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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
6F_29/2023  
 
 
Urteil vom 19. Oktober 2023  
 
I. strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin, 
Bundesrichter Denys, 
Bundesrichter Muschietti, 
Gerichtsschreiberin Arquint Hill. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Gesuchstellerin, 
 
gegen  
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Obwalden, Postfach 1561, 6060 Sarnen, 
Gesuchsgegnerin, 
 
Obergericht des Kantons Obwalden, 
Poststrasse 6, 6060 Sarnen. 
 
Gegenstand 
Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts vom 3. Juli 2023 (6B_489/2023), 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Das Bundesgericht trat auf eine Beschwerde der damaligen Beschwerdeführerin und heutigen Gesuchstellerin aus formellen Gründen nicht ein (Urteil 6B_489/2023 vom 3. Juli 2023). 
 
2.  
Die dagegen eingereichte "Beschwerde in Strafsachen/Verfassungsbeschwerde" vom 16. August 2023, mit der das oben erwähnte Nichteintretensurteil 6B_489/2023 vom 3. Juli 2023 angefochten und dessen Aufhebung beantragt wird, ist sinngemäss als Revisionsgesuch gemäss Art. 121 ff. BGG zu behandeln. 
 
3.  
Gemäss Art. 61 BGG erwachsen Entscheide des Bundesgerichts am Tag ihrer Ausfällung in Rechtskraft. Gegen Urteile des Bundesgerichts steht kein ordentliches Rechtsmittel zur Verfügung. In Betracht käme allenfalls ein Revisionsgesuch. Darauf liesse sich nur eintreten, wenn die betroffene Partei einen der vom Gesetz abschliessend genannten Revisionsgründe (Art. 121-123 BGG) geltend machte und dessen Vorliegen - bezogen und begrenzt auf den Gegenstand des bundesgerichtlichen Urteils - aufzeigte. Weil sich das Revisionsgesuch gegen ein Nichteintretensurteil richtet, muss der Revisionsgrund die Nichteintretensmotive beschlagen. 
 
4.  
Die Gesuchstellerin nennt keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 121 ff. BGG. Ein solcher lässt sich ihrer Eingabe vom 16. August 2023 auch nicht sinngemäss entnehmen. Soweit sie die Aufhebung des bundesgerichtlichen Urteils 6B_489/2023 "wegen falscher Tatsachen" verlangt und geltend macht, sie sei der Befragung nicht unentschuldigt ferngeblieben, sondern vernehmungsunfähig gewesen, verkennt sie, dass ihr das ausserordentliche Rechtsmittel der Revision nicht die Möglichkeit einräumt, das bundesgerichtliche Urteil in der Sache rechtlich neu beurteilen zu lassen, weil sie dieses für falsch hält (vgl. Urteile 9F_7/2018 vom 25. September 2018 E.2.2.3; 6F_16/2017 vom 16. November 2017 E.4; je mit Hinweisen). Ebenso wenig kann sie die Aufhebung des Strafbefehls der Staatsanwaltschaft Obwalden vom 15. Juni 2021 und einen Freispruch vom Vorwurf der Tätlichkeit (mit Auferlegung der Verfahrenskosten an die Staatskasse und Zusprechung einer Entschädigung bzw. Genugtuung) beantragen. Der Strafbefehl bzw. die Verurteilung wegen Tätlichkeit bildet nicht Gegenstand des angeblich zu revidierenden bundesgerichtlichen Urteils. Dass und inwiefern das Bundesgericht mit dem Nichteintretensurteil 6B_489/2023 und den darin enthaltenen Erwägungen einen Revisionsgrund gesetzt haben könnte, zeigt die Gesuchstellerin in ihrer Eingabe damit nicht ansatzweise auf. Das sinngemässe Revisionsgesuch entbehrt einer tauglichen Begründung (Art. 42 Abs. 2 BGG) und erweist sich folglich als offensichtlich unzulässig. Darauf ist nicht einzutreten. 
 
5.  
Ausnahmsweise ist noch einmal von einer Kostenauflage abzusehen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
6.  
Die Gesuchstellerin wird darauf aufmerksam gemacht, dass weitere Eingaben dieser Art in der gleichen Sache künftig ohne Antwort abgelegt werden. 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Obwalden schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 19. Oktober 2023 
 
Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari 
 
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill