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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
1P.360/2003/sch 
 
Urteil vom 4. November 2003 
I. Öffentlichrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesgerichtspräsident Aemisegger, Präsident, 
Bundesgerichtsvizepräsident Nay, Bundesrichter Aeschlimann. 
Gerichtsschreiber Störi. 
 
Parteien 
A.________, 
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Urs Peter Zelger, Alter Postplatz 2, Postfach, 6371 Stans, 
 
gegen 
 
Einfache Gesellschaft B.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Joseph Iten, 
Seestrasse 40, 6052 Hergiswil NW, 
Politische Gemeinde Stans, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Viktor Furrer, 
Dorfplatz 6, Postfach 335, 6371 Stans, 
Baudirektion des Kantons Nidwalden, 
Breitenhaus, 6371 Stans, 
Verwaltungsgericht des Kantons Nidwalden, Verwaltungsabteilung, Rathausplatz 1, 6371 Stans. 
 
Gegenstand 
Art. 6 Ziff. 1 EMRK, Art. 9, 26, 27 und 29 Abs. 2 BV, Art. 3 Abs. 2 KV/NW (Gestaltungsplan "X.________"), 
 
Staatsrechtliche Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Nidwalden, Verwaltungsabteilung, vom 23. Dezember 2002. 
 
Sachverhalt: 
A. 
Am 19. Juni 1997 reichte C.________ dem Gemeinderat Stans den Gestaltungsplan X.________, Parzelle Nr. 390, GB Stans, zur Behandlung und Bewilligung ein. Am 18. Juli 1997 liess der Gemeinderat Stans diesen im Amtsblatt öffentlich auflegen. 
 
Am 14. August 1997 erhob A.________ Einsprache, wobei er unter anderem beantragte, den Gestaltungsplan nur unter der Auflage zu genehmigen, dass: 
 
"1.1 die Ein- und Ausfahrt der geplanten Tiefgaragen, die Gebäudesektoren A1, A2, B1, B2, D, C, E1 und E2 sowie die oberirdischen Besucher- Parkplätze via Strasse X.________ u n d Strasse Y.________ er- schlossen werden; 
 
1.2 eine genügende Einspurstrecke von der Strasse Z.________ in die Strasse X.________ erstellt und die Einspurstrecke von Stans her aus- gebaut wird;" 
 
 
Am 21. September 1998 hiess der Gemeinderat Stans die Einsprache von A.________ teilweise gut, lehnte sie jedoch in Bezug auf die Ziff. 1.1 und 1.2 ab bzw. trat darauf mangels Zuständigkeit nicht ein. Im Übrigen bewilligte er den Gestaltungsplan X.________ unter Bedingungen und Auflagen. 
 
Die Baudirektion des Kantons Nidwalden wies die Beschwerde von A.________ gegen diesen Entscheid am 17. August 1999 ab. 
Das Verwaltungsgericht des Kantons Nidwalden wies die Verwaltungsgerichtsbeschwerde von A.________ gegen den Entscheid der Baudirektion am 13. November 2000 ab. 
 
Das Bundesgericht trat am 25. September 2001 auf die staatsrechtliche Beschwerde von A.________ gegen diesen verwaltungsgerichtlichen Entscheid mit der Begründung nicht ein, es handle sich um einen nicht anfechtbaren Zwischenentscheid, da der angefochtene Gestaltungsplan nicht genehmigt war. 
 
 
 
Die Baudirektion des Kantons Nidwalden genehmigte den Gestaltungsplan X.________, Parz. Nr. 390, am 3. Juni 2002. Diesen Entscheid focht A.________ beim Verwaltungsgericht des Kantons Nidwalden an, welches die Beschwerde am 23. Dezember 2002 abwies. 
B. 
Mit staatsrechtlicher Beschwerde vom 6. Juni 2003 beantragt A.________, die Urteile des Verwaltungsgerichts vom 13. November 2000 und vom 23. November 2002 aufzuheben. 
 
Die Baudirektion beantragt in ihrer Vernehmlassung unter Verweis auf die angefochtenen Urteile des Verwaltungsgerichts sowie ihres Genehmigungsentscheides, die Beschwerde abzuweisen. Das Verwaltungsgericht verzichtet auf Vernehmlassung. Die Gemeinde Stans beantragt, die Beschwerde abzuweisen. Die Einfache Gesellschaft B.________ beantragt, auf die Beschwerde nicht einzutreten oder sie eventuell abzuweisen. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Das Gestaltungsplangebiet X.________ stösst im Nordosten an die Strasse Z.________ und wird über zwei von dieser rechtwinklig abzweigenden Stichstrassen, die Strasse X.________ und die Strasse Y.________, verkehrsmässig erschlossen. Der Beschwerdeführer betreibt auf der anderen Seite der Strasse Z.________, schräg gegenüber dem Quartierplangebiet, eine Garage. Er macht in der Sache geltend, die Realisierung des Quartierplans X.________ führe zu einer zusätzlichen Belastung der zu Spitzenzeiten heute schon überlasteten Strasse Z.________, was die Zufahrt zu seinen Liegenschaften und damit auch den Betrieb der sich darauf befindlichen Garage beeinträchtigen werde. Der Quartierplan X.________ sei damit verkehrsmässig nicht erschlossen, weshalb dessen Genehmigung seine Eigentumsgarantie (Art. 26 BV) und seine Wirtschaftsfreiheit (Art. 27 BV) verletze. In formeller Hinsicht wirft er dem Verwaltungsgericht eine Verletzung seines rechtlichen Gehörs vor. 
1.1 Zur staatsrechtlichen Beschwerde befugt ist nach Art. 88 OG, wer durch den angefochtenen Entscheid persönlich in seinen rechtlich geschützten Interessen beeinträchtigt ist und ein aktuelles und praktisches Interesse an der Beschwerde hat. 
1.1.1 Der Beschwerdeführer macht in der Sache geltend, das Gestaltungsplangebiet sei verkehrsmässig nicht erschlossen, weil dessen planmässige Überbauung die Aufnahmefähigkeit der Strasse Z.________ überfordere. Es müsse davon ausgegangen werden, dass die vorgesehene Erschliessung der Parzelle für die beiden Einstellhallen mit 90 bzw. 36 Parkplätzen sowie die 29 oberirdischen Besucherparkplätze über die Strasse X.________ insbesondere während der Hauptverkehrszeiten zu Fahrzeugrückstaus in der Strasse Z.________ führen würden, wodurch die schon heute belastete Situation unhaltbar würde. Der angefochtene Entscheid stütze sich auf Verkehrszahlen aus den Jahren 1980 - 82 und trage der seither eingetretenen starken Verkehrszunahme nicht Rechnung. Die Zufahrtsverhältnisse zu seiner Autogarage seien bereits heute schlecht und würden mit der vorgesehenen Erschliessung nochmals massiv verschlechtert, wodurch noch mehr Kunden davon abgehalten würden, seine Garage zu frequentieren. 
1.1.2 Die Strasse Z.________ ist eine Kantonsstrasse und gehört damit zur höchsten kantonalen Strassenkategorie (Art. 4 des Strassengesetzes vom 24. April 1966, StrG). Als Hauptverkehrsstrasse nach Art. 6 Abs. 1 Ziff. 1 StrG ist sie "für den Durchgangsverkehr notwendig". Eine Strasse dieser Kategorie ist für die Groberschliessung der anstossenden Grundstücke auch für mehrere Bautiefen ohne Zweifel geeignet. Die Überbauung X.________ hat keine einschneidenden Auswirkungen auf den Verkehrsfluss der Strasse Z.________; solches kann schon deshalb ausgeschlossen werden, weil der zu erwartende Mehrverkehr doch eher bescheiden ist. Aus seiner Stellung als Strassenanstösser kann der Beschwerdeführer keine besondere Berechtigung ableiten, vom Kanton als Strasseneigentümer zu verlangen, dass er die Verkehrsströme auf der Strasse Z.________ auf ein Mass begrenzt, welches jederzeit eine staufreie Zufahrt zu den Liegenschaften des Beschwerdeführers gestattet. Sein Interesse an der Rüge, ein Bauvorhaben bzw. hier ein Quartierplan dürfe nicht genehmigt werden, weil dies die Strasse Z.________ zusätzlich belaste und zu vermehrten Staus führe, ist faktischer Natur. Die konkret befürchteten Störungen bzw. Einschränkungen des Gemeingebrauchs an der Strasse Z.________ sind nach dem Gesagten aber bei weitem nicht so intensiv, dass sie sich auf den Schutzbereich des Eigentums der Strassenanstösser auszuwirken vermöchten. Anders wäre dies höchstens dann, wenn zu erwarten wäre, dass es auf der Strasse Z.________ regelmässig zu langanhaltenden Verkehrszusammenbrüchen kommen würde, die den Beschwerdeführer faktisch ähnlich treffen würden wie eine (zeitweise) Aufhebung seiner Garagenzufahrt (vgl. BGE 126 I 213 E. 1). Das der Rüge zugrunde liegende faktische Interesse vermag sich hier nicht zu einem rechtlich geschützten Interesse zu verdichten. Auf die Rüge ist deshalb nicht einzutreten. Es erscheint überdies auch als ausgeschlossen, dass die Gemeinde Stans im Rahmen eines Genehmigungsverfahrens für einen Quartierplan mit einer Auflage in die Verkehrspolitik des Kantons eingreifen und diesem beispielsweise Verkehrsberuhigungsmassnahmen für die Strasse Z.________ vorschreiben wollte, wie dies der Beschwerdeführer verlangt. 
1.1.3 Im Übrigen ist im Gestaltungsplan über die konkrete Ausgestaltung der Abzweigungen der Strassen Z.________/X.________ und der Strassen Z.________/Y.________ noch nicht entschieden; darüber wird erst, was der Beschwerdeführer nicht als willkürlich beanstandet, im Baubewilligungsverfahren befunden. Der mit den lokalen Verkehrsverhältnissen bestens vertraute Beschwerdeführer wird daher seine Vorschläge zu einer optimalen Ausgestaltung der Abzweigungen in diesem Verfahren einbringen können. Es erscheint nicht einmal gänzlich ausgeschlossen, dass die Detailplanung dieser Verkehrsanlagen nahe legen könnte, das Quartierplangebiet zu einem grösseren Teil als vorgesehen über die Fronhofenstrasse zu erschliessen. 
1.2 In formeller Hinsicht wirft der Beschwerdeführer dem Verwaltungsgericht vor, seinen Anspruch auf rechtliches Gehör in verschiedener Beziehung - etwa durch das Vorenthalten von Aktenstücken und die Verweigerung eines Augenscheins - verletzt zu haben. Zu dieser Rüge ist er aufgrund seiner Parteistellung im kantonalen Verfahren befugt. Da die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen zu keinen Bemerkungen Anlass geben, ist auf die Beschwerde insoweit einzutreten. 
1.3 Anfechtungsobjekt der staatsrechtlichen Beschwerde kann nur der Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 23. Dezember 2002 sein, nicht aber, wie sich aus dem Urteil des Bundesgerichts 1P.336/2001 vom 25. September 2001 ergibt, derjenige vom 13. November 2001. Dessen Erwägungen können nur insofern zum Gegenstand der Beschwerde gemacht werden, als sich das Verwaltungsgericht in seinem neuen Entscheid darauf bezieht und zur Begründung ausdrücklich auf sie verweist. 
2. 
2.1 Nach den aus Art. 29 BV fliessenden Verfahrensgarantien sind alle Beweise abzunehmen, die sich auf Tatsachen beziehen, die für die Entscheidung erheblich sind (BGE 117 Ia 262 E. 4b; 106 Ia 161 E. 2b; 101 Ia 169 E. 1, zu Art. 4 aBV, je mit Hinweisen). Das hindert aber den Richter nicht, einen Beweisantrag abzulehnen, wenn er in willkürfreier Überzeugung der bereits abgenommenen Beweise zur Überzeugung gelangt, der rechtlich erhebliche Sachverhalt sei genügend abgeklärt, und er überdies in willkürfreier antizipierter Würdigung der zusätzlich beantragten Beweise annehmen kann, seine Überzeugung werde auch durch diese nicht mehr geändert (BGE 122 V 157 E. 1d; 119 Ib 492 E. 5b/bb, zu Art. 4 aBV). 
2.2 Auf die Durchführung eines Augenscheins konnte das Verwaltungsgericht ohne Verfassungsverletzung verzichten. Die vorgesehene Erschliessung ergibt sich mit ausreichender Deutlichkeit aus den Plänen, und es gibt keinen Grund anzuzweifeln, dass ihm die Verkehrssituation auf der Strasse Z.________ bestens bekannt ist. Die Gehörsverweigerungsrüge ist unbegründet. 
2.3 Der Beschwerdeführer wirft dem Verwaltungsgericht weiter vor, das vom Gemeinderat Stans am 27. Januar 2003 definitiv beschlossene "Siedlungsleitbild Stans" nicht als neue Tatsache berücksichtigt zu haben. Der Beschwerdeführer legt indessen nicht in einer den Anforderungen von Art. 90 Abs. 1 lit. b OG genügenden Weise dar, was für Konsequenzen das neue Siedlungsleitbild auf das vorliegende Verfahren zur Genehmigung des Quartierplanes X.________ haben könnte. Soweit er in diesem Zusammenhang dem Verwaltungsgericht formelle Rechtsverweigerung vorwerfen will, ist darauf nicht einzutreten. 
2.4 Der Beschwerdeführer wirft dem Verwaltungsgericht eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor, weil ihm nicht vollständige Akteneinsicht gewährt worden sei und seine Anträge auf Abnahme von Beweisen - Gutachten, Verkehrszählungen, Verkehrsstudien - abgelehnt worden seien. 
 
Der Beschwerdeführer legt indessen nicht dar, inwiefern die ihm angeblich vorenthaltenen Akten für den Ausgang des Verfahrens hätten erheblich sein können. Dies liegt auch nicht auf der Hand, handelt es sich dabei doch, soweit ersichtlich, um Grundlagen für die allgemeine Verkehrsplanung, die nicht Gegenstand dieses Verfahrens sein kann (oben E. 1.1). Dies gilt auch für die Beweisanträge, die sich ebenfalls auf die allgemeine Verkehrsplanung bzw. -politik beziehen und daher, weil für den Ausgang des Verfahrens unerheblich, ohne Verfassungsverletzung abgelehnt werden konnten. Die Rüge ist unbegründet, soweit sie überhaupt den gesetzlichen Begründungsanforderungen genügt. 
3. 
Die Beschwerde ist somit abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 156 OG). Ausserdem hat er der privaten Beschwerdegegnerin und der Gemeinde Stans eine angemessene Parteientschädigung zu bezahlen (Art. 159 OG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
2. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt. 
3. 
Der Beschwerdeführer hat der Einfachen Gesellschaft B.________ für das bundesgerichtliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 2'500.-- und der Gemeinde Stans eine solche von Fr. 1'000.-- zu bezahlen. 
4. 
Dieses Urteil wird den Parteien, der Politischen Gemeinde Stans der Baudirektion und dem Verwaltungsgericht des Kantons Nidwalden, Verwaltungsabteilung, schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 4. November 2003 
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: