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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
1B_71/2007 /zga 
 
Urteil vom 31. Mai 2007 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Féraud, Präsident, 
Gerichtsschreiber Pfäffli. 
 
Parteien 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Statthalteramt Liestal, 
Rheinstrasse 27, Postfach, 4410 Liestal, 
Verfahrensgericht in Strafsachen des Kantons Basel-Landschaft, Kanonengasse 20, 4410 Liestal. 
 
Gegenstand 
Probenahme und Erstellung eines DNA-Profils im Rahmen eines Strafverfahrens, 
 
Beschwerde in Strafsachen gegen den Beschluss des Verfahrensgerichts in Strafsachen des Kantons Basel-Landschaft vom 2. April 2007. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Das Statthalteramt Liestal führt gegen X.________ ein Verfahren wegen Verdachts des Diebstahls und evtl. der Veruntreuung. Anlässlich der erkennungsdienstlichen Behandlung weigerte sich der Angeschuldigte, einen Wangenschleimhautabstrich zum Zwecke der Erstellung eines DNA-Profils abzugeben. Daraufhin ordnete das Statthalteramt Liestal mit Verfügung vom 20. November 2006 eine Probenahme und Analyse der Probe zur Erstellung eines DNA-Profils an. Dagegen erhob X.________ Beschwerde beim Verfahrensgericht in Strafsachen des Kantons Basel-Landschaft, welches mit Beschluss vom 2. April 2007 die Beschwerde abwies. Zur Begründung führte es zusammenfassend aus, es bestehe der dringende Tatverdacht, dass der Beschwerdeführer mindestens einen Diebstahl (oder eine Hehlerei) einer Uhr CX Swiss Military begangen habe. Dabei werde er von einem Zeugen belastet, diese Uhr als Pfand für zwei gekaufte Waffen übergeben zu haben. Da der Beschwerdeführer noch weitere Diebstähle begangen haben könnte, seien die Voraussetzungen gemäss DNA-Profil-Gesetz zur Abnahme eines Wangenschleimhautabstriches bzw. für eine Blutentnahme im Verweigerungsfall gegeben. 
2. 
Gegen diesen Beschluss des Verfahrensgerichts in Strafsachen des Kantons Basel-Landschaft führt X.________ mit Eingabe vom 22. April 2007 Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff. BGG). Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen. 
3. 
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Vorliegend ergibt sich aus den Ausführungen des Beschwerdeführers nicht, inwiefern das Verfahrensgericht Recht verletzt haben sollte, als es von einem dringenden Tatverdacht für einen Diebstahl bzw. eine Hehlerei ausging und damit die Voraussetzungen einer Probenahme für ein DNA-Profil bejahte. Mangels einer hinreichenden Begründung im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG ist daher auf die Beschwerde nicht einzutreten. Da diese offensichtlich keine hinreichende Begründung enthält, kann über sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG entschieden werden. 
 
4. 
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die bundesgerichtlichen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht 
im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
2. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt. 
3. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Statthalteramt Liestal und dem Verfahrensgericht in Strafsachen des Kantons Basel-Landschaft schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 31. Mai 2007 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: