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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
2C_641/2015  
   
   
 
 
 
Urteil vom 10. August 2015  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Zünd, Präsident, 
Gerichtsschreiber Feller. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
handelnd durch Ermanno und Monika Viscardi-Haldner, vertreten durch Rechtsanwalt Matthias Suter, 
 
gegen  
 
Politische Gemeinde U.________, 
 
Erziehungsrat des Kantons St. Gallen. 
 
Gegenstand 
Sonderschulung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 30. Juni 2015. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Der 2000 geborene A.________ besuchte im Schuljahr 2013/2014 die erste Realklasse in U.________. Wegen Verhaltensauffälligkeiten wurde er schulpsychologisch begutachtet. Am 6. August 2014 verfügte die Pädagogische Kommission des Schulrats der Politischen Gemeinde U.________ für ihn ab Schuljahr 2014/2015 für zwei Jahre die Sonderschulung in einer Sonderschule für verhaltensauffällige Jugendliche und ersuchte gleichzeitig die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde, die stationäre Unterbringung anzuordnen; zugleich wurde A.________ für die Zeit bis zur entsprechenden Platzierung einer Time-out-Schule (Kleinklasse) zugewiesen. Noch gleichentags widerrief die Schulratspräsidentin unter anderem den Antrag auf stationäre Unterbringung und das angeordnete Time-out, dies gestützt auf die Information der Mutter des Schülers, dass dieser ab Montag 25. August 2014 den Unterricht in einer Privatschule in Zug besuchen werde. 
 
 Einen gegen die Verfügung (en) vom 6. August 2014 erhobenen Rekurs wies der Erziehungsrat des Kantons St. Gallen am 10. Dezember 2014 ab. Auf die gegen diesen Rekursentscheid erhobene Beschwerde trat das Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen mit Entscheid vom 30. Juni 2015 nicht ein. 
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 29. Juli 2015 beantragt A.________ dem Bundesgericht, der Entscheid des Verwaltungsgericht sei aufzuheben; es sei festzustellen, dass die ursprüngliche Verfügung nichtig sei, da sie von einer unzuständigen Behörde erlassen wurde. 
 
 Es ist weder ein Schriftenwechsel noch sind andere Instruktionsmassnahmen angeordnet worden. 
 
2.  
 
2.1. Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG haben Rechtsschriften die Begehren und deren Begründung zu enthalten; in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht (schweizerisches Recht, vgl. Art. 95 BGG) verletze. Die Begründung hat sachbezogen zu sein; sie hat sich auf den durch den angefochtenen Entscheid vorgegebenen Verfahrensgegenstand zu beziehen und zu beschränken. Die Beschwerde führende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen plausibel aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 f. mit Hinweisen). Besonderes gilt hinsichtlich der Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz. Diese sind für das Bundesgericht verbindlich, es sei denn, die Partei zeige auf, dass sie qualifiziert falsch oder in Verletzung von Verfahrensvorschriften getroffen worden sind; entsprechende Mängel sind spezifisch geltend zu machen und zu begründen (vgl. Art. 105 Abs. 1 und Art. 97 Abs. 1 BGG; dazu BGE 137 I 58 E. 4.1.2 S. 62 mit Hinweisen), sofern sie nicht ins Auge springen (vgl. Art. 105 Abs. 2 BGG). Dabei ist appellatorische Kritik unzulässig; was namentlich die Beweiswürdigung der Vorinstanz betrifft, ist aufzuzeigen, inwiefern diese willkürlich sei (BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266).  
 
2.2. Das Verwaltungsgericht begründet seinen Nichteintretensentscheid damit, dass es dem Beschwerdeführer an einem aktuellen Anfechtungsinteresse bzw. an einem Interesse an der Beurteilung der Art der Beschulung in der Volksschule fehle. Es stellt fest, dass dieser mittlerweile ein Jahr in der Privatschule verbracht habe und für die Eltern eine weitere Beschulung in U.________ nach ihren Erklärungen nicht in Frage komme, genauso wenig der Besuch der Sonderschule Hochsteig oder die Time-out-Schule; zudem wäre, sollte für das verbleibende Schuljahr dennoch die Rückkehr an die Volksschule erwogen werden, eine neue Beurteilung durch die zuständige Schulbehörde erforderlich. Besondere Umstände, um trotz Fehlens der Legitimationsvoraussetzung des aktuellen Interesses den Beschulungsentscheid vom 6. August 2014 überprüfen zu lassen, würden nicht dargetan und seien auch nicht ersichtlich. Der Beschwerdeführer rügt dazu falsche Sachverhaltsfeststellung; mit der blossen Behauptung, die Eltern würden ihn gerne wieder in U.________ beschulen lassen, sobald Normalbeschulung möglich sei, wird jedoch nicht in einer den Anforderungen von Art. 97 Abs. 1 BGG genügender Weise aufgezeigt, dass die Annahme des Verwaltungsgerichts, eine Wiedereinschulung in U.________ werde nicht erwogen, aktenwidrig bzw. willkürlich wäre. Im Übrigen befasst der Beschwerdeführer sich nicht mit dem relevanten Argument des Verwaltungsgerichts, dass gegenteiligenfalls eh eine neue, von derjenigen vom 6. August 2014 unabhängige Beurteilung der Situation erforderlich wäre.  
 
 Der Beschwerde lässt sich zur Frage des Fehlens der Beschwerdelegitimation vor dem Verwaltungsgerichts keine hinreichende Rüge entnehmen. Damit aber erübrigt es sich, auf die vom Verwaltungsgericht als obiter dictum angestellten Erwägungen zur Gültigkeit bzw. Nichtigkeit der Verfügung vom 6. August 2015 und die diesbezüglichen Ausführungen in der vorliegenden Beschwerde einzugehen. Ohnehin liessen diese (Ziff. 3.3 und 3.4 der Beschwerdeschrift) eine genügend gezielte Auseinandersetzung mit den diesbezüglichen Darlegungen des Verwaltungsgerichts (E. 2.1. und 2.2) weitgehend vermissen. 
 
2.3. Auf die Beschwerde ist mit Entscheid des Einzelrichters im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.  
 
2.4. Die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) sind entsprechend dem Verfahrensausgang dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG).  
 
 
 Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 10. August 2015 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Zünd 
 
Der Gerichtsschreiber: Feller