Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
9C_630/2008 
 
Urteil vom 27. Oktober 2008 
II. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter U. Meyer, Präsident, 
Bundesrichter Lustenberger, Kernen, 
Gerichtsschreiberin Dormann. 
 
Parteien 
M.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Fürsprecher Beat Müller-Roulet, Schwarztorstrasse 28, 3007 Bern, 
 
gegen 
 
IV-Stelle Bern, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Juli 2008. 
 
In Erwägung, 
dass M.________ Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, vom 2. Juli 2008 betreffend den Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung nach Neuanmeldung führen lässt, 
dass mit auf gefestigter bundesgerichtlicher Praxis (vgl. BGE 133 V 37 E. 5.3.3 S. 39) beruhender Verfügung vom 25. September 2008 das Gesuch des M.________ um unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abgewiesen worden ist und darauf nicht zurückzukommen ist, weil dazu kein Anlass besteht, insbesondere nicht im Lichte der Ausführungen des Rechtsvertreters gemäss Eingabe vom 17. Oktober 2008, lässt sich doch den dort zitierten Kommentarstellen zum bernischen Prozessrecht nichts entnehmen, das im Widerspruch zur bundesgerichtlichen Rechtsprechung betreffend Beurteilung der Aussichtslosigkeit stünde, 
dass die Vorinstanz unter Berücksichtigung der ärztlichen Berichte des Dr. med. T.________ vom 5. März und 22. Oktober 2003, des Spitals X.________ vom 5. Juli 2004, des Spitals Y.________ vom 25. Mai 2004 sowie des Regionalen Ärztlichen Dienstes vom 18. Oktober 2006 und nach einlässlicher Würdigung des Berichts des Dr. med. T.________ vom 5. August 2006 festgestellt hat, es sei dem Beschwerdeführer nicht gelungen, eine dauerhafte und wesentliche Veränderung seines Gesundheitszustandes gemäss Art. 87 Abs. 3 IVV glaubhaft zu machen, 
dass diese Feststellung auch unter Berücksichtigung der ohnehin erst im vorinstanzlichen Verfahren und daher verspätet (BGE 130 V 64 E. 5.2.5 S. 68 f.) eingereichten Berichte der Dres. med. T.________ vom 9. Januar 2007 und F.________ vom 28. März 2008 mit Bezug auf den sich vom 26. März 2004 bis 12. Dezember 2006 erstreckenden gerichtlichen Prüfungszeitraum (BGE 130 V 71 E. 3.2.4 S. 77) nicht offensichtlich unrichtig (Art. 105 Abs. 2 BGG) ist, 
dass der vorinstanzliche Schluss auf Aussichtslosigkeit der Neuanmeldung vom 11./18. September 2006 bei der gegebenen Aktenlage ebenfalls Bundesrecht nicht verletzt, 
dass die Berichte des Spitals Z.________ vom 4. und 14. Juli 2008, des Spitals Y.________ vom 18. Juli 2008 sowie des Dr. med. F.________ vom 27. August 2008 weder prozessual zulässig sind (Art. 99 Abs. 1 BGG; BGE 133 III 393 E. 3 S. 395) noch den Gegenstand der materiellen gerichtlichen Prüfung bildenden Zeitraum betreffen, 
dass die Beachtung der Prüfungsgrundsätze in zeitlicher Hinsicht nichts mit überspitztem Formalismus zu tun hat, sondern vielmehr aus Gründen der Gleichbehandlung aller Versicherten geboten und im Hinblick auf die Veränderbarkeit gesundheitlicher Verhältnisse unabdingbar ist, weshalb der Beschwerdeführer auf den Weg der Neuanmeldung verwiesen ist, 
dass die Beschwerde - soweit nicht bezüglich der erneut beantragten, schon am 10. Januar 2008 (9C_765/2007) beurteilten unentgeltlichen Rechtspflege für das kantonale Beschwerdeverfahren unzulässig - offensichtlich unbegründet ist und daher im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a und Abs. 3 BGG erledigt wird, 
dass der Beschwerdeführer als unterliegende Partei die Gerichtskosten zu tragen hat (Art. 66 Abs. 1 BGG), 
erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
Luzern, 27. Oktober 2008 
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: 
 
Meyer Dormann