2. 
Die Vorinstanz hat die massgebenden Bestimmungen und Grundsätze über den Begriff der Invalidität (Art. 4 IVG), den Anspruch auf berufliche Massnahmen (Art. 8 IVG), insbesondere Berufsberatung (Art. 15 IVG), Umschulung (Art. 17 IVG) und Arbeitsvermittlung (Art. 18 Abs. 1 Satz 1 IVG; Urteil F. vom 15. Juli 2002, I 421/01), zutreffend dargelegt. Dasselbe gilt für die Pflicht der Leistungsansprecher zur Erleichterung von Eingliederungsmassnahmen (Art. 10 Abs. 2 IVG) und die Leistungseinstellung bei Widersetzlichkeit (Art. 10 Abs. 2 IVG bzw. Art. 31 IVG). Darauf wird verwiesen. 
3. 
Streitig ist der Anspruch auf berufliche Massnahmen, insbesondere auf Arbeitstraining und Arbeitsvermittlung. 
3.1 Das kantonale Gericht hat - gestützt auf den Bericht der BEFAS vom 10. September 1998 und das Gutachten des Dr. med. K.________ vom 4. November 1998 - den Anspruch auf ein Arbeitstraining bejaht, wobei bei fehlendem Eingliederungswillen ein Mahnverfahren durchzuführen sei; je nach Ausgang des Arbeitstrainings seien unter Umständen weitere berufliche Massnahmen zu prüfen. Die IV-Stelle ist demgegenüber der Ansicht, dass die Anspruchsvoraussetzungen für ein Arbeitstraining weder in objektiver noch subjektiver Hinsicht gegeben seien. 
3.2 Das hier streitige Arbeitstraining ist nach der Verwaltungspraxis dann Bestandteil der Umschulung, wenn es sich um eine gezielte berufliche Massnahme im Rahmen eines konkreten Eingliederungsplanes handelt und ohne diese Vorkehr eine Arbeitsvermittlung nicht möglich ist (Ziff. 51 des Kreisschreibens des Bundesamts für Sozialversicherung über die Eingliederungsmassnahmen beruflicher Art [KSBE] in der bis Ende 1999 massgebenden - und infolge des Verfügungsdatums von November 1999 hier anwendbaren - Fassung; Urteil B. vom 16. April 2002, I 302/01)1 
 
Der Umschulungsanspruch nach Art. 17 IVG seinerseits setzt eine Invalidität oder die unmittelbare Bedrohung durch eine solche voraus (Art. 8 Abs. 1 IVG). Als invalid im Sinne von Art. 17 IVG gilt, wer nicht hinreichend eingegliedert ist, weil der Gesundheitsschaden eine Art und Schwere erreicht hat, welche die Ausübung der bisherigen Erwerbstätigkeit ganz oder teilweise unzumutbar macht. Dabei muss der Invaliditätsgrad ein bestimmtes erhebliches Mass erreicht haben; nach der Rechtsprechung ist dies der Fall, wenn der Versicherte in den ohne zusätzliche berufliche Ausbildung noch zumutbaren Erwerbs-tätigkeiten eine bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbseinbusse von etwa 20 Prozent erleidet (BGE 124 V 110 Erw. 2b mit Hinweisen). 
 
Das Vorliegen dieser objektiven Voraussetzungen wird von der IV-Stelle nicht bestritten; sie geht selber von einem Invaliditätsgrad von rund 35% aus. Die Notwendigkeit eines Arbeitstrainings wird - entgegen der Auffassung in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde - durch die BEFAS bejaht. Die Beschwerde-führerin wendet allerdings ein, dass die - ein Arbeitstraining notwendig ma-chende - Dekonditionierung nicht Folge des Gesundheitsschadens, sondern aus der beruflichen Passivität, Selbstlimitierung und Schonhaltung entstanden sei. Dieser Auffassung ist nicht zu folgen: Für den Anspruch auf Umschulung ist nicht massgebend, aus welchen Gründen die Invalidität eingetreten ist, anspruchsentscheidend ist allein das Vorliegen der (leistungsspezifischen) Invalidität, da es sich bei der Invalidenversicherung um eine Finalversicherung handelt (AHI 1999 S. 81 Erw. 2a). Die leistungsspezifische Invalidität ist hier jedoch gemäss Aktenlage zu bejahen. 
3.3 Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen nach Art. 8 Abs. 1 IVG - und somit auch derjenige auf Umschulung gemäss Art. 17 IVG - setzt im Weiteren die subjektive Eingliederungsbereitschaft des Versicherten voraus (AHI 2002 S. 108, ZAK 1991 S. 180 oben). Art. 10 Abs. 2 IVG sieht in dieser Hinsicht vor, dass der Anspruchsberechtigte verpflichtet ist, die Durchführung aller Massnahmen, die zu seiner Eingliederung ins Erwerbsleben getroffen werden, zu erleichtern. Die Versicherung kann ihre Leistungen einstellen, wenn der Anspruchsberechtigte die Eingliederung erschwert oder verunmöglicht; unter den Begriff der Leistungen im Sinne von Art. 10 Abs. 2 IVG fallen Eingliederungsmassnahmen und Taggelder. Nach der Rechtsprechung ist die Einstellung dieser Leistungen allerdings erst nach durchgeführtem Mahn- und Bedenkzeitverfahren im Sinne von Art. 31 Abs. 1 IVG zulässig (BGE 122 V 219 Erw. 4b mit Hinweisen). Gemäss dieser Gesetzesbestimmung kann die Verweigerung oder der Entzug der Leistung erst verfügt werden, wenn die Verwaltung den Versicherten vorgängig durch eine schriftliche Mahnung und unter Einräumung einer angemessenen Bedenkzeit auf die Folgen seiner Widersetzlichkeit aufmerksam gemacht hat. Die Sanktion muss in gehöriger Form und unter Fristansetzung angekündigt werden (BGE 122 V 219 Erw. 4b mit Hinweisen). 
 
Nach Lage der Akten ist erstellt und im Übrigen auch nicht bestritten, dass die IV-Stelle bis jetzt kein Mahnverfahren durchgeführt hat. Sollte es dem Versicherten an der subjektiven Eingliederungsbereitschaft fehlen (wofür in den Akten - insbesondere im Bericht der BEFAS vom 10. September 1998 - durchaus Anhaltspunkte bestehen), ist vor der Leistungseinstellung ein solches Verfahren durchzuführen. 
3.4 Je nach Ausgang des durchzuführenden Arbeitstrainings sind allenfalls die Voraussetzungen für weitere berufliche Massnahmen zu prüfen. 
4. 
Das Verfahren ist kostenlos (Art. 134 OG). Dem Ausgang des letztinstanzlichen Verfahrens entsprechend steht dem obsiegenden Versicherten eine Parteientschädigung zu (Art. 135 in Verbindung mit Art. 159 Abs. 2 OG). 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Die IV-Stelle Luzern hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.-- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 
4. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, der Ausgleichskasse des Kantons Luzern und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt. 
Luzern, 20. September 2002 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Der Präsident der II. Kammer: Der Gerichtsschreiber: