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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
8C_110/2018  
 
 
Urteil vom 3. September 2018  
 
I. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Maillard, Präsident, 
Bundesrichterin Heine, Bundesrichter Wirthlin, 
Gerichtsschreiberin Durizzo. 
 
Verfahrensbeteiligte 
 A.________, vertreten durch Rechtsanwalt Roger Zenari, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
IV-Stelle des Kantons Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung (Invalidenrente, Revision), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn vom 15. Dezember 2017 (VSBES.2017.195). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. A.________, geboren 1960, war als Maurer zuletzt bei der B.________ AG beschäftigt. Am 18. März 2011 (Eingangsdatum) meldete er sich nach einer Früherfassung wegen Rückenbeschwerden bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn holte die Berichte des Spitals C.________ vom 13. Dezember 2010 über die Hospitalisation vom 21. bis zum 28. November 2010 sowie der Klinik für Rehabilitation, Rheumatologie und Osteoporose, D.________, vom 12. Januar 2011 über den Aufenthalt vom 27. Dezember 2010 bis zum 15. Januar 2011 und die Akten des Unfallversicherers ein. Sie liess A.________ ein Belastbarkeitstraining absolvieren (Bericht vom 21. Oktober 2011). Gestützt auf den Bericht des regionalen ärztlichen Dienstes (RAD) vom 21. November 2012 sprach sie ihm mit Wirkung ab 1. November 2011 eine Viertelsrente zu (Invaliditätsgrad: 45 %; Verfügungen vom 5. und vom 26. Juni 2013).  
 A.________ liess dagegen Beschwerde führen. Das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn holte ein bidisziplinäres Gutachten (mit neurologischer und orthopädischer Abklärung) der medizinischen Abklärungsstelle MEDAS Bern vom 23. Mai 2016 ein. Nachdem es ihm eine allfällige Schlechterstellung (reformatio in peius) in Aussicht gestellt hatte, zog er seine Beschwerde zurück und das Verfahren wurde abgeschrieben (Beschluss vom 25. Oktober 2016). 
 
A.b. Mit Verfügung vom 19. Juni 2017 hob die IV-Stelle den Rentenanspruch wiedererwägungsweise auf.  
 
B.   
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn mit Entscheid vom 15. Dezember 2017 ab. 
 
C.   
A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen mit dem Antrag, unter Aufhebung des angefochtenen Entscheides sei ihm eine Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 45 % zuzusprechen. 
Ein Schriftenwechsel wurde nicht durchgeführt. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss den Art. 95 f. BGG erhoben werden. Eine - für den Ausgang des Verfahrens entscheidende (vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG) - vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung kann das Bundesgericht nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG). 
 
2.   
Streitig und zu prüfen ist, ob die vorinstanzlich bestätigte Aufhebung des Rentenanspruchs gestützt auf eine Wiedererwägung vor Bundesgericht standhält. 
 
3.   
Das kantonale Gericht hat die Bestimmung über die Wiedererwägung nach Art. 53 Abs. 2 ATSG und die dazu ergangene Rechtsprechung (BGE 141 V 405 E. 5.2 S. 414 f.; 140 V 77 E. 3.1 S. 79 f.) zutreffend dargelegt. Es wird darauf verwiesen. 
 
4.  
 
4.1. Nach den vorinstanzlichen Feststellungen stützte sich die Rentenzusprechung ab dem 1. November 2011 mit den Verfügungen vom 5. und vom 26. Juni 2013 im Wesentlichen auf die Einschätzung des RAD, Dr. med. E.________, Facharzt für Allgemeine Medizin FMH, vom 21. November 2012. Er habe den Beschwerdeführer nicht persönlich untersucht, sondern auf die Akten abgestellt. Als Befunde habe er radiologisch dokumentierte degenerative Veränderungen im Bereich der Wirbelsäule mit peripheren Auswirkungen (Minderbelastbarkeit des rechten Armes und des Achsenskeletts) erhoben. Die angestammte Tätigkeit als Maurer sei deshalb nicht mehr zumutbar. Wechselbelastende, körperlich leichte bis mittelschwere (15 kg) Tätigkeiten ohne Zwangshaltungen und ohne Lastenbewegungen über Kopf vermöchte er, ohne weitere Leistungseinbusse, im zeitlichen Umfang von je drei Stunden jeweils am Morgen und am Nachmittag auszuüben.  
 
