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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess {T 7} 
I 931/05 
 
Urteil vom 21. August 2006 
III. Kammer 
 
Besetzung 
Präsident Ferrari, Bundesrichter Meyer und Lustenberger; Gerichtsschreiber Fessler 
 
Parteien 
M.________, 1970, Beschwerdeführer, 
vertreten durch Rechtsanwalt Peter Wicki, Denkmalstrasse 2, 6006 Luzern, 
 
gegen 
 
IV-Stelle des Kantons Graubünden, 
Ottostrasse 24, 7000 Chur, Beschwerdegegnerin 
 
Vorinstanz 
Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden, Chur 
 
(Entscheid vom 14. September 2005) 
 
Sachverhalt: 
A. 
Der 1970 geborene M.________, gelernter Metallbauschlosser, ersuchte Ende September 1996 die Invalidenversicherung u.a. um Eingliederungsmassnahmen beruflicher Art. Als Behinderung gab er einen Bandscheibenschaden an. Die IV-Stelle des Kantons Graubünden sprach ihm die Umschulung zum Sozialpädagogen, umfassend ein Praktikum als Erzieherpraktikant im Bereich Internat im Kinderheim H.________ vom 28. Juli 1997 bis 3. Juli 1998 sowie einen Vorkurs an der Schule für Soziale Arbeit in X.________ vom 28. Oktober 1997 bis 8. Juli 1998 zu (Mitteilung vom 15. Juli 1997 und Verfügung vom 31. März 1998). Wegen eines Hexenschusses stand M.________ ab 14. November 1997 in ärztlicher Behandlung und er war ganz oder teilweise arbeitsunfähig geschrieben. Die Ausbildung zum Sozialpädagogen brach er ab. 
 
Vom 1. Juni bis 30. November 1999 absolvierte M.________ ein Praktikum als soziokultureller Animator in einem Durchgangszentrum für Asylsuchende. Das Arbeitspensum betrug 50 %. Vom 14. Februar bis 7. Juli 2000 besuchte er an den Maturitätsschulen F.________ in A.________ den Vorbereitungskurs auf die Aufnahmeprüfung der Hochschule für Soziale Arbeit in U.________. Vom 1. September 2000 bis 28. Februar 2001 sodann leistete er ein Praktikum im Zentrum für offene Jugendarbeit S.________. Das Arbeitspensum betrug 70 %. Die Invalidenversicherung erbrachte für diese beruflichen Massnahmen die gesetzlichen Leistungen (Verfügungen vom 23. Februar und 19. Oktober 2000). Schliesslich sprach die IV-Stelle des Kantons Graubünden M.________ die Umschulung zum soziokulturellen Animator Phase I an der Hochschule für Soziale Arbeit in U.________ vom 22. Oktober 2001 bis 21. Oktober 2002 zu (Verfügung vom 26. April 2001). Diese Ausbildung beendete der Versicherte nicht. Gemäss einem Schreiben des Dozenten Diplomausbildung der Hochschule vom 19. September 2002 hatte er drei von fünf Qualifikationselementen des Grundstudiums nicht bestanden und daher nicht an die Zwischenprüfung zugelassen werden können. Ebenfalls fehlte es an einem Praktikumsplatz als zwingende Voraussetzung für die Fortsetzung der Ausbildung. Daraufhin liess die IV-Stelle des Kantons Graubünden Gesundheitszustand, Arbeitsfähigkeit und Eingliederungsfähigkeit durch das ABI (Ärztliches Begutachtungsinstitut GmbH) abklären (Expertise vom 30. Oktober 2003 und ergänzender Bericht vom 6. Mai 2004). 
Mit Verfügung vom 7. Juli 2004 lehnte die IV-Stelle des Kantons Graubünden das Gesuch des M.________ um Wiederaufnahme der Ausbildung zum soziokulturellen Animator mit der Begründung ab, er könnte mit einer zumutbaren Tätigkeit ein rentenausschliessendes Einkommen erzielen. Der Invaliditätsgrad betrage 16 %, was den Anspruch auf weitere berufliche Massnahmen entfallen lasse. Mit einer weiteren Verfügung vom 8. Juli 2004 verneinte die IV-Stelle auch den Anspruch auf eine Invalidenrente. Daran hielt sie mit Einspracheentscheid vom 23. März 2005 fest. 
B. 
Die Beschwerde des M.________ mit dem Antrag auf Zusprechung einer ganzen Invalidenrente ab 1. Oktober 2004 wies das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden mit Entscheid vom 14. September 2005 ab. 
C. 
M.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit dem Rechtsbegehren, der kantonale Gerichtsentscheid sei aufzuheben und es sei ihm rückwirkend ab Gesuchseinreichung, eventuell ab 1. Oktober 2004 eine ganze Invalidenrente zuzusprechen; eventualiter sei die Sache zur neuerlichen Abklärung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. 
 