4.2. Dass das kantonale Gericht die von der IV-Stelle wiedererwägungsweise verfügte Aufhebung des Rentenanspruchs bestätigt hat, ist nicht bundesrechtswidrig. Zwar schilderte der RAD das Profil einer noch zumutbaren Verweistätigkeit. Bezüglich der Frage, inwieweit der Versicherte diese in zeitlicher Hinsicht noch auszuüben vermöge, stützte er sich jedoch ausdrücklich auf die Ergebnisse des Belastbarkeitstrainings. Dort hatte der Beschwerdeführer gemäss der mit Blick auf den Abschlussbericht des Vereins F.________ vom 21. Oktober 2011 nicht offensichtlich unrichtigen vorinstanzlichen Tatsachenfeststellung aber keine leidensangepasste, sondern eine körperlich anspruchsvolle Tätigkeit verrichtet. Des Weiteren berücksichtigte das kantonale Gericht, dass der RAD-Arzt auf dem hier zur Diskussion stehenden Gebiet keine Fachperson sei. Damit fehlte es an mit der notwendigen Sorgfalt durchgeführten fachärztlichen Abklärungen, was in nicht zu beanstandender Weise als klare Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes praxisgemäss eine qualifizierte Unrichtigkeit der Verfügung begründet (BGE 141 V 405 E. 5.2 S. 414 f.; Urteile 8C_789/2017 vom 30. Mai 2018 E. 3.2.1 und 9C_307/2011 vom 23. November 2011 E. 3.2).  
 
5.  
 
5.1. Das kantonale Gericht bestätigte die Verfügung der IV-Stelle auch insoweit, als diese einen Rentenanspruch gestützt auf das Gerichtsgutachten der MEDAS Bern vom 23. Mai 2016 ablehnte. Es erachtete es als voll beweiskräftig und ging mit den Experten von einer vollen Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit - wie der seit dem 1. April 2013 als Fahrer bei der G.________ AG ausgeübten - aus. Der Beschwerdeführer vermag mit seinen bereits vom kantonalen Gericht entkräfteten Einwänden (namentlich falsche Rapportierung seiner Selbsteinschätzung, gutachtliche Wertung hinsichtlich insbesondere seiner sonnengebräunten Haut sowie Verzicht der Gutachter auf eine MRI-Untersuchung), aber auch mit dem Vorwurf, die Gutachter seien ihm als versicherungsfreundlich aufgefallen, keine Gründe vorzubringen, die nach der Rechtsprechung eine Abweichung von den Einschätzungen der medizinischen Experten rechtfertigten (BGE 143 V 269 E. 6.2.3.2 S. 282; 135 V 465 E. 4.4 S. 469; 125 V 351 E. 3b/aa S. 352 f.). Insbesondere ist nicht erkennbar, inwiefern das Gerichtsgutachten in sich qualifiziert widersprüchlich wäre. Triftige gegensätzliche Meinungsäusserungen anderer Fachexperten, die seine Schlüssigkeit in Frage zu stellen vermöchten, liegen nicht vor. Das kantonale Gericht durfte daher darauf abstellen (BGE 125 V 351 E. 3b/aa mit Hinweis auf BGE 118 V 286 E. 1b S. 290 und 112 V 30 E. 1a S. 32 f.; SVR 2015 UV Nr. 4 S. 13, 8C_159/2014 E. 3.2; Urteil 8C_722/2016 vom 28. Juni 2017 E. 3.2.2.2; vgl. ferner etwa Urteile 8C_80/2016 vom 16. Januar 2017 E. 5.2; 8C_510/2010 vom 1. Juni 2011 E. 7.4; 8C_298/2009 vom 17. Juni 2009 E. 5 und 6).  
 
5.2. Mangels entsprechender Vorbringen und Hinweise auf offensichtlich falsche Feststellungen oder anderweitige Verletzungen von Bundesrecht erübrigen sich Weiterungen zum vorinstanzlich durchgeführten Einkommensvergleich (Invaliditätsgrad von 11 % beziehungsweise - bei einem maximal denkbaren Abzug vom Tabellenlohn - von 33 %).  
 
6.   
Das kantonale Gericht stellte fest, dass dem zum Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung 57 Jahre alten, seit Januar 2011 in angepasster Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähigen Beschwerdeführer (mit fünfeinhalbjährigem Rentenbezug bis zur wiedererwägungsweisen Aufhebung des Rentenanspruchs) die Selbsteingliederung ohne vorgängige berufliche Massnahmen zuzumuten sei. Es berücksichtigte dabei praxisgemäss, dass im vorliegenden Fall zufolge der ausgeübten Teilzeittätigkeit keine arbeitsmarktliche Desintegration eingetreten sei, die der Selbsteingliederung entgegenstehen würde (BGE 141 V 5; SVR 2011 IV Nr. 73 S. 220, 9C_228/2010 E. 3.3 bis 3.5; SVR 2011 IV Nr. 30 S. 86, 9C_163/2009 E. 4.2.2; Urteile 9C_508/2016 vom 21. November 2016 E. 6.2; 9C_292/2015 vom 27. Januar 2016 E. 5.2 i.f.; 8C_597/2014 vom 6. Oktober 2015 E. 3.3). Sein Entscheid ist daher auch in diesem Punkt nicht zu beanstanden. 
 
7.   
Das Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 65 BGG). Die Gerichtskosten werden dem unterliegenden Beschwerdeführer auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Solothurn und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 3. September 2018 
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Maillard 
 
Die Gerichtsschreiberin: Durizzo