Die IV-Stelle beantragt die Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherungen verzichtet auf eine Vernehmlassung. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Es ist von Bundesrechts wegen nicht zu beanstanden, dass das kantonale Gericht einzig den Anspruch auf eine Invalidenrente geprüft hat, nicht hingegen den beschwerdeweise nicht mehr geltend gemachten Anspruch auf Umschulung (Wiederaufnahme der Ausbildung zum soziokulturellen Animator; vgl. zu den verfahrensrechtlichen Implikationen des Grundsatzes der Priorität von Eingliederungsmassnahmen vor Rentenleistungen BGE 121 V 191 Erw. 4a e contrario und Urteil T. vom 13. März 2006 [I 405/05] Erw. 1). 
 
Im Weitern ist auf die Rüge der Gehörsverletzung im Zusammenhang mit der Einholung einer ergänzenden Auskunft beim ABI nicht näher einzugehen. Der betreffende Bericht vom 6. Mai 2004 ist für die Frage, ob der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus gesundheitlichen Gründen die Umschulung zum soziokulturellen Animator abgebrochen hat und er demzufolge bei der Invaliditätsbemessung so zu stellen ist, wie wenn er die Ausbildung erfolgreich abgeschlossen hätte, ohne Bedeutung (vgl. Erw. 3.1). 
2. 
Das kantonale Gericht hat zur Ermittlung des Invaliditätsgrades einen Einkommensvergleich durchgeführt (vgl. Art. 16 ATSG und alt Art. 28 Abs. 2 IVG sowie BGE 128 V 30 Erw. 1 und BGE 130 V 343). Validen- und Invalideneinkommen hat es auf der Grundlage der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik (LSE 02) bestimmt (vgl. dazu BGE 126 V 77 Erw. 3b/bb, 124 V 321). Für beide Einkommensgrössen resultierte derselbe Betrag von Fr. 57'008.05, was keine Erwerbseinbusse und damit keine Invalidität bedeutet. 
3. 
Gegen die vorinstanzliche Invaliditätsbemessung wird in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde hauptsächlich vorgebracht, der Beschwerdeführer hätte ohne Rückenschmerzen das Studium zum soziokulturellen Animator abgeschlossen und wäre heute mit einem Fachhochschulabschluss im Bereich Sozialwesen tätig. Es sei daher von einem wesentlich höheren Valideneinkommen für 2002 von mindestens Fr. 85'000.- auszugehen. Beim Invalideneinkommen sodann sei zu berücksichtigen, dass sich der Gesundheitszustand nach der Begutachtung durch das ABI am 27. August 2003 bis zum Erlass des Einspracheentscheides vom 23. März 2005 erheblich verschlechtert habe. In diesem Zusammenhang messe die Vorinstanz zu Unrecht den teilweise nach diesem Zeitpunkt erstellten ärztlichen Berichten keine Bedeutung zu. 
 
Soweit mit diesen Vorbringen einem höheren Valideneinkommen das Wort geredet wird, ist die Argumentation unbehelflich: Ein nach invaliditätsbedingter Umschulung (Art. 17 IVG) erzieltes oder erzielbares Einkommen kann - begriffsnotwendig - nicht der Karriere im Gesundheitsfall zugerechnet werden. Soweit unter Hinweis auf die bisher zugesprochenen Eingliederungsmassnahmen beruflicher Art eine Verletzung von Treu und Glauben geltend gemacht wird, ist darauf nicht einzutreten. Selbst bei einem für den - hier nicht zu prüfenden - Umschulungsanspruch erheblichen Invaliditätsgrad von mindestens 20 % (BGE 124 V 110 Erw. 2b) bestünde kein Rentenanspruch (Art. 28 Abs.1 IVG). 
3.1 Zum vorzeitigen Abbruch der Ausbildung zum soziokulturellen Animator wird im Wesentlichen vorgebracht, das intensive Studium und das grosse Lernpensum hätten zu gravierenden Rückenbeschwerden geführt. Der Versicherte habe deshalb seinen damaligen Hausarzt (Dr. med. B.________) aufgesucht, welcher ihn zu einer Spezialistin (Dr. med. E.________) geschickt habe. Wegen der gesundheitlichen Probleme sei es zu Absenzen gekommen und dazu, dass er Prüfungen nicht habe ablegen können. Eine Rippenquetschung als Folge eines Sturzes mit dem Rollerblade im April 2000 habe ihn vollends resignieren lassen. 
 
Im ärztlichen Zeugnis vom 30. April 2002 bestätigte Dr. med. B.________, dass die Arbeitsfähigkeit wegen Krankheit vom 1. bis 14. April 2002 deutlich eingeschränkt und der Versicherte am 25. April 2002 nicht arbeitsfähig war. Im Bericht vom 24. Juli 2002 über die Konsiliaruntersuchung vom 22. Juli 2002 hielt Dr. med. E.________ u.a. fest, die anamnestisch berichtete neurologische Symptomatik habe nicht provoziert werden können. Es bestünden derzeit keine klinischen Hinweise auf segmentale Funktionsstörungen im LWS-Bereich, auf eine Radikulopathie, eine Instabilität oder eine wirksame Spinalkanalstenose. Massnahmen zur Haltungskorrektur und eine sukzessive Steigerung des Trainingszustandes u.a. durch Aquajogging seien besprochen worden. Diese medizinischen Unterlagen lassen nach zutreffender Auffassung der Vorinstanz nicht auf einen überwiegend wahrscheinlich gesundheitlich bedingten Abbruch der am 22. Oktober 2001 begonnenen Ausbildung zum soziokulturellen Animator schliessen. Daran ändert die in diesem Verfahren eingereichte Bestätigung der Hochschule vom 6. November 2002 über 18 Tage resp. 64 Lektionen Absenzen nichts, zumal da die Gründe für das Fehlen nicht genannt werden. Nichts zu Gunsten des Beschwerdeführers ergibt sich aus dem Protokoll über die Standortbesprechung mit dem Berufsberater vom 10. Juli 2002. Damals gab der Versicherte an, als Folge seines Rückenproblems sei es zu Absenzen gekommen, weswegen er Qualifikationen nicht habe absolvieren können, welche für die Promotion ins nächste Schulungsjahr nötig gewesen wären. Insgesamt habe er von ca. sechs Qualifikationen nur eine einzige bestanden. Die Zweite habe er zu verschieben versucht, was aber durch die Schulleitung nicht bewilligt worden sei. Es habe für ihn daher keinen Sinn gemacht, die weiteren Qualifikationen zu absolvieren. Für diesen Sachverhalt finden sich keine genügenden Hinweise in den Akten. Insbesondere erwähnte der Bericht des Dozenten Diplomausbildung der Hochschule vom 19. September 2002 an den Berufsberater mit keinem Wort, der Versicherte habe aus gesundheitlichen Gründen die notwendigen Qualifikationen nicht geschafft oder ein Verschiebungsgesuch sei von der Schulleitung abgelehnt worden. In diesem Zusammenhang ist entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers durchaus von Bedeutung, dass der Versicherte gegenüber seinem Berufsberater Probleme mit der gesamten Schulungskonzeption äusserte (Verlaufsprotokoll per 2. Februar 2004). Diese Aussage spricht zumindest nicht für einen gesundheitlich bedingt notwendigen Abbruch der Umschulung. Schliesslich wird entgegen den Vorbringen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde im Gutachten des ABI vom 30. Oktober 2003 auch nicht implizit gesagt, der Beschwerdeführer sei nur dann in der Lage, die Ausbildung zum soziokulturellen Animator gesundheitlich durchzustehen, wenn er das rückenbelastende «Lernen und Vorbereiten im Sitzen» auf 50 % reduzieren und daneben zu 50 % rückenschonende Arbeiten in wechselnden Positionen verrichten könne. Der psychiatrische Experte erachtete diesen Vorschlag des Exploranden lediglich als sinnvoll. 
 
Aus den vorstehenden Gründen ist nicht zu beanstanden, dass das kantonale Gericht die vorzeitige Beendigung des Studiums zum soziokulturellen Animator nicht als invaliditätsbedingt betrachtet hat. 
3.2 Die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit im ABI-Gutachten vom 30. Oktober 2003, worauf das kantonale Gericht beim Invalideneinkommen abgestellt hat, ist zumindest bezogen auf den Zeitpunkt der Untersuchung im August 2003 unbestritten. Danach waren Arbeiten unter mässiger Wechselbelastung und Vermeidung von Zwangshaltung, ohne Heben, Stossen und Ziehen von Lasten von repetitiv 10 und vereinzelt 20 kg ganztägig ohne Leistungseinschränkung zumutbar. Aus psychiatrischer Sicht bestand keine Einschränkung. Wie es sich für die Zeit seit November 2003, insbesondere ab September 2004 verhält, kann aufgrund der Akten nicht gesagt werden. Im September und Oktober 2004 wurde der Versicherte von Frau Dr. med. K.________ psychiatrisch abgeklärt. Die Fachärztin stellte eine depressive Symptomatik u.a. mit Konzentrationsstörungen, erhöhter Ermüdbarkeit, vermindertem Selbstwertgefühl und Selbstvertrauen bei deutlichem sozialen Rückzug fest (Bericht vom 17. Mai 2005). In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass im Gutachten des ABI der Verdacht auf eine sich abzeichnende psychosomatische Entwicklung geäussert worden war. Im Arztzeugnis vom 5. Oktober 2004 attestierte Frau Dr. med. C.________ eine Arbeitsfähigkeit von 50 % bei Tätigkeiten mit leichter körperlicher Belastung in wechselnden Positionen. Im Bericht vom 1. März 2005 wies sie darauf hin, die ab Oktober bis Dezember 2004 durchgeführte physiotherapeutische Behandlung habe zu keiner Verbesserung der Situation geführt. Sodann musste der Beschwerdeführer die am 8. November 2004 aufgenommene Tätigkeit als Chauffeur im Rahmen eines Arbeitsintegrationsprogrammes nach einer Woche aus gesundheitlichen Gründen abbrechen. Der am 19. November 2004 begonnene Einsatz in der Stadtbibliothek Luzern bei einem Arbeitspensum von 40 % mit Option zur Erhöhung auf 50 % musste der Versicherte wegen Steigerung der Schmerzen nach zwei Monaten Mitte Januar auf 30 % reduzieren (Bericht vom 27. April 2005). Es bestand ab 1. Januar 2005 bis auf weiteres eine Arbeitsunfähigkeit von 70 % (Bericht Dr. med. C.________ vom 2. Februar 2005). Schliesslich ergab die ambulante Untersuchung in der Schmerzsprechstunde des Instituts für Anästhesie und Reanimation des Kantonsspitals N.________ vom 30. März 2005 den anamnestischen Verdacht auf einen engen Spinalkanal. Es wurden die Reevaluation der Rückenproblematik, eine umfassende psycho- und psychotherapeutische Betreuung sowie eine Schmerztherapie empfohlen (Bericht vom 30. März 2005). Bei dieser Aktenlage kann entgegen dem kantonalen Gericht eine wesentliche und dauernde Verschlechterung des Gesundheitszustandes spätestens seit Mitte 2004 mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit nicht rechtsgenüglich ausgeschlossen werden. 
 
Die IV-Stelle wird Abklärungen zum Gesundheitszustand und zur Arbeitsfähigkeit für die Zeit nach dem ABI-Gutachten vom 30. Oktober 2003 vorzunehmen haben und danach über den Anspruch auf eine Invalidenrente, allenfalls auf Umschulung neu verfügen. Mindestens bis zu diesem Zeitpunkt ist jedoch aufgrund des vorinstanzlichen Einkommensvergleichs ein Rentenanspruch zu verneinen. Daran änderte auch der maximal zulässige Abzug vom Tabellenlohn von 25 % nach BGE 126 V 75 nichts. 
4. 
Der Beschwerdeführer hat nach Massgabe seines Obsiegens Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 159 Abs. 1 und 3 OG in Verbindung mit Art. 135 OG). 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird in dem Sinne teilweise gutgeheissen, dass der Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden vom 14. September 2005 und der Einspracheentscheid vom 23. März 2005 aufgehoben werden und die Sache an die IV-Stelle des Kantons Graubünden zurückgewiesen wird, damit sie im Sinne von Erw. 3.2 verfahre. Im Übrigen wird die Verwaltungsgerichtsbeschwerde abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Die IV-Stelle des Kantons Graubünden hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 1000.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 
4. 
Das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden hat die Parteientschädigung für das kantonale Verfahren entsprechend dem Ausgang des letztinstanzlichen Prozesses festzusetzen. 
5. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden, der Ausgleichskasse Promea und dem Bundesamt für Sozialversicherungen zugestellt. 
Luzern, 21. August 2006 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
 
Der Präsident der III. Kammer: Der Gerichtsschreiber